EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994D0382

94/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1994 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 172 vom 7.7.1994, p. 25–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1997; Aufgehoben durch 396D0449

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/382/oj

31994D0382

94/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1994 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 172 vom 07/07/1994 S. 0025 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0245
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0245


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1994 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (Text von Bedeutung für den EWR) (94/382/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (1), geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe a) der Richtlinie 90/667/EWG müssen gefährliche Stoffe 20 Minuten lang bei einem Druck von 3 bar auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C erhitzt werden, wobei die Partikelgrösse des Rohmaterials vor der Verarbeitung auf mindestens 50 mm zu verringern ist.

Gemäß Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe c) der genannten Richtlinie können alternative Hitzebehandlungssysteme zugelassen werden. In der Folge wurde die Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (3) erlassen.

Für die verschiedenen zugelassenen Verfahren wurden damals jedoch weder die Partikelgrösse, noch die Behandlungsdauer, noch die kritische Temperatur festgelegt; auch für die Verarbeitung von weniger gefährlichen Stoffen fehlen diese Parameter noch.

Auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Studie über die physikalischen Parameter, die im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der Traberkrankheit (Scrapie) und der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) zugrunde gelegt werden müssen, können nunmehr bestimmte von den Tierkörperverwertungsanstalten verwendete Verfahren identifiziert werden, mit denen eine Inaktivierung dieser Erreger nicht möglich ist. Andererseits ist es möglich, vorläufig die Parameter zu identifizieren, die bei den anderen in der Entscheidung 92/562/EWG beschriebenen Verfahren verwendet werden müssen, um diese Erreger zu inaktivieren.

Um die tierische Gesundheit gegen die Erreger der spongiformen Enzephalopathie in Futtermitteln tierischen Ursprungs zu schützen, ist zu gewährleisten, daß die nachgewiesenermassen unwirksamen Verfahren nicht für die Verarbeitung von Protein aus gefährlichen und weniger gefährlichen Wiederkäuerabfällen verwendet werden, es sei denn, es wird dem betreffenden Verfahren eine weitere validierte Sterilisierungsphase vor- oder nachgeschaltet.

Es ist erforderlich, die in anderen Verfahren anzuwendende maximale Partikelgrösse sowie die minimale Behandlungsdauer und -temperatur festzulegen, um zu gewährleisten, daß diese Verfahren den wissenschaftlich validierten Verfahren entsprechen.

Diese Mindeststandards sollten vorläufig festgelegt werden und müssen gegebenenfalls im Lichte der Ergebnisse wissenschaftlicher Studien sowie künftiger wissenschaftlicher Erkenntnisse geändert werden, damit mit allen zugelassenen Verfahren eine zufriedenstellende Inaktivierung der Erreger gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jeder Verarbeitungsbetrieb im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestanforderungen überprüft wird.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits maximale Partikelgrössen sowie eine über die Mindeststandards hinausgehende Behandlungsdauer und -temperatur vorschreiben, legen auch künftig diese höheren Anforderungen zugrunde.

Bestimmte tiersche Erzeugnisse gelten in bezug auf die BSE als nicht gefährlich, da sie aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen bekanntermassen nicht infektiös sind. Diese Erzeugnisse fallen unter die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere Anhang 1, Kapitel 1, 3, 4, 5, 7, 9 und 10.

Diese Erzeugnisse können von den in dieser Entscheidung genannten Anforderungen freigestellt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung ist auf die Verarbeitung von tierischen Abfällen im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG anwendbar, sofern diese von Wiederkäuergeweben stammen.

(2) Diese Entscheidung gilt nicht für die Erzeugung und Verarbeitung von:

i) Heimtierfutter, das lediglich weniger gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG enthält,

ii) Gelatine,

iii) Häuten und Fellen,

iv) Drüsen und Organen für die Verwendung in der pharmazeutischen Industrie,

v) Blut und Bluterzeugnissen,

vi) Milch,

vii) Schmalz und ausgelassenem Fett,

viii) Därmen.

Artikel 2

(1) Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 lassen die Mitgliedstaaten die folgenden Verfahren für die Verarbeitung von Wiederkäuerabfällen nicht zu:

- das in Kapitel V des Anhangs der Entscheidung 92/562/EWG beschriebene Verfahren "Zugesetztes Fett - kontinuierliches Vakuumverfahren";

- jedes Verfahren, das nicht den Vorschriften von Absatz 2 dieses Artikels bzw. von Anfang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe a) der Richtlinie 90/667/EWG entspricht.

