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Document 31992D0460

92/460/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsanforderungen und - bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus der Schweiz

ABl. L 261 vom 7.9.1992, p. 1–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/05/2002; Aufgehoben durch 32002D0199

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/460/oj

31992D0460

92/460/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsanforderungen und - bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus der Schweiz

Amtsblatt Nr. L 261 vom 07/09/1992 S. 0001 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0236


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus der Schweiz (92/460/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (2), insbesondere auf die Artikel 8 und 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten führen als Haustiere gehaltene Rinder und Schweine unter den Bedingungen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (3) ein, welche die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren festlegt.

Die räumliche Nähe der Schweiz zur Gemeinschaft hat Auswirkungen auf den Handel mit lebenden Tieren.

Tierärztliche Sachverständige der Gemeinschaft haben sich vor Ort begeben und festgestellt, daß die Tiergesundheitslage in der Schweiz von Veterinärdienststellen kontrolliert wird, die in der Lage sind, zufriedenstellende Garantien in bezug auf Krankheiten bieten zu können, die bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen übertragen werden.

Die zuständigen Veterinärbehörden der Schweiz haben bestätigt, daß die Schweiz während der letzten zwei Jahre frei war von Maul- und Klauenseuche (MKS) und in den letzten zwölf Monaten frei war von Rinderpest, infektiöser Rinderpleuropneumonie, vesikulärer Stomatitis, Blauzungenkrankheit, klassischer und afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweines und daß während der letzten zwölf Monate gegen keine dieser Seuchen geimpft worden ist.

Die zuständigen Veterinärbehörden der Schweiz haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten per Telex oder Telefax binnen 24 Stunden von der Bestätigung einer der vorgenannten Seuchen oder von der Verabschiedung eines entsprechenden Impfprogramms und - innerhalb einer angemessenen Frist - von beabsichtigten Änderungen der Schweizer Vorschriften für die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von Sperma und Embryonen dieser Tiere Mitteilung zu machen.

Die Rindertuberkulose und -brucellose sind in der Schweiz getilgt worden, und es darf nicht gegen Rinderbrucellose geimpft werden. Die Vorkehrungen, die die zuständigen Schweizer Behörden getroffen haben, um einen Neuausbruch dieser Seuchen zu verhüten, reichen aus, um den Status Schweizer Bestände, mit Ausnahme solcher unter amtlicher Überwachung, dem Status der Bestände in der Gemeinschaft, d. h. amtlich tuberkulosefrei und amtlich brucellosefrei, gleichzusetzen.

Die zuständigen Veterinärbehörden der Schweiz haben sich verpflichtet, die Ausstellung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Bescheinigungen amtlich zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, daß alle wesentlichen, der Ausfuhrbescheinigung zugrundeliegenden Bescheinigungen, Erklärungen und Vermerke nach dem Versand der entsprechenden Tiere mindestens zwölf Monate lang amtlich verwahrt werden.

Sie haben sich ferner verpflichtet, von der Ausstellung der in den Anhängen aufgeführten Bescheinigungen solche Tiere auszunehmen, die nach der Schweiz importiert wurden, es sei denn, bei der Einfuhr wurden Veterinärbedingungen zugrunde gelegt, die mindestens ebenso streng waren wie die entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG einschließlich aller einschlägigen ergänzenden Entscheidungen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 4 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr aus der Schweiz von

a) Zucht- oder Nutzrindern, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang A genügen und die eine solche Bescheinigung mitführen;

b) Schlachtrindern, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang B genügen und die eine solche Bescheinigung mitführen;

c) Zucht- oder Nutzschweinen, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C genügen und die eine solche Bescheinigung mitführen;

d) Schlachtschweinen, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang D genügen und die eine solche Bescheinigung mitführen.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindern und Schweinen gemäß Absatz 1 aus der Schweiz, die ihrerseits nach der Schweiz importiert worden sind, nur unter der Voraussetzung, daß diese Tiere aus der Gemeinschaft oder aus einem in dem Verzeichnis im Anhang zur Entscheidung 79/542/EWG des Rates (4) genannten Drittland - sofern diese Entscheidung Tiere dieser Arten erfasst - eingeführt wurden und daß dabei Veterinärbedingungen galten, die zumindest ebenso streng waren wie die Anforderungen des Kapitels II der Richtlinie 72/462/EWG einschließlich aller einschlägigen ergänzenden Entscheidungen.

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß Tiere, die in Anwendung dieser Entscheidung bestimmten Untersuchungen unterzogen werden, dauernd und unter von einem Schweizer amtlichen Tierarzt anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren abgesondert werden, die nicht zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind und deren Gesundheitsstatus in der Zeit zwischen der ersten derartigen Untersuchung und dem Verladetermin dem Gesundheitsstatus ausfuhrbestimmter Tiere nicht gleichwertig ist.

(4) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindern aus der Schweiz in ihr Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung, daß die Tiere

a) aus Beständen stammen, die von den Schweizer Veterinärbehörden gemäß Anhang E als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt und nach dem Protokoll in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG der Kommission (5) binnen 30 Tagen vor der Ausfuhr einer Einzeluntersuchung auf enzootische Rinderleukose mit Negativbefund unterzogen wurden,

oder

b) für die Fleischerzeugung bestimmt und nicht älter als 30 Monate sind, aus Beständen stammen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen und seit mindestens zwei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose sind und gemäß Anhang F dauergekennzeichnet wurden,

oder

c) die aus Beständen stammen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen, direkt zu einem Schlachthof verbracht und dort binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Ankunft geschlachtet werden.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Wege von Kontrollen, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Tiere deutlich gekennzeichnet sind, überwachen sie bis zur Schlachtung und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Ansteckung einheimischer Bestände zu verhüten.

(5) Die Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigung für andere als in diesem Artikel genannte Rinder und Schweine.

Artikel 2

Bis zum Inkrafttreten gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Tilgung, Verhütung und Bekämpfung anderer ansteckender oder infektiöser Rinder- und Schweineseuchen als Tollwut, Tuberkulose, Brucellose, Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rinderