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Document 31997L0037

Richtlinie 97/37/EG der Kommission vom 19. Juni 1997 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 169 vom 27.6.1997, p. 74–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/02/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0121

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/37/oj

31997L0037

Richtlinie 97/37/EG der Kommission vom 19. Juni 1997 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 169 vom 27/06/1997 S. 0074 - 0075


RICHTLINIE 97/37/EG DER KOMMISSION vom 19. Juni 1997 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Textilerzeugnisse dürfen nur dann in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der oben aufgeführten Richtlinie entsprechen.

Nach dieser Richtlinie über die Textilerzeugnisse sind die Bezeichnungen der Textilfasern, aus denen sich das Textilerzeugnis zusammensetzt, durch Etikettierung oder Kennzeichnung anzugeben, um auf diese Weise die Interessen der Verbraucher durch ordnungsgemäße Informationen zu schützen.

Die für den Binnenmarkt der Gemeinschaft bestimmten Textilerzeugnisse dürfen nur die Fasern enthalten, die in Anhang I der besagten Richtlinie aufgeführt sind. Die Anhänge mit der Auflistung der Textilfasern sind dahin gehend an den technischen Fortschritt anzupassen, daß darin die seit der letzten Änderung der Richtlinie entwickelten neuen Fasern aufgenommen werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 96/74/EG wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

- In der Spalte "Bezeichnung" wird nach "Guanako (n)" das Wort "Kaschgora (n)" eingefügt.

- In der Spalte "Beschreibung der Fasern" wird das Wort "Kaschgoraziege" (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und Angoraziege) nach dem Wort "Guanako (n)" eingefügt.

2. Die Nummer 30 wird wie folgt geändert:

- Der Text in der Spalte "Bezeichnung" lautet "Polyamid oder Nylon".

- Die Beschreibung der Fasern wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 % an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind".

3. Die Nummern 31 bis 41 lauten 34 bis 44.

4. Hinzugefügt wird eine neue Nummer 31:

- Der Text in der Spalte "Bezeichnung" lautet "Aramid".

- Der Text in der Spalte "Beschreibung der Fasern" lautet "Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 % direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf".

5. Hinzugefügt wird eine neue Nummer 32:

- Der Text in der Spalte "Bezeichnung" lautet "Polyimid".

- Der Text in der Spalte "Beschreibung der Fasern" lautet "Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist".

6. Hinzugefügt wird eine neue Nummer 33:

- Der Text in der Spalte "Bezeichnung" lautet "Lyocell".

- Der Text in der Spalte "Beschreibung der Fasern" lautet "Durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel hergestellte regenerierte Zellulosefaser ohne Bildung von Derivaten".

- Hinter dem Text in der Spalte "Bezeichnung" wird eine Fußnote eingefügt. Die Fußnote lautet wie folgt:

"Unter 'organischem Lösungsmittel' ist im wesentlichen ein Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser zu verstehen."

7. Infolgedessen wird die Nummer 22 wie folgt geändert: Die Beschreibung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen, sind folgende:

BC (Zentinewton) ≥ 1,3 √T + 2 T

BM (Zentinewton) ≥ 0,5 √T,

wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist".

Artikel 2

Anhang II der Richtlinie 96/74/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 31 bis 41 lauten 34 bis 44.

2. Hinzugefügt wird eine neue Nummer 31:

Der Text in den Spalten "Fasern" und "%" lautet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Hinzugefügt wird eine neue Nummer 32:

Der Text in den Spalten "Fasern" und "%" lautet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Hinzugefügt wird eine neue Nummer 33:

Der Text in den Spalten "Fasern" und "%" lautet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dem Anhang der Richtlinie 96/74/EG spätestens am 1. Juni 1998 zu entsprechen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 1997

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1997, S. 38.

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