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Document 31994D0962

94/962/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern, die für Finnland bestimmt sind

ABl. L 371 vom 31.12.1994, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/03/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/962/oj

31994D0962

94/962/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern, die für Finnland bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0243
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0243


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern, die für Finnland bestimmt sind (94/962/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), geändert durch Anhang I Ziffer V Abschnitt E erster Teil Kapitel 2 Nummer 1 Buchstabe g) der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf

Artikel 10

Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Finnland ist der Auffassung, daß sein Hoheitsgebiet frei ist von infektiöser boviner Rhinotracheitis (IBR), und hat der Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG eine entsprechende Begründung übermittelt.

Finnland hat 1992 ein Programm zur Tilgung der IBR in Angriff genommen.

Im Rahmen dieses Programms wurde die Seuche aus Finnland getilgt.

Die finnischen Behörden wenden für die innerstaatliche Verbringung von Rindern Vorschriften an, die den Vorschriften dieser Entscheidung zumindest gleichwertig sind.

Es empfiehlt sich, bestimmte zusätzliche Garantien vorzuschlagen, um die positive Seuchenlage in Finnland nicht zu gefährden.

Mit Entscheidung 93/42/EWG der Kommission (2) wurde Dänemark als frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis anerkannt, und es wurden in bezug auf diese Seuche zusätzliche Garantien für dänische Rinder festgelegt. Es ist angezeigt, diese Entscheidung auf Finnland auszudehnen.

Diese zusätzlichen Garantieanforderungen gelten nicht für Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die ihrerseits als frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis angesehen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/42/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Entscheidung der Kommission . . . er zusätzliche Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder seuchenfreie Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind".

2. In Artikel 1 wird das Wort "Dänemark" durch die Worte "die im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten" ersetzt.

3. In Artikel 2 wird das Wort "Dänemark" durch die Worte "die im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten" ersetzt.

4. In Artikel 3 wird das Wort "Dänemark" durch die Worte "die im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten" ersetzt.

5. Es wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a

Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden Artikel gelten die zusätzlichen Garantieanforderungen nicht für die im Anhang genannten Bestimmungsmitgliedstaaten oder Bestimmungsregionen von Mitgliedstaaten."

6. Es wird folgender Anhang eingefügt:

"ANHANG

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Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ab dem Inkrafttreten des genannten Vertrags.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.(2) ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 50.

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