(2) Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 lassen die Mitgliedstaaten die Verarbeitung von Wiederkäuerabfällen mit Hilfe der in den Kapiteln I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EWG beschriebenen Verfahren nur zu, wenn die folgenden Mindestvoraussetzungen erfuellt sind:

KAPITEL I (Natürliches Fett / Periodisches Normaldruckverfahren / (Batch)) Maximale Partikelgrösse: 150 mm "" ID="1">Temperatur > ID="2""100 °C > ID="3""110 °C > ID="4""120 °C"> ID="1">Behandlungsdauer> ID="2">125 min> ID="3">120 min> ID="4">50 min">

KAPITEL II (Natürliches Fett / Periodisches Druckverfahren (Batch/Pressure)) Maximale Partikelgrösse: 50 mm "" ID="1">Temperatur > ID="2""100 °C > ID="3""133 °C"> ID="1">Behandlungsdauer> ID="2">25 min> ID="3">20 min"> ID="1">Druck (absolut)> ID="3">3 bar">

KAPITEL III (Natürliches Fett / Kontinuierliches Normaldruckverfahren) Maximale Partikelgrösse: 30 mm "" ID="1">Temperatur > ID="2""100 °C > ID="3""110 °C > ID="4""120 °C"> ID="1">Behandlungsdauer> ID="2">95 min> ID="3">55 min> ID="4">13 min">

KAPITEL IV UND VI (Ohne Fett / Kontinuierliches Normaldruckverfahren und Zugesetztes Fett / Kontinuierliches Druckverfahren) Maximale Partikelgrösse: 30 mm "" ID="1">Temperatur > ID="2""100 °C > ID="3""110 °C > ID="4""120 °C > ID="5""130 °C"> ID="1">Behandlungsdauer> ID="2">16 min> ID="3">13 min> ID="4">8 min> ID="5">3 min">

KAPITEL VII (Ohne Fett / Kontinuierliches Normaldruckverfahren) Maximale Partikelgrösse: 20 mm "" ID="1">Temperatur > ID="2""80 °C > ID="3""100 °C"> ID="1">Behandlungsdauer> ID="2">120 min> ID="3">60 min">

Diesem Verfahren sollte die Koagulierung bei >80 °C während 30-60 Minuten vorausgehen.

Die obengenannten Anforderungen in bezug auf Temperatur und Behandlungsdauer können nebeneinander angewendet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten lassen nur Betriebe zu, für die mit Hilfe der im Anhang beschriebenen Methoden nachgewiesen wurde, daß sie die obengenannten Kriterien erfuellen.

(4) Diejenigen Mitgliedstaaten, die für die Verarbeitung von Wiederkäuerabfällen über die in Absatz 2 hinausgehende Anforderungen stellen, wenden diese auch künftig an.

(5) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Verarbeitung von Wiederkäuerabfällen mit Hilfe eines der dort aufgeführten Verfahren zulassen, wenn diesem Verfahren eines der in Absatz 2 beschriebenen Verfahren vor- oder nachgeschaltet wird.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 1995. Artikel 2 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 90. Tag nach Bekanntgabe der Entscheidung.

Binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß Material, das nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht und nach einer der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Methode gewonnen wurde, in einer Weise verwendet wird, die das Risiko der Übertragung von spongiformen Enzephalopatien ausschließt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 23.

ANHANG

VERFAHREN FÜR DIE VALIDIERUNG VON BETRIEBEN, DIE DIE IM ANHANG DER ENTSCHEIDUNG 92/562/EWG BESCHRIEBENEN VERFAHREN FÜR DIE VERARBEITUNG VON WIEDERKÄUERPROTEIN ANWENDEN 1. Temperatur - Kontinuierliche und Batch-Verfahren

Es sind Temperaturüberwachungsvorrichtungen einzubauen, damit die Temperatur auf verschiedenen Prozeßstufen aufgezeichnet werden kann. Es sind Aufzeichnungen zu führen, und die Vorrichtungen sind ausserdem in regelmässigen Zeitabständen zu eichen.

2. Druck (nur Kapitel II)

Es sind Drucküberwachungsvorrichtungen einzubauen, damit der Druck auf allen Prozeßstufen aufgezeichent werden kann. Es sind Aufzeichnungen zu führen, und die Vorrichtungen sind ausserdem in regelmässigen Zeitabständen zu eichen.

3. Partikelgrösse - alle Verfahren

Die Partikelgrösse ist regelmässig zu überwachen und zu korrigieren, wenn eine Abnutzung oder Beschädigung der Zerkleinerungseinrichtung festgestellt wird, damit keine grösseren Partikel als jeweils zugelassen in das Verfahren gelangen können.

4. Für die kontinuierlichen Verfahren (Kapitel III bis VII) wird ein Verweilzeittest unter normalen Betriebsbedingungen durchgeführt. Bei den kontinuierlichen Systemen sollten (ab dem Zeitpunkt Null) Marker wie z. B. Mangandioxid (MnO2) verwendet werden. Von den Erzeugnissen, die die Anlage verlassen, sind Proben zu nehmen, um die Rückgewinnung des unlöslichen Markers zu überwachen. Die Proben werden vom Zeitpunkt Null bis zu einem Zeitpunkt entnommen, an dem voraussichtlich der Grossteil des Markers das System passiert hat.

Top