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Document 32001L0041

Richtlinie 2001/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 2001 zur 21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe

OJ L 194, 18.7.2001, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 026 P. 371 - 373
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 026 P. 371 - 373
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 026 P. 371 - 373
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 026 P. 371 - 373
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 026 P. 371 - 373
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 026 P. 371 - 373
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 026 P. 371 - 373
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 026 P. 371 - 373
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 026 P. 371 - 373
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 031 P. 90 - 92
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 031 P. 90 - 92
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 052 P. 109 - 110

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1907

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/41/oj

32001L0041

Richtlinie 2001/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 2001 zur 21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe

Amtsblatt Nr. L 194 vom 18/07/2001 S. 0036 - 0037


Richtlinie 2001/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 19. Juni 2001

zur 21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 14 des Vertrags ist ein Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat haben am 29. März 1996 den Beschluss Nr. 646/96/EG über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000)(4) verabschiedet.

(3) Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit sollten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

(4) In der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG(5) wird eine Liste in Form einer Anlage zu den Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG(6) erstellt, die Stoffe enthält, welche als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden. Diese Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, sollten nicht für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

(5) Gemäß der Richtlinie 94/60/EG muss die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung einer Anpassung an den technischen Fortschritt von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(7), der Stoffe enthält, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden, einen Vorschlag zur Erweiterung dieser Liste vorlegen.

(6) Die Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur 23. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG(8), insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthält einen Stoff, der neu als krebserzeugend der Kategorie 2 eingestuft wurde; die Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998 zur 24. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG(9), insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthält einen Stoff, der neu als krebserzeugend der Kategorie 2 eingestuft wurde, und einen Stoff, der neu als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft wurde. Diese Stoffe sollten in die Anlage zu den Nummern 29 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen werden.

(7) Den Gefahren und Vorzügen der durch die Richtlinien 97/69/EG und 98/73/EG neu als krebserzeugend bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 2) eingestuften Stoffe ist Rechnung getragen worden.

(8) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(10) und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(11), enthalten sind -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die nachstehende Anmerkung R wird in die Einleitung aufgenommen: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung R:

Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 μm."

2. Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden den in der Anlage zu den Nummern 29 und 31 aufgelisteten Stoffen hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 18. Juli 2002 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 18. Januar 2003 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 54.

(2) ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. März 2001 (ABl. C 142 vom 15.5.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2001.

(4) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.

(5) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1.

(6) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission (ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18).

(7) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 90).

(8) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.

(9) ABl. L 305 vom 16.11.1998, S. 1.

(10) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(11) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66).

ANHANG

Nummer 29 - Krebserzeugende Stoffe: Kategorie 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nummer 31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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