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Document 31994D0309

94/309/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und von bestimmten ungegerbten eßbaren Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig gefährliche tierische Abfälle eingegangen sind, aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 137 vom 1.6.1994, p. 62–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0433

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/309/oj

31994D0309

94/309/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und von bestimmten ungegerbten eßbaren Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig gefährliche tierische Abfälle eingegangen sind, aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 137 vom 01/06/1994 S. 0062 - 0071
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0206
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0206


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und von bestimmten ungegerbten eßbaren Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig gefährliche tierische Abfälle eingegangen sind, aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (94/309/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anhang I Kapitel 4 der Richtlinie 92/118/EWG sind die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter festgelegt, in das wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG des Rates (2), geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, eingegangen sind.

Die Entscheidung 94/278/EG der Kommission (3) enthält ein Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter und von bestimmten ungegerbten eßbaren Erzeugnissen für Heimtiere genehmigen.

Es gilt, die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern festzulegen. Für Heimtierfutter werden unterschiedliche Veterinärbedingungen zugrunde gelegt, je nachdem, ob es sich um Futter in hermetisch verschlossenen Behältnissen, um Halbfeuchtfutter oder um Trockenfutter handelt.

Das Heimtierfutter darf tierisches Eiweiß enthalten. Bis eine Entscheidung über die Art der Hitzebehandlung zur Abtötung der Krankheitserreger getroffen ist, können die Mitgliedstaaten die vor dem 18. Dezember 1992 geltenden nationalen Einfuhrvorschriften in bezug auf BSE und die Traberkrankheit (scrapie) aufrechterhalten.

In Anbetracht der neuen Bescheinigungsvorschriften sollte eine Frist für ihre Anwendung festgesetzt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr aus Drittländern von Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Eiweiß, welches aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten gefährlichen Stoffen gewonnen wurde, enthalten darf, sofern das Futter in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefuellt ist und der Futtersendung eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr aus Drittländern von Halbfeuchtfutter, sofern dieses Futter kein verarbeitetes tierisches Eiweiß, welches aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten gefährlichen Stoffen gewonnen wurde, enthält und sofern der Futtersendung eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang B beiliegt.

(3) Die Mitgliedstaaten genehmigten die Einfuhr aus Drittländern von Trockenfutter, sofern dieses Futter kein verarbeitetes tierisches Eiweiß, welches aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten gefährlichen Stoffen gewonnen wurde, enthält und sofern der Futtersendung eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang C beiliegt.

(4) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr aus Drittländern von eßbaren Erzeugnissen für Heimtiere aus ungegerbten Klauentierhäuten, sofern der Erzeugnissendung eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang D beiliegt.

(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Veterinärbescheinigungen bestehen aus einem einzelnen Blatt und sind in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats auszufuellen, in dem die Einfuhrkontrolle stattfindet.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. April 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

(3) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 44.

ANHANG A

VETERINÄRBESCHEINIGUNG für Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen, das zum Versand nach der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist

Hinweis für den Einführer:

Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bestimmungsland:

Nummer der Gesundheitsbescheinigung:

Versandland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung des Heimtierfutters

Das Futter wurde aus Rohstoffen folgender Tierarten hergestellt:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft des Heimtierfutters

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen oder eingetragenen Betriebes:

III. Bestimmung des Heimtierfutters

Das Heimtierfutter wird versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Transportmittel:

Nummer der Plombe (1):

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

Das vorstehend beschriebene Heimtierfutter erfuellt folgende Anforderungen:

a) Es wurde in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fc-Wert von 3,0 oder mehr hitzebehandelt;

b) es wurde anhand einer Stichprobe von 5 Behältnissen aus jeder verarbeiteten Charge nach labordiagnostischen Verfahren geprüft, um zu gewährleisten, daß die gesamte Futtersendung gemäß Buchstabe a) hitzebehandelt wurde;

c) - es wurde unter Verwendung von Wiederkäuerprotein hergestellt (1);

- es wurde ohne Wiederkäuerprotein hergestellt (1);

d) es wurde nicht hergestellt aus:

