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Document 31992D0471

92/471/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern

ABl. L 270 vom 15.9.1992, p. 27–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2005; Aufgehoben durch 32005D0217

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/471/oj

31992D0471

92/471/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 270 vom 15/09/1992 S. 0027 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0076
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0076


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern (92/471/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 9 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 91/270/EWG der Kommission (3) wurde die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rinderembryonen zulassen.

Mit der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission (4) wird für bestimmte Drittländer die Liste der Entnahmeeinheiten festgelegt, die zu gegebener Zeit für andere Drittländer ergänzt wird.

Es ist angezeigt, die Tiergesundheitsanforderungen und die tierärztliche Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern festzulegen.

Die zuständige Behörde des Drittlandes, in dem die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Embryonen entnommen worden sind, stellt sicher, daß die Entnahme und Aufbereitung der Embryonen durch zugelassene und unter amtstierärztlicher Aufsicht stehende Embryo-Entnahmeeinheiten erfolgt ist, daß die Embryonen von Tieren mit zufriedenstellendem Gesundheitszustand stammen, daß sie aufgrund von Vorschriften entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert wurden, die ihren Gesundheitszustand bewahren, und daß sie während der Beförderung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die sicherstellt, daß diese Vorschriften eingehalten wurden.

Die zuständigen Veterinärbehörden der Drittländer unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten per Fernschreiben oder Fernkopie innerhalb von 24 Stunden, nachdem sich das Auftreten von Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, infektiöser Rinderpleuropneumonie, Blauzungenkrankheit, hämorrhagischer Krankheit der Hirsche, Rifttalfieber und vesikulärer Stomatitis bestätigt hat oder wenn Impfungen gegen diese Krankheiten eingeleitet wurden.

Die tiergesundheitliche Situation in den Drittländern der Liste ist in bezug auf die Einfuhr von Rinderembryonen zufriedenstellend. Die Veterinärdienste dieser Länder sind gut strukturiert und organisiert.

Die Tiergesundheitsbescheinigung ist der tierseuchenrechtlichen Situation in den einzelnen Drittländern anzupassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Rinderembryonen zu, welche den Anforderungen in der Tiergesundheitsbescheinigung entsprechend dem Anhang A Teil I genügen.

Die Sendungen von Embryonen müssen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die im Anhang A Teil II verzeichnet sind und von dieser Gesundheitsbescheinigung begleitet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Rinderembryonen zu, welche den Anforderungen in der Tiergesundheitsbescheinigung entsprechend dem Anhang B Teil I genügen.

Die Sendungen von Embryonen müssen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die im Anhang B Teil II verzeichnet sind und von dieser Gesundheitsbescheinigung begleitet werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. September 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (3) ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 56. (4) ABl. Nr. L 250 vom 29. 8. 1992, S. 40.

ANHANG A

TEIL I

1. Absender (Name und vollständige Anschrift) GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

Nr. ORIGINAL

2. Entnahmedrittland 3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

ANMERKUNGEN

a) Für jede Embryonensendung ist eine eigene Bescheinigung auszustellen.

b) Das Original dieser Bescheinigung muß die Sendung bis zum Bestim

mungsort begleiten.

6. Verladeort

8. Transportmittel

9. Bestimmungsort und -mitgliedstaat

11. Nummer und Code der Behältnisse

4. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

5. ZUSTÄNDIGE ÖRTLICHE BEHÖRDE

7. Name und Anschrift der Entnahmeeinheit

10. Registriernummer der Entnahmeeinheit

12. Angaben zu der Sendung

a) Anzahl der Embryonen b) Entnahmedatum (-daten) c) Rasse

13. Der unterzeichnete Tierarzt der Regierung von

(Name des Drittlandes)

bestätigt hiermit folgendes:

1. Die obengenannte Entnahmeeinheit

- wurde mit der Entscheidung 92/452/EWG und in Übereinstimmung mit Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/556/EWG zugelassen;

- hat die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und Beförderung der obengenannten Embryonen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG durchgeführt;

- wird mindestens zweimal jährlich von einem amtlichen Tierarzt der zentralen Veterinärbehörde

(Name des Drittlandes)

kontrolliert.

