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Document 22001D0010

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2001 vom 23. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

ABl. L 117 vom 26.4.2001, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/10(2)/oj

22001D0010

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2001 vom 23. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 117 vom 26/04/2001 S. 0003 - 0004


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 10/2001

vom 23. Februar 2001

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 105/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. November 2000(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Anpassungen der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(3) in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(4) sind in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) wie folgt geändert:

1. Folgende Gedankenstriche werden angefügt: "- 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

- 32000 L 0025: Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1)."

2. Vor der Anpassung wird der Buchstabe "a)" eingefügt.

3. Folgende Anpassung wird angefügt: "b) In Anhang I Anlage 4 wird unter Nummer 1 Abschnitt 1 folgendes angefügt: 'IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen'.

"

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/25/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 23. Februar 2001

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. Westerlund

(1) ABl. L 45 vom 15.2.2001, S. 5.

(2) ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10.

(4) ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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