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Document 31996D0348

96/348/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten Plans zur Ermittlung der Höchstgehalte an Rückständen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 135 vom 6.6.1996, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/348/oj

31996D0348

96/348/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten Plans zur Ermittlung der Höchstgehalte an Rückständen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 135 vom 06/06/1996 S. 0030 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Mai 1996 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten Plans zur Ermittlung der Hoechstgehalte an Rückständen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/348/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und frischem Fleisch auf Rückstände (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Schweden hat der Kommission mit Dokument vom 6. Dezember 1995 einen Plan mit Angabe der nationalen Maßnahmen zur Ermittlung von Rückständen der in Anhang I der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffe mitgeteilt.

Die Prüfung dieses Plans hat ergeben, daß er den Bestimmungen der Richtlinie 86/469/EWG, und insbesondere des Artikels 4 Absatz 1, entspricht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Schweden vorgelegte Plan zur Ermittlung von Rückständen der in Anhang I der Richtlinie 86/469/EWG aufgeführten Stoffe wird genehmigt.

Artikel 2

Schweden erläßt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 genannten Plan durchzuführen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 24. Mai 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

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