- Rohstoffen von im landwirtschaftlichen Betrieb verendeten Nutztieren, einschließlich tot geborenen und ungeborenen Tieren, und - unbeschadet tierschutzrechtlich bedingter Notschlachtungen - nicht aus Rohstoffen von landwirtschaftlichen Nutztieren, die auf dem Transportweg verendet sind;

- Rohstoffen von Tieren, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder an einem anderen behördlich bezeichneten Ort getötet worden sind;

- Abfällen, einschließlich Blut, von Tieren, bei denen im Rahmen der Fleischbeschau im Schlachthof klinische Anzeichen von auf den Menschen oder auf andere Tiere übertragbaren Krankheiten festgestellt worden sind;

- Teilen von Tieren, die zwar regulär geschlachtet, jedoch nicht der Fleischbeschau unterzogen worden sind, ausgenommen Felle und Häute, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Erzeugnisse;

- verdorbenem Fleisch, Gefluegelfleisch, Fisch, Wild oder verdorbenen Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

- Tieren, frischem Fleisch, Gefluegelfleisch, Fisch, Wild, Fleischerzeugnissen oder Milcherzeugnissen, bei denen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Kontrollen festgestellt wurde, daß sie die veterinärrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht erfuellen;

- tierischen Abfällen, die Rückstände von die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdenden Stoffen enthalten, und nicht aus Milch, Fleisch oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aufgrund derartiger Rückstände nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind;

- Fisch oder Nebenprodukten von Fischen, die aufgrund klinischer Krankheitsanzeichen nicht zum Verzehr angeboten werden durften,

es sei denn, das vorgenannte tierische Eiweiß wurde in einem nach Maßgabe der Richtlinie 90/667/EWG des Rates eingetragenen und zugelassenen Betrieb für die Dauer von 20 Minuten und bei einem Druck von 3 bar auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C hitzebehandelt, wobei die Partikelgrösse des Rohstoffes vor der Verarbeitung nicht mehr als 5 cm betragen darf,

und die Zufallsstichprobe folgenden Normen (3) entspricht:

- Clostridium perfringens: 1 g frei von Clostridium perfringens (4)

- Salmonellen: 25 g frei von Salmonellen: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 (5),

- Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 10, M = 3 × 102 in 1 g (5);

e) nach der Hitzebehandlung wurden alle Vorkehrungen getroffen, die erforderlich sind, um eine Rekontaminierung des Erzeugnisses mit Krankheitserregern zu verhindern.

Ausgestellt in ,

(Ort) am

(Datum)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes (6)

Stempel (6)

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

(1) Fakultativ.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Dabei sind n = Anzahl Probeeinheiten, die die Stichprobe ausmachen; m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet; M = Hoechstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Anzahl der Bakterien in einer oder mehreren Probeeinheiten grösser oder gleich M ist; c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Anzahl Bakterien zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Bakterienzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

(4) Probe nach Behandlung gezogen.

(5) Probe während der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb gezogen.

(6) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

ANHANG B

VETERINÄRBESCHEINIGUNG für Halbfeuchtfutter für Heimtiere, das zum Versand nach der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist

Hinweis für den Einführer:

Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bestimmungsland:

Nummer der Bescheinigung:

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung des Heimtierfutters

Das Futter wurde aus Rohstoffen folgender Tierarten hergestellt:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft des Heimtierfutters

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen oder eingetragenen Betriebes:

III. Bestimmung des Heimtierfutters

Das Heimtierfutter wird versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Transportmittel:

Nummer der Plombe (1):

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

Das vorstehend beschriebene Heimtierfutter erfuellt folgende Anforderungen:

a) Die Futterbestandteile tierischen Ursprungs wurden auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C hitzebehandelt;

b) das Halbfeuchtfutter wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen geprüft (1):

- Salmonellen: 25 g frei von Salmonellen: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0;

- Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 10, M = 3 × 102 in 1 g;

c) - es wurde unter Verwendung von Wiederkäuerprotein hergestellt (3);

