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Document 21997D0123(06)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/96 vom 4. Oktober 1996 über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

ABl. L 21 vom 23.1.1997, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/53(3)/oj

21997D0123(06)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/96 vom 4. Oktober 1996 über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 021 vom 23/01/1997 S. 0008 - 0008


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 53/96 vom 4. Oktober 1996 über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 30/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1) geändert.

Die Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen ("vertragliches Netting") (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 18 (Richtlinie 89/647/EWG des Rates) der folgende Gedankenstrich hinzugefügt:

"- 396 L 0010: Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. März 1996 (ABl. Nr. L 85 vom 3. 4. 1996, S. 17)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/10/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. November 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Oktober 1996

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

H. HAFSTEIN

(1) ABl. Nr. L 186 vom 25. 7. 1996, S. 83.

(2) ABl. Nr. L 85 vom 3. 4. 1996, S. 17.

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