EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31995D0140
95/140/EC: Commission Decision of 7 April 1995 amending Commission Decision 91/449/EEC laying down the specimen animal health certificates in respect of meat products imported from third countries (Text with EEA relevance)
95/140/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
95/140/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 91 vom 22.4.1995, p. 56–56
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1997
95/140/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 091 vom 22/04/1995 S. 0056 - 0056
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (95/140/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 21a und 22, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse sind in der Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/847/EG (3), festgelegt. In Argentinien sind seit April 1994 keine Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche aufgetreten. Es wird jedoch gegen diese Krankheit geimpft. Welche Fleischerzeugniskategorien eingeführt werden dürfen, hängt von der Tierseuchenlage in dem produzierenden Drittland ab. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang E, Teil II der Entscheidung 91/449/EWG wird folgendes Land hinzugefügt: "Argentinien". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. April 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28. (3) ABl. Nr. L 352 vom 31. 12. 1994, S. 56.