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Document 31995D0471

95/471/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/590/EG über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS- Impfstoffen

ABl. L 269 vom 11.11.1995, p. 29–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 300D0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/471/oj

31995D0471

95/471/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/590/EG über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS- Impfstoffen

Amtsblatt Nr. L 269 vom 11/11/1995 S. 0029 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1995 zur Änderung der Entscheidung 93/590/EG über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen (Text von Bedeutung für den EWR) (95/471/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entscheidung 93/590/EG der Kommission vom 5. November 1993 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen (2) wird das Antigen an vier verschiedenen Orten gelagert.

Die Betreiber der Antigenbank in den Räumlichkeiten der Bayer AG, Köln, haben der Kommission mitgeteilt, daß sie diese Aufgabe für die Gemeinschaft nicht länger erfuellen wollen.

Es ist daher vorzusehen, daß das in Köln gelagerte Antigen in einer anderen Bank untergebracht wird.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 93/590/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Das Antigen wird auf die drei Antigenbanken wie folgt aufgeteilt:

a) Das Institute for Animal Health, Pirbright: jeweils 2,5 Millionen Dosen von O1 Europäischer Stamm und von A5 Europäischer Stamm,

b) IZP, Brescia: jeweils 2,5 Millionen Dosen von O1 Nahost-Stamm und von A22,

c) LNPB, Lyon: jeweils 2,5 Millionen Dosen von O1 Nahost-Stamm, A22, O1 Europäischer Stamm und A5 Europäischer Stamm."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 280 vom 13. 11. 1993, S. 33.

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