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Document 31994D0307

94/307/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1994 zur Änderung der Entscheidung 91/637/EWG zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes "Animo" zu übertragenden Mitteilungen

ABl. L 133 vom 28.5.1994, p. 54–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/307/oj

31994D0307

94/307/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1994 zur Änderung der Entscheidung 91/637/EWG zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes "Animo" zu übertragenden Mitteilungen

Amtsblatt Nr. L 133 vom 28/05/1994 S. 0054 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0167
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0167


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Mai 1994 zur Änderung der Entscheidung 91/637/EWG zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes "ANIMO" zu übertragenden Mitteilungen (94/307/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (3), geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist dafür zu sorgen, daß die Informationen, die für die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Tiere gemäß der Richtlinie 91/628/EWG erforderlich sind, in das informatisierte System ANIMO aufgenommen werden.

In diesem Zusammenhang ist die anhand des informatisierten Netzes zu übermittelnde Mitteilung zu ergänzen und die diesbezuegliche Anpassung der verwendeten Software zu gewährleisten.

Bei der Anpassung der Anwendungssoftware ist die Lage der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, um sicherzustellen, daß diese Software ihren operationellen Bedürfnissen entspricht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 91/637/EWG der Kommission (5) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Die Kommission sorgt für die Aktualisierung der Anwendungssoftware, damit die Angaben über den Schutz der Tiere und die Entwicklung der verschiedenen für die Anwendung erforderlichen Dateien berücksichtigt werden können. Sie trägt dafür Sorge, daß die aktualisierte Software den Mitgliedstaaten spätestens am 1. März 1995 zur Verfügung gestellt wird."

2. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17.

(4) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 343 vom 13. 12. 1991, S. 46.

ANHANG

Nummer der Mitteilung:

1. URSPRUNG

- Datum der Versendung der Mitteilung:

- Voraussichtlicher Tag des Versands der Tiere:

- Voraussichtliche Uhrzeit des Versands der Tiere:

- Name des Versenders:

- Versandort (Landescode, Einheitscode, Ortsname, Postleitzahl):

- Gesundheitsbescheinigung:

- Nummer

- Datum

- Name des unterzeichnenden Tierarztes:

2. BESTIMMUNG

- Landescode - Einheitscode:

- Name und Anschrift des Empfängers:

- Bestimmungsort (Landescode - Einheitscode, Ortsname, Postleitzahl):

3. WARE

- Art - Code:

- Anzahl/Menge:

4. TRANSPORTMITTEL

- Art des Transportes:

- Kennzeichen des Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Lastwagens, Nummer des Waggons, Flugnummer, Schiffsname, Nummer des Containers usw.):

5. BEMERKUNGEN

Insbesondere

- bei den Grenzkontrollstellen: Ursprung der Tiere und der Erzeugnisse

- bei der Ausfuhr nach einem Drittland: Name des Bestimmungsdrittlandes

- wenn die Tiere den Versandort nicht verlassen haben:

"ersetzt die Mitteilung Nr. . . ." / "hebt die Mitteilung Nr. . . . auf"

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