- es wurde ohne Wiederkäuerprotein hergestellt (3);

d) es wurde nicht hergestellt

- aus Rohstoffen von im landwirtschaftlichen Betrieb verendeten Nutztieren, einschließlich tot geborenen und ungeborenen Tieren, und - unbeschadet tierschutzrechtlich bedingter Notschlachtungen - nicht aus Rohstoffen von landwirtschaftlichen Nutztieren, die auf dem Versandweg verendet sind;

- aus Rohstoffen von Tieren, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder an einem anderen behördlich ausgewiesenen Ort getötet worden sind;

- aus Abfällen, einschließlich Blut, von Tieren, bei denen im Rahmen der Fleischbeschau im Schlachthof klinische Anzeichen von auf den Menschen oder auf andere Tiere übertragbaren Krankheiten festgestellt worden sind;

- aus Teilen von Tieren, die zwar regulär geschlachtet, jedoch nicht der Fleischbeschau unterzogen worden sind, ausgenommen Felle und Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Erzeugnisse;

- aus verdorbenem Fleisch, Gefluegelfleisch, Fisch, Wild oder verdorbenen Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

- aus Tieren, frischem Fleisch, Gefluegelfleisch, Fisch, Wild, Fleischerzeugnissen oder Milcherzeugnissen, bei denen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Kontrollen festgestellt wurde, daß sie die veterinärrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht erfuellen;

- aus tierischen Abfällen, die Rückstände von die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdenden Stoffen enthalten, und nicht aus Milch, Fleisch oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aufgrund derartiger Rückstände nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind;

- aus Fisch oder Nebenprodukten von Fischen, die aufgrund klinischer Krankheitsanzeichen nicht zum Verzehr angeboten werden durften;

- aus verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurde;

e) nach der Hitzebehandlung wurden alle Vorkehrungen getroffen, die erforderlich sind, um eine Rekontaminierung des Erzeugnisses mit Krankheitserregern zu verhindern.

Ausgestellt in ,

(Ort) am

(Datum)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes (4)

Stempel (4)

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung

des Unterzeichneten)

(1) Fakultativ.

(2) Dabei sind: n = Anzahl Probeeinheiten, die die Stichprobe ausmachen; m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet; M = Hoechstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Anzahl der Bakterien in einer oder mehreren Probeeinheiten grösser oder gleich M ist; c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Anzahl Bakterien zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Bakterienzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

ANHANG C

VETERINÄRBESCHEINIGUNG für Trockenfutter für Heimtiere, das zum Versand nach der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist

Hinweis für den Einführer:

Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bestimmungsland:

Nummer der Bescheinigung:

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung des Heimtierfutters

Das Futter wurde aus Rohstoffen folgender Tierarten hergestellt:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft des Heimtierfutters

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen oder eingetragenen Betriebes:

III. Bestimmung des Heimtierfutters

Das Heimtierfutter wird versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Transportmittel:

Nummer der Plombe (1):

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

Das vorstehend beschriebene Heimtierfutter erfuellt folgende Anforderungen:

a) Die Futterbestandteile tierischen Ursprungs wurden auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C hitzebehandelt;

b) das Trockenfutter wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen geprüft (1):

- Salmonellen: 25 g frei von Salmonellen: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0;

- Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 10, M = 3 × 102 in 1 g;

c) - es wurde unter Verwendung von Wiederkäuerprotein hergestellt (3);

- es wurde ohne Wiederkäuerprotein hergestellt (3);

d) es wurde nicht hergestellt

- aus Rohstoffen von im landwirtschaftlichen Betrieb verendeten Nutztieren, einschließlich tot geborenen und ungeborenen Tieren, und - unbeschadet tierschutzrechtlich bedingter Notschlachtungen - nicht aus Rohstoffen von landwirtschaftlichen Nutztieren, die auf dem Versandweg verendet sind;

- aus Rohstoffen von Tieren, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder an einem anderen behördlich ausgewiesenen Ort getötet worden sind;

