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Document 31994D0960

94/960/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Festlegung der Kontrollmethoden zur Erhaltung der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit finnischer Rinderbestände

ABl. L 371 vom 31.12.1994, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1997; Aufgehoben durch 397D0175

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/960/oj

31994D0960

94/960/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Festlegung der Kontrollmethoden zur Erhaltung der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit finnischer Rinderbestände

Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0241
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0241


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1994 zur Festlegung der Kontrollmethoden zur Erhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit finnischer Rinderbestände (94/960/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/42/EG (2), insbesondere auf

Artikel 3

Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Über 99,8 % der finnischen Rinderbestände wurden zu amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/432/EWG erklärt und erfuellen die Bedingungen für diese Qualifizierung seit mindestens 10 Jahren. Zumindest in den letzten drei Jahren sind keine Fälle von Brucella-bedingten Aborten gemeldet worden.

Im Hinblick auf die Erhaltung dieses Status sind Kontrollmethoden festzulegen, die die Effizienz der Qualifizierung gewährleisten und die der besonderen Tiergesundheitssituation finnischer Rinderbestände angepasst sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Erhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit finnischer Rinderbestände müssen folgende Anforderungen erfuellt sein:

- Jedes einer Brucella-Infektion verdächtige Rind ist den zuständigen Behörden zu melden und amtlichen Untersuchungen zu unterziehen. Diese Untersuchungen umfassen zumindest zwei serologische Blutuntersuchungen, insbesondere einen Komplementbindungstest und eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben, die im Abortfall entnommen werden;

- während der Verdachtsperiode, die erst endet, wenn die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Untersuchungen negativ ausgefallen sind, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des Bestands, dem das verdächtige Rind oder die verdächtigen Rinder angehören, ausgesetzt.

Artikel 2

Einzelheiten über seropositive Bestände und ein epidemiologischer Bericht werden der Kommission unverzueglich übermittelt.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ab dem Inkrafttreten des genannten Vertrags.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.(2) ABl. Nr. L 201 vom 4. 8. 1994, S. 26.

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