2. Amtlichen Ermittlungen zufolge war

(Name des Drittlandes)

a) während der zwölf Monate unmittelbar vor der Entnahme der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen frei von Rinderpest;

b) (1) während der zwölf Monate unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen entweder

i) frei von Maul- und Klauenseuche und hat keine Impfungen gegen diese Krankheit durchgeführt oder

ii) nicht frei von Maul- und Klauenseuche und/oder führt Impfungen gegen diese Krankheit durch; ferner

- stammen die Spendertiere aus einem Betrieb, in dem kein Tier in den 30 Tagen vor der Entnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;

- wurden die Embryonen unmittelbar nach der Entnahme 30 Tage unter den vorgeschriebenen Bedingungen gelagert;

c) (1) während der zwölf Monate unmittelbar vor der Entnahme der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen

i) frei von Blauzungenkrankheit und der hämorrhagischen Krankheit der Hirsche (EHD) und/oder hat keine Impfungen gegen diese Krankheiten durchgeführt, oder

ii) nicht frei von Blauzungenkrankheit und der hämorrhagischen Krankheit der Hirsche (EHD) und/oder führt Impfungen gegen diese Krankheiten durch; ferner

- wurden die Embryonen unmittelbar nach der Entnahme mindestens 30 Tage unter den vorgeschriebenen Bedingungen gelagert;

- wurde die Spenderkuh mit Hilfe eines kompetitiven ELISA-Tests auf Blauzungen-Antikörper und mit Hilfe eines Agar-Gel-Immundiffusionstest und eines Serumneutralisationstests auf Antikörper gegen die hämorrhagische Krankheit der Hirsche untersucht, wobei die Blutprobe nicht weniger als 21 Tage nach der Embryöntnahme genommen wurde und beide Tests ein negatives Ergebnis erbrachten.

3. a) Der Betrieb, in dem die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen entnommen und aufbereitet wurden, lag zum Zeitpunkt der Entnahme im Mittelpunkt eines Gebiets mit einem Durchmesser von 20 km, in dem in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme und bei Embryonen gemäß den Punkten 2.b.ii) und 2.c.ii) in den 30 Tagen nach der Entnahme amtlichen Ermittlungen zufolge keine Anzeichen für das Auftreten folgender Krankheiten vorlagen: Maul- und Klauenseuche, Blauzungenkrankheit, hämorrhagische Krankheit der Hirsche, vesikuläre Stomatitis, Rifttalfieber, infektiöse Rinderpleuropneumonie.

3. b) Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden von der Entnahme bis zum Versand ständig in einem Betrieb gelagert, der sich im Mittelpunkt eines Gebiets mit einem Durchmesser von 20 km befindet und in dem amtlichen Ermittlungen zufolge keine Anzeichen für das Auftreten von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Stomatitis oder Rifttalfieber vorlagen.

4. Die Spenderkühe

a) befanden sich in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme in einem Betrieb, der im Mittelpunkt eines Gebiets mit einem Durchmesser von 20 km liegt, in den amtlichen Ermittlungen zufolge keine Anzeichen für das Auftreten folgender Krankheiten vorlagen: Maul- und Klauenseuche, Blauzungenkrankheit, hämorrhagische Krankheit der Hirsche, vesikuläre Stomatitis, Rifttalfieber, infektiöse Rinderpleuropneumonie;

b) wurden mit dem Samen eines Bullens inseminiert, der sich zum Zeitpunkt der Samengewinnung in einer gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (2) bzw. aufgrund einer späteren Entscheidung zugelassenen Besamungsstation befand;

c) zeigten am Entnahmetag keine klinischen Anzeichen einer Krankheit;

d) wurden in den sechs Monaten vor der Entnahme im Hoheitsgebiet von

in höchstens zwei Beständen gehalten, die

(Name des Drittlandes)

- frei von Tuberkulose,

- frei von Brucellose,

- frei von enzootischer Rinderleukose bzw. seit drei Jahren frei von klinischen Anzeichen der enzootischen Rinderleukose,

- seit zwölf Monaten frei von klinischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvo-Vaginitis sind.

