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Document 31995D0140

95/140/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 91 vom 22.4.1995, p. 56–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/140/oj

31995D0140

95/140/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 22/04/1995 S. 0056 - 0056


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (95/140/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 21a und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse sind in der Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/847/EG (3), festgelegt.

In Argentinien sind seit April 1994 keine Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche aufgetreten. Es wird jedoch gegen diese Krankheit geimpft.

Welche Fleischerzeugniskategorien eingeführt werden dürfen, hängt von der Tierseuchenlage in dem produzierenden Drittland ab.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang E, Teil II der Entscheidung 91/449/EWG wird folgendes Land hinzugefügt:

"Argentinien".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 352 vom 31. 12. 1994, S. 56.

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