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Document 31995D0470

95/470/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1995 über das Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Belgien

ABl. L 269 vom 11.11.1995, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2002; Aufgehoben durch 32002D0308 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/470/oj

31995D0470

95/470/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1995 über das Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Belgien

Amtsblatt Nr. L 269 vom 11/11/1995 S. 0028 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1995 über das Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (95/470/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Hinsichtlich bestimmter Fischkrankheiten können die Mitgliedstaaten für Fischzuchtbetriebe, die in einem nichtzugelassenen Zuchtgebiet liegen, den Status zugelassener Betriebe erhalten.

Mit Schreiben vom 7. März 1995 hat Belgien der Kommission hinsichtlich der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) die erforderlichen Nachweise übermittelt, um für einen Betrieb den Status eines zugelassenen Betriebs zu erlangen, und hat die nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt, welche die Einhaltung der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten.

Die Kommission hat die von Belgien übermittelte Nachweisdokumentation für jeden einzelnen Betrieb geprüft.

Diese Prüfung hat ergeben, daß der Betrieb alle Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellt.

Der betreffende Betrieb kann den Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nichtzugelassenen Gebiet erhalten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Fischzuchtbetrieb wird hinsichtlich der IHN und der VHS als zugelassener Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 1.

ANHANG

ZUGELASSENE ZUCHTBETRIEBE IN BELGIEN

La Fontaine aux Truites,

B-6769 Gerouville.

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