Ausgefertigt in am

Stempel Unterschrift

Name und Amtsbezeichnung (in Druckbuchstaben):

(1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

(2) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10.

Anmerkung: Diese Bescheinigung muß

a) mindestens in der Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats ausgefertigt sein, in dem die Embryonen in die Gemeinschaft verbracht werden;

b) für jeden Empfänger einzeln ausgestellt werden;

c) die Embryonen im Original begleiten.

(1) ABl. Nr. L 95 vom 13. 4. 1988, S. 21.

TEIL II

Verzeichnis der Länder, die zur Verwendung der Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Teil I des Anhangs A zugelassen sind

Bosnien-Herzegowina

Finnland

Israel

Jugoslawische Republiken von Serbien, Montenegro und Mazedonien

Kanada - in bezug auf den als "Okanagangebiet von Britisch-Kolumbien" beschriebenen und in der Entscheidung 88/212/EWG der Kommission (1) definierten Teil Kanadas muß der Punkt 2.c.ii bescheinigt werden

Kroatien

Neuseeland

Norwegen

Österreich

Polen

Rumänien

Schweden

Schweiz

Slowenien

Tschechoslowakei

Ungarn

Vereinigte Staaten von Amerika

ANHANG B

TEIL I

1. Absender (Name und vollständige Anschrift) GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

Nr. ORIGINAL

2. Entnahmedrittland 3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

ANMERKUNGEN

a) Für jede Embryonensendung ist eine eigene Bescheinigung auszustellen.

b) Das Original dieser Bescheinigung muß die Sendung bis zum Bestim

mungsort begleiten.

6. Verladeort

8. Transportmittel

9. Bestimmungsort und -mitgliedstaat

11. Nummer und Code der Behältnisse

4. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

5. ZUSTÄNDIGE ÖRTLICHE BEHÖRDE

7. Name und Anschrift der Entnahmeeinheit

10. Registriernummer der Entnahmeeinheit

12. Angaben zu der Sendung

a) Anzahl der Embryonen b) Entnahmedatum (-daten) c) Rasse

13. Der unterzeichnete Tierarzt der Regierung von

(Name des Drittlandes)

bestätigt hiermit folgendes:

1. Die obengenannte Entnahmeeinheit

- wurde mit der Entscheidung 92/452/EWG und in Übereinstimmung mit Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/556/EWG zugelassen;

- hat die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und Beförderung der obengenannten Embryonen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG durchgeführt;

- wird mindestens zweimal jährlich von einem amtlichen Tierarzt der zentralen Veterinärbehörde

(Name des Drittlandes)

kontrolliert.

2. Amtlichen Ermittlungen zufolge war

(Name des Drittlandes)

a) während der zwölf Monate unmittelbar vor der Entnahme der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen frei von Rinderpest;

b) (1) während der zwölf Monate unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen entweder

i) frei von Maul- und Klauenseuche und hat keine Impfungen gegen diese Krankheit durchgeführt oder

ii) nicht frei von Maul- und Klauenseuche und/oder führt Impfungen gegen diese Krankheit durch; ferner

- stammen die Spendertiere aus einem Betrieb, in dem kein Tier in den 30 Tagen vor der Entnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;

- wurden die Embryonen unmittelbar nach der Entnahme 30 Tage unter den vorgeschriebenen Bedingungen gelagert;

c) (1) während der zwölf Monate unmittelbar vor der Entnahme der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen

i) frei von Blauzungenkrankheit und der hämorrhagischen Krankheit der Hirsche (EHD) und/oder hat keine Impfungen gegen diese Krankheiten durchgeführt, oder

ii) nicht frei von Blauzungenkrankheit und der hämorrhagischen Krankheit der Hirsche (EHD) und/oder führt Impfungen gegen diese Krankheiten durch; ferner

