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Document 21998D1008(01)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/98 vom 30. Januar 1998 über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) und des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 272 vom 8.10.1998, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/1(2)/oj

21998D1008(01)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/98 vom 30. Januar 1998 über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) und des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 272 vom 08/10/1998 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 1/98 vom 30. Januar 1998 über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) und des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/96 (1) geändert.

Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/96 (2) geändert.

Die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 97/5/EG ist auch auf grenzüberschreitende Überweisungen in den Währungen Liechtensteins, Islands und Norwegens anzuwenden.

Die Richtlinie 97/5/EG ist in Anhang IX aufzunehmen und ausschließlich zu Informationszwecken in Anhang XIX des Abkommens aufzuführen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 16 (Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"16a. 397 L 0005: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 1 werden die Worte 'Währungen der Mitgliedstaaten' durch die Worte 'Währungen der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten' ersetzt.

b) Artikel 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

'Finanzinstitut'

- Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG,

- Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/49/EWG,

- Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/96/EWG,

- OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG,

- Investmentgesellschaften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG,

- andere Unternehmen, deren Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen ähneln oder deren Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln."

Artikel 2

In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 7b (Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgendes eingefügt:

"7c. 397 L 0005: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25).

(*) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt. Für die Anwendung siehe Anhang IX."

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 97/5/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. Januar 1998

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

F. BARBASO

(1) ABl. L 21 vom 23.1.1997, S. 8.

(2) ABl. L 237 vom 19.9.1996, S. 41.

(3) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25.

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