- aus Abfällen, einschließlich Blut, von Tieren, bei denen im Rahmen der Fleischbeschau im Schlachthof klinische Anzeichen von auf den Menschen oder auf andere Tiere übertragbaren Krankheiten festgestellt worden sind;

- aus Teilen von Tieren, die zwar regulär geschlachtet, jedoch nicht der Fleischbeschau unterzogen worden sind, ausgenommen Felle und Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Erzeugnisse;

- aus verdorbenem Fleisch, Gefluegelfleisch, Fisch, Wild oder verdorbenen Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

- aus Tieren, frischem Fleisch, Gefluegelfleisch, Fisch, Wild, Fleischerzeugnissen oder Milcherzeugnissen, bei denen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Kontrollen festgestellt wurde, daß sie die veterinärrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht erfuellen;

- aus tierischen Abfällen, die Rückstände von die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdenden Stoffen enthalten, und nicht aus Milch, Fleisch oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aufgrund derartiger Rückstände nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind;

- aus Fisch oder Nebenprodukten von Fischen, die aufgrund klinischer Krankheitsanzeichen nicht zum Verzehr angeboten werden durften;

- aus verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurde;

e) nach der Hitzebehandlung wurden alle Vorkehrungen getroffen, die erforderlich sind, um eine Rekontaminierung des Erzeugnisses mit Krankheitserregern zu verhindern;

f) es wurde in neuen Verpackungsmaterialien abgepackt.

Ausgestellt in ,

(Ort) am

(Datum)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes (4)

Stempel (4)

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

(1) Fakultativ.

(2) Dabei sind: n = Anzahl Probeeinheiten, die die Stichprobe ausmachen; m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet; M = Hoechstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Anzahl der Bakterien in einer oder mehreren Probeeinheiten grösser oder gleich M ist; c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Anzahl Bakterien zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Bakterienzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

ANHANG D

VETERINÄRBESCHEINIGUNG für zum Versand nach der Europäischen Gemeinschaft bestimmte eßbare Erzeugnisse für Heimtiere aus ungegerbten Klauentierhäuten (Kauspielzeug)

Hinweis für den Einführer:

Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bestimmungsland:

Nummer der Bescheinigung:

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung des Erzeugnisses

Art des Erzeugnisses:

Hergestellt aus Häuten folgender Tierarten:

Art der Verpackung:

Anzahl Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft des Erzeugnisses

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen oder eingetragenen Betriebes:

III. Bestimmung des Erzeugnisses

Das Erzeugnis wird versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Transportmittel:

Nummer der Plombe (1):

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

Das vorstehend beschriebene Erzeugnis erfuellt folgende Anforderungen:

a) Es wurde zwecks Abtötung von Krankheitserregern, insbesondere Salmonellen, einer Hitzebehandlung unterzogen;

b) es wurde anhand von Zufallstichproben, entnommen während der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen geprüft (1):

- Salmonellen: 25 g frei von Salmonellen. 25 g, n = 5, c = 0, m = 0, M = 0;

- Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 10, M = 3 × 102 in 1 g;

c) es wurde hergestellt aus Häuten,

- die von regulär in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammen, welche einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterzogen wurden und bei denen keine klinischen Anzeichen einer Infektionskrankheit festgestellt wurden;

- die nicht von Tieren stammen, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung getötet wurden;

- die nicht von Tierkörpern stammen, die von der zuständigen Behörde der Tierkörperverwertung zugewiesen wurden;

d) nach der Hitzebehandlung wurden alle Vorkehrungen getroffen, die erforderlich sind, um eine Rekontaminierung des Erzeugnisses mit Krankheitserregern zu verhindern.

Ausgestellt in ,

(Ort) am

(Datum)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes (3)

Stempel (3)

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

(1) Fakultativ.

(2) Dabei sind: n = Anzahl Probeeinheiten, die die Stichprobe ausmachen; m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet; M = Hoechstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Anzahl der Bakterien in einer oder mehreren Probeeinheiten grösser oder gleich M ist; c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Anzahl Bakterien zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Bakterienzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

(3) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

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