- wurden die Embryonen unmittelbar nach der Entnahme mindestens 30 Tage unter den vorgeschriebenen Bedingungen gelagert;

- wurde die Spenderkuh mit Hilfe eines kompetitiven ELISA-Tests auf Blauzungen-Antikörper und mit Hilfe eines Agar-Gel-Immundiffusionstest und eines Serumneutralisationstests auf Antikörper gegen die hämorrhagische Krankheit der Hirsche untersucht, wobei die Blutprobe nicht weniger als 21 Tage nach der Embryöntnahme genommen wurde und beide Tests ein negatives Ergebnis erbrachten.

3. a) Der Betrieb, in dem die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen entnommen und aufbereitet wurden, lag zum Zeitpunkt der Entnahme im Mittelpunkt eines Gebiets mit einem Durchmesser von 20 km, in dem in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme und bei Embryonen gemäß den Punkten 2.b.ii) und 2.c.ii) in den 30 Tagen nach der Entnahme amtlichen Ermittlungen zufolge keine Anzeichen für das Auftreten folgender Krankheiten vorlagen: Maul- und Klauenseuche, Blauzungenkrankheit, hämorrhagische Krankheit der Hirsche, vesikuläre Stomatitis, Rifttalfieber, infektiöse Rinderpleuropneumonie.

3. b) Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden von der Entnahme bis zum Versand ständig in einem Betrieb gelagert, der sich im Mittelpunkt eines Gebiets mit einem Durchmesser von 20 km befindet und in dem amtlichen Ermittlungen zufolge keine Anzeichen für das Auftreten von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Stomatitis oder Rifttalfieber vorlagen.

4. Die Spenderkühe

a) befanden sich in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme in einem Betrieb, der im Mittelpunkt eines Gebiets mit einem Durchmesser von 20 km liegt, in den amtlichen Ermittlungen zufolge keine Anzeichen für das Auftreten folgender Krankheiten vorlagen: Maul- und Klauenseuche, Blauzungenkrankheit, hämorrhagische Krankheit der Hirsche, vesikuläre Stomatitis, Rifttalfieber, infektiöse Rinderpleuropneumonie;

b) wurden mit dem Samen eines Bullens inseminiert, der sich zum Zeitpunkt der Samengewinnung in einer gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (2) bzw. aufgrund einer späteren Entscheidung zugelassenen Besamungsstation befand;

c) zeigten am Entnahmetag keine klinischen Anzeichen einer Krankheit;

d) wurden in den sechs Monaten vor der Entnahme im Hoheitsgebiet von

in höchstens zwei Beständen gehalten, die

(Name des Drittlandes)

- frei von Tuberkulose,

- frei von Brucellose,

- frei von enzootischer Rinderleukose bzw. seit drei Jahren frei von klinischen Anzeichen der enzootischen Rinderleukose,

- seit zwölf Monaten frei von klinischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvo-Vaginitis sind;

e) wurden mit negativem Ergebnis mittels eines Serumneutralisationstest auf Akabane untersucht, wobei die Blutproben nicht weniger als 21 Tage nach der Embryo-Entnahme gezogen wurden.

Ausgefertigt in am

Stempel Unterschrift

Name und Amtsbezeichnung (in Druckbuchstaben):

(1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

(2) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10.

Anmerkung: Diese Bescheinigung muß

a) mindestens in der Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats ausgefertigt sein, in dem die Embryonen in die Gemeinschaft verbracht werden;

b) für jeden Empfänger einzeln ausgestellt werden;

c) die Embryonen im Original begleiten.

TEIL II

Verzeichnis der Länder, die zur Verwendung der Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Teil I des Anhangs B zugelassen sind

Australien

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