EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994L0021

Siebte Richtlinie 94/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 zur Regelung der Sommerzeit

ABl. L 164 vom 30.6.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/21/oj

31994L0021

Siebte Richtlinie 94/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 zur Regelung der Sommerzeit

Amtsblatt Nr. L 164 vom 30/06/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0172


SIEBTE RICHTLINIE 94/21/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 1994 zur Regelung der Sommerzeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Sechsten Richtlinie 92/20/EWG des Rates vom 26. März 1992 zur Regelung der Sommerzeit (4) sind für die Jahre 1993 und 1994 Tag und Uhrzeit für den Beginn der Sommerzeit in der gesamten Gemeinschaft einheitlich festgelegt worden. Für das Ende der Sommerzeit der genannten Jahre wurden für die Mitgliedstaaten ohne Irland und das Vereinigte Königreich einerseits und für Irland und das Vereinigte Königreich andererseits zwei verschiedene Daten festgelegt.

Da die Mitgliedstaaten die Sommerzeit eingeführt haben, ist es für das Funktionieren des Binnenmarktes von Bedeutung, daß ab 1995 in der gesamten Gemeinschaft Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Sommerzeit einheitlich festgelegt werden.

Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip ist eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erforderlich, um durch die vollständige Angleichung der Sommerzeitregelung Verkehr und Kommunikation zu erleichtern und die diesbezueglichen Kosten zu senken.

Der geeignetste Zeitpunkt für das Ende der Sommerzeit ist nach Auffassung der Mitgliedstaaten Ende Oktober und nicht, wie nach der früheren Regelung, Ende September.

Es ist daher angebracht, das Ende der Sommerzeit künftig auf Ende Oktober festzulegen. Aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Anpassungsphase für einige Verkehrssektoren sollte die Sommerzeit im Jahr 1995 jedoch wie bisher Ende September enden.

Für 1995 ist in Irland und im Vereinigten Königreich ein anderes Datum für das Ende der Sommerzeit beizubehalten.

Nach Artikel 4 der Sechsten Richtlinie beschließt der Rat vor dem 1. Januar 1994 auf Vorschlag der Kommission die ab 1995 anzuwendende Regelung.

Aus geographischen Gründen sollte die einheitliche Regelung der Sommerzeit nicht für die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten gelten.

Es erscheint zweckmässig, die Sommerzeitregelung zu überprüfen; daher sollte die Regelung lediglich für die Jahre 1995, 1996 und 1997 getroffen werden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

"Sommerzeit" im Sinne dieser Richtlinie ist die Zeit des Jahres, in der die Uhr gegenüber der Uhrzeit während der übrigen Zeit des Jahres um sechzig Minuten vorgestellt wird.

Artikel 2

In allen Mitgliedstaaten beginnt die Sommerzeit in den Jahren 1995, 1996 und 1997 am letzten Sonntag im März um 1 Uhr morgens Weltzeit, und zwar - 1995: am 26. März,

- 1996: am 31. März,

- 1997: am 30. März.

Artikel 3

(1) In allen Mitgliedstaaten endet die Sommerzeit im Jahr 1995 am letzten Sonntag im September und in den Jahren 1996 und 1997 am letzten Sonntag im Oktober, jeweils um 1 Uhr morgens Weltzeit, und zwar - 1995: am 24. September,

- 1996: am 27. Oktober,

- 1997: am 26. Oktober.

(2) In Irland und im Vereinigten Königreich endet die Sommerzeit jedoch im Jahr 1995 am vierten Sonntag im Oktober, d. h. am 22. Oktober, um 1 Uhr morgens Weltzeit.

Artikel 4

Auf einen Vorschlag, den die Kommission vor dem 1. Januar 1996 unterbreitet, wird vor dem 1. Januar 1997 die ab 1998 anzuwendende Regelung angenommen.

Artikel 5

Diese Richtlinie gilt nicht für die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 31. Dezember 1994 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1994.

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident E. KLEPSCH Im Namen des Rates Der Präsident C. SIMITIS

(1) ABl. Nr. C 278 vom 16. 10. 1993, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 21.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. März 1994 (ABl. Nr. C 137 vom 19. 5. 1994, S. 38) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. April 1994 (ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994).

(4) ABl. Nr. L 89 vom 4. 4. 1992, S. 28.

Top