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Document 31993D0530

93/530/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/387/EWG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Marokko

ABl. L 258 vom 16.10.1993, p. 32–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/530/oj

31993D0530

93/530/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/387/EWG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Marokko

Amtsblatt Nr. L 258 vom 16/10/1993 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0034
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/387/EWG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Marokko

(93/530/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 93/387/EWG der Kommission vom 7. Juni 1993 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Marokko (2) wurde das Verzeichnis der für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft zugelassenen Betriebe erstellt.

Die zuständigen marokkanischen Behörden haben gemäß Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/492/EWG neue Versandbetriebe amtlich zugelassen.

Daher ist Anhang C Ziffer I der Entscheidung 93/387/EWG entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang C Nummer I der Entscheidung 93/387/EWG erhält folgende Fassung:

"I. Versandbetriebe

/* Tabellen: S. ABl. */

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 40.

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