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Document 31996D0405

96/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1996 zur Änderung des Anhangs I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 165 vom 4.7.1996, p. 40–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/405/oj

31996D0405

96/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1996 zur Änderung des Anhangs I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 165 vom 04/07/1996 S. 0040 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Juni 1996 zur Änderung des Anhangs I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/405/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/340/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Umsetzung der genannten Richtlinie sind im Rahmen der Einfuhr von nicht zum Verzehr bestimmtem Blut und Bluterzeugnissen tierischen Ursprungs Probleme aufgetreten.

Entsprechend sind die Vorschriften für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen aus Tierblut zu präzisieren.

Der Klarheit halber ist es angezeigt, Anhang I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG neu zu fassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 1996.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 30. 5. 1996, S. 35.

ANHANG

"KAPITEL 7

Blut und Bluterzeugnisse von Huftieren und Gefluegel

(ausgenommen Equidenserum)

I. Frischblut und Bluterzeugnisse für den menschlichen Verzehr

A. Handel

1. Der Handel mit Frischblut von Huftieren oder Gefluegel, das zum Verzehr bestimmt ist, ist jeweils an die gleichen Veterinärbedingungen gebunden, wie sie für Frischfleisch im Sinne der Richtlinien 72/461/EWG (1), 91/494/EWG (2) oder 91/495/EWG (3) des Rates gelten.

2. Der Handel mit zum Verzehr bestimmten Bluterzeugnissen ist an die Veterinärbedingungen des Kapitels II dieser Richtlinie gebunden.

B. Einfuhr

1. Die Einfuhr von Frischblut von als Haustieren gehaltenen Huftieren für den menschlichen Verzehr ist gemäß der Richtlinie 72/462/EWG des Rates (4) verboten.

Die Einfuhr von Frischblut von Hausgefluegel für den menschlichen Verzehr ist an die Veterinärbedingungen der Richtlinie 91/494/EWG gebunden.

Die Einfuhr von Frischblut von Zuchtwild für den menschlichen Verzehr ist an die Veterinärbedingungen des Kapitels 11 dieses Anhangs gebunden.

2. Die Einfuhr von Bluterzeugnissen für den menschlichen Verzehr, einschließlich der Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (5), ist unbeschadet der für verarbeitetes tierisches Eiweiß auf Blutbasis geltenden Vorschriften des Kapitels 6 dieses Anhangs an die gleichen Veterinärbedingungen gebunden, wie sie für Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG oder der vorliegenden Richtlinie gelten.

II. Frischblut und Bluterzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind

A. Definitionen

Zum Zwecke dieses Buchstabens gelten folgende Definitionen:

Blut:

Vollblut, definiert als 'wenig gefährlicher Stoff' im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG.

Bluterzeugnisse:

- Blutfraktionen, die einer anderen als der in der Richtlinie 90/667/EWG vorgesehenen Behandlung unterzogen wurden, oder

- Blut, das einer anderen als der in der Richtlinie 90/667/EWG vorgesehenen Behandlung unterzogen wurde.

In-vitro-Diagnostikum:

Zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und herstellungsbedingt ausschließlich oder im wesentlichen zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Gewebes, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen anderen Reagenzien zu prüfen.

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

(3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(5) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

Laborreagens:

Zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens oder als Reagensprodukt verwendet wird und herstellungsbedingt für Laboratorien bestimmt ist.

Vollständige Behandlung:

- Mindestens dreistuendige Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 65 °C, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder

- Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder

- Veränderung des pH-Wertes auf pH-5 innerhalb von zwei Stunden, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder

- Behandlung gemäß Kapitel 4 dieses Anhangs oder

- jede andere gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegende Behandlung oder jedes andere dementsprechend festzulegende Verfahren.

B. Handel

Der Handel mit Blut und Bluterzeugnissen ist an die Veterinärbedingungen des Kapitels II dieser Richtlinie und die Bedingungen der Richtlinie 90/667/EWG gebunden.

C. Einfuhr

1. Die Einfuhr von Blut ist an die Veterinärbedingungen des Anhangs I Kapitel 10 dieser Richtlinie gebunden.

2. a) Die Einfuhr von Bluterzeugnissen wird genehmigt, sofern jeder Erzeugnissendung eine nach dem Verfahren des Artikels 18 noch festzulegende Bescheinigung beiliegt, aus der hervorgeht, daß die Bluterzeugnisse entweder

- aus einem Drittland stammen, in dem zumindest in den letzten 24 Monaten bei den empfänglichen Arten kein Fall von Maul- und Klauenseuche und seit 12 Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, vesikulärer Schweinekrankheit, Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber, Blauzungenkrankheit, Pferdepest, Klassischer und Afrikanischer Schweinepest, Newcastle-Krankheit und Gefluegelpest aufgetreten ist und in dem seit mindestens 12 Monaten gegen keine der genannten Krankheiten geimpft wird, wobei die Veterinärbescheinigung für die Tierart ausgestellt werden kann, von der die Bluterzeugnisse gewonnen wurden,

oder

- falls es sich um Rinderbluterzeugnisse handelt - daß sie aus einem Teil eines Drittlands stammen, der die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Anforderungen erfuellt und aus dem die Einfuhr von Rindern, frischem Rindfleisch oder Rindersperma gemeinschaftsrechtlich zugelassen ist. In diesem Fall muß das Blut, aus dem diese Erzeugnisse hergestellt wurden, von Rindern aus diesem Landesteil stammen und entweder

- in gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Schlachthöfen oder

- in von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands entsprechend zugelassenen und überwachten Schlachthöfen gewonnen worden sein, wobei Anschrift und Zulassungsnummer dieser Schlachthöfe der Kommission und den Mitgliedstaaten vorliegen,

oder

- falls es sich um Rinderbluterzeugnisse handelt - daß sie einer vollständigen Behandlung unterzogen worden sind, die gewährleistet, daß die Erzeugnisse von den Erregern der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Rinderkrankheiten frei sind,

oder

- falls es sich um Rinderbluterzeugnisse handelt - daß sie die Bedingungen des Kapitels 10 dieses Anhangs erfuellen. In diesem Fall müssen die Erzeugnisse während der Lagerung fest verpackt sein, und der Verarbeitungsbetrieb muß diese Erzeugnisse einer vollständigen Behandlung unterziehen.

b) Die Sonderbedingungen für die Einfuhr von In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

III. Allgemeine Bestimmungen

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen."

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