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Documento 31994R2703

Verordnung (EG) Nr. 2703/94 der Kommission vom 7. November 1994 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 287 vom 8.11.1994, p. 19/21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2703/oj

31994R2703

Verordnung (EG) Nr. 2703/94 der Kommission vom 7. November 1994 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 287 vom 08/11/1994 S. 0019 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0190
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0190


VERORDNUNG (EG) Nr. 2703/94 DER KOMMISSION vom 7. November 1994 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2701/94 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstands (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für das Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

Florfenicol ist in den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

Gonadotrophin Releasing Hormon ist in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen; mittels Extrapolation wissenschaftlicher Daten ist diese Klassifizierung in den Anhang II auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten anzuwenden.

Moxidectin ist in den Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen, um die Vervollständigung der analytischen Methode hinsichtlich der Spezifizität gegenüber Doramectin zu ermöglichen, sobald hierfür der Standard öffentlich verfügbar wird.

Ceftiofur ist in den Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen, um die Vervollständigung der analytischen Methode hinsichtlich der Validierung bezueglich Leber- und Fettgewebe von Rindern und Schweinen zu ermöglichen. Die Kontrolle von Rückständen von Ceftiofur-Natrium ist durch die Überprüfung von Muskel- und Nierengewebe von Rindern und Schweinen gewährleistet.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von 60 Tagen gewährt werden, um ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1.

(2) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 31.

ANHANG

A. Anhang I wird wie folgt geändert:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.5. Florfenicol und verwandte Verbindungen

"" ID="1"> "1.2.5.1. Florfenicol> ID="2">Summe von Florfenicol und seiner Metaboliten, gemessen als Florfenicolamin> ID="3">Rinder> ID="4">200 mg/kg> ID="5">Muskulatur"> ID="4">300 mg/kg> ID="5">Nieren"> ID="4">3 000 mg/kg> ID="5">Leber"">

B. Anhang II wird wie folgt geändert:

2. Organische Stoffe

"" ID="1"> "2.9. Gonadotrophin Releasing Hormon> ID="2">Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten"">

C. Anhang III wird wie folgt geändert:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.4. Cephalosporine

"" ID="1"> "1.2.4.1. Ceftiofur> ID="2">Summe aller den Betalactamring enthaltenden und als Desfuroylceftiofur gemessenen Rückstände> ID="3">Rinder> ID="4">2 000 mg/kg> ID="5">Nieren, Leber> ID="6">Die vorläufigen MRL gelten bis zum 1. 7. 1997""> ID="4">200 mg/kg> ID="5">Muskulatur"> ID="4">600 mg/kg> ID="5">Fett"> ID="4">100 mg/kg> ID="5">Milch"> ID="3">Schweine> ID="4">4 000 mg/kg> ID="5">Nieren"> ID="4">3 000 mg/kg> ID="5">Leber"> ID="4">500 mg/kg> ID="5">Muskulatur"> ID="4">600 mg/kg> ID="5">Fett">

2. Mittel gegen Parasiten

2.3. Mittel gegen Endo- und Ectoparasiten

2.3.1. Avermectine

"" ID="1"> "2.3.1.1. Moxidectin> ID="2">Moxidectin> ID="3">Rinder> ID="4">200 mg/kg> ID="5">Fett> ID="6">Die vorläufigen MRL gelten bis zum 1. 7. 1997""> ID="3">Schafe> ID="4">20 mg/kg> ID="5">Nieren, Leber">

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