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Document 31995D0124
95/124/EC: Commission Decision of 3 April 1995 establishing the list of approved fish farms in Germany
95/124/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 1995 über das Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Deutschland
95/124/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 1995 über das Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Deutschland
ABl. L 84 vom 14.4.1995, p. 6–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2002; Aufgehoben durch 32002D0308 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
95/124/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 1995 über das Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Deutschland
Amtsblatt Nr. L 084 vom 14/04/1995 S. 0006 - 0007
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. April 1995 über das Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (95/124/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Hinsichtlich bestimmter Fischkrankheiten können die Mitgliedstaaten für Fischzuchtbetriebe, die in einem nichtzugelassenen Zuchtgebiet liegen, den Status zugelassener Betriebe erhalten. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 hat Deutschland der Kommission hinsichtlich der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) die erforderlichen Nachweise übermittelt, um für bestimmte Fischzuchtbetriebe in Niedersachsen und Thüringen den Status zugelassener Betriebe zu erlangen, und hat die nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt, welche die Einhaltung der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten. Die Kommission hat die von Deutschland übermittelte Nachweisdokumentation für jeden einzelnen Betrieb geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, daß bestimmte Betriebe alle Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen, während andere Betriebe diesen Anforderungen insbesondere in bezug auf die Wasserversorgung und die Fristen für die Probenahmen nicht in jeder Hinsicht genügen. Es ist angezeigt, das Verzeichnis der für IHN und VHS zugelassenen Fischzuchtbetriebe festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgelisteten Fischzuchtbetriebe werden hinsichtlich der IHN und der VHS als zugelassene Zuchtbetriebe in einem nichtzugelassenen Gebiet anerkannt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. April 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. ANHANG ZUGELASSENE ZUCHTBETRIEBE IN DEUTSCHLAND I. Zuchtbetriebe in Niedersachsen: 1. Fischzucht Harkenbleck 30966 Hemmingen-Harkenbleck 2. Versuchsgut Relliehausen der Universität Göttingen (allein die Brüterei) 37586 Dassel 3. Forellenzucht Sieben Quellen 49124 Georgsmarienhütte 4. Forellenhof Fredelsloh 37186 Moringen II. Zuchtbetriebe in Thüringen: 1. Firma Tautenhahn 98646 Trostadt 2. Firma Hattop 98617 Meiningen 3. Thüringer Forstamt Leinefelde 37327 Leinefelde 4. Fischzucht Salza GmbH 99734 Nordhausen-Salza 5. Fischzucht Kindelbrück GmbH 99638 Kindelbrück 6. Forellenhof Wichmar Wichmar