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Document 31995L0071

Richtlinie 95/71/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen

ABl. L 332 vom 30.12.1995, p. 40–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32004L0041

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/71/oj

31995L0071

Richtlinie 95/71/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 332 vom 30/12/1995 S. 0040 - 0041


RICHTLINIE 95/71/EG DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 92/48/EWG des Rates zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG (2) müssen Gefrierschiffe in einem Verzeichnis eingetragen sein, das von der zuständigen Behörde regelmäßig auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Fischereierzeugnisse, die an Bord von Gefrierschiffen hergestellt werden, die die Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG erfuellen, müssen unter denselben Identifikationsbedingungen vermarktet werden können wie in Landbetrieben gefrorene Fischereierzeugnisse. Der Anhang der Richtlinie 91/493/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

Die Mitgliedstaaten haben im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 91/493/EWG gewisse Schwierigkeiten mitgeteilt, die im Interesse einer gemeinschaftsweit einheitlichen Anwendung eine Präzisierung einiger technischer Aspekte erfordern, insbesondere, was die Identifikation der vermarkteten Fischereierzeugnisse anbelangt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 91/493/EWG wird wie folgt geändert:

1. Kapitel I Abschnitt II Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Bei der Verarbeitung der Fischereierzeugnisse an Bord sind die in Kapitel IV Abschnitt II Nummern 2 und 3, Abschnitt IV und V dieses Anhangs festgelegten Hygienevorschriften einzuhalten."

2. Kapitel IV Abschnitt I Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Filets und Stücke dürfen nur während der für ihre Zubereitung erforderlichen Zeit auf den Arbeitstischen verbleiben und sind durch angemessene Verpackung vor Verunreinigungen zu schützen."

3. Kapitel IV Abschnitt IV Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die zu verarbeitenden frischen, gefrorenen oder aufgetauten Erzeugnisse müssen den Anforderungen der Abschnitte I, II bzw. III dieses Kapitel genügen."

4. Kapitel IV Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe d) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"d) der Tagesproduktion in vorher festgelegten Abständen Stichproben entnommen werden, um sich der Wirksamkeit des jeweils verwendeten hermetischen Verschlußsystems zu vergewissern."

5. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

6. Kapitel V Abschnitt II Nummer 3 Teil A Buchstabe b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Diese Grenzwerte gelten lediglich für die Fischarten der Familien der Scombridae, Clupeidae, Engraulidae und Coryphaenidae."

7. Kapitel VII erhält folgende Fassung:

"KAPITEL VII

IDENTIFIKATION

Unbeschadet der Richtlinie 79/112/EWG muß es zu Kontrollzwecken möglich sein, anhand der Kennzeichnung oder der Begleitdokumente die Herkunft der vermarkteten Fischereierzeugnisse festzustellen.

Die Verpackungsaufschrift oder - im Falle unverpackter Erzeugnisse - die Begleitdokumente müssen daher folgende Angaben enthalten:

- Versandland, entweder ausgeschrieben oder in Form von Initialen in Großbuchstaben, d. h. für die Gemeinschaft die Buchstaben:

B - DK - D - EL - E - F - IRL - I - L - NL - AT - P - FI - SE - UK;

- Identifikation des Betriebs oder des Fabrikschiffes durch die amtliche Zulassungsnummer oder - im Falle der Vermarktung ab einem Gefrierschiff im Sinne des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 92/48/EWG - die Kennummer des Schiffes oder - im Falle der Vermarktung ab einer Versteigerungshalle oder einem Großhandelsmarkt - die Registrierungsnummer gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie;

- eines der folgenden Kennzeichen: CE - EC - EG - EK - EF - EY.

Diese Angaben müssen kombiniert und in gut leserlicher Form sichtbar an der Außenseite der Verpackung aufgebracht sein, und zwar derart, daß die Verpackung nicht geöffnet werden muß."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Auf die vor dem Beginn der Durchführung hergestellten Erzeugnisse findet jedoch Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG in der durch Artikel 1 Nummer 7 dieser Richtlinie geänderten Fassung keine Anwendung.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 41.

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