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Document 31995D0063

95/63/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 1995 über Kontrollmethoden zur Aufrechterhaltung des amtlich anerkannt tuberkulosefreien Status der Rinderbestände in Schweden (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

ABl. L 56 vom 14.3.1995, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996; Aufgehoben durch 397D0076

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/63(1)/oj

31995D0063

95/63/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 1995 über Kontrollmethoden zur Aufrechterhaltung des amtlich anerkannt tuberkulosefreien Status der Rinderbestände in Schweden (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 056 vom 14/03/1995 S. 0015 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. März 1995 über Kontrollmethoden zur Aufrechterhaltung des amtlich anerkannt tuberkulosefreien Status der Rinderbestände in Schweden (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (95/63/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Schweden sind über 99,9 % der Rinderbestände amtlich anerkannt tuberkulosefrei im Sinne des Artikels 2d der Richtlinie 64/432/EWG und erfuellen seit mindestens zehn Jahren die Voraussetzungen für diese Einstufung. Zumindest in den letzten sechs Jahren wurde Jahr für Jahr Rindertuberkulose in nicht mehr als einem von 10 000 Beständen nachgewiesen.

Alle in Schweden geschlachteten Rinder werden einer Fleischbeschau durch den Amtstierarzt unterzogen.

Zur Beibehaltung der Einstufung als amtlich anerkannt tuberkulosefrei müssen Kontrollmaßnahmen getroffen werden, die für Wirksamkeit sorgen und dem besonderen Gesundheitszustand der Rinderbestände in Schweden angepaßt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird ein System eingeführt, mit dem sich die Ausgangs- und Durchgangsbestände, aus denen jedes Rind stammt, feststellen lassen.

(2) Alle geschlachteten Rinder müssen einer Fleischbeschau durch einen Amtstierarzt unterzogen werden.

(3) Jeder Verdacht auf Rindertuberkulose bei einem lebenden, toten oder geschlachteten Rind muß der zuständigen Behörde gemeldet werden.

(4) Die zuständige Behörde nimmt dann die erforderlichen Untersuchungen vor, um festzustellen, ob sich der Verdacht bestätigt, und geht hierbei bis zu den Ausgangs- und Durchgangsbeständen zurück. Werden bei der Tierleichenöffnung oder Schlachtung tuberkuloseverdächtige Schäden festgestellt, so werden die Tierkörperteile, die diese Schäden aufweisen, von der zuständigen Behörde einer Laboruntersuchung unterzogen.

(5) Der Status der Ausgangs- und Durchgangsbestände als amtlich anerkannt tuberkulosefrei wird ausgesetzt. Die Aussetzung gilt so lange, bis durch klinische und Laboruntersuchungen oder Tuberkulintests nachgewiesen wurde, daß keine Rindertuberkulose vorliegt.

(6) Bestätigt sich der Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulintests, klinische oder Laboruntersuchungen, so wird den Ausgangs- und Durchgangsbeständen der Status amtlich anerkannt tuberkulosefreier Bestände aberkannt.

Artikel 2

Der amtlich anerkannt tuberkulosefreie Status bleibt aberkannt, bis

- alle ansteckungsverdächtigen Tiere aus der Herde entfernt sind;

- die Desinfektion von Gebäuden und Werkzeugen abgeschlossen ist;

- alle verbleibenden über sechs Wochen alten Tiere auf mindestens zwei intradermale Tuberkulinproben gemäß Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste mindestens sechs Monate nach der Entfernung des angesteckten Tieres aus dem Bestand und die zweite mindestens sechs Monate nach der ersten Probe vorgenommen werden müssen.

Artikel 3

Angaben über rückfällige Bestände und ein epidemiologischer Bericht sind der Kommission unverzüglich zu übermitteln. Als rückfälliger Bestand gilt ein Ausgangs- oder Durchgangsbestand, in dem ein Rind auf Mycobacterium bovis positiv reagiert hat.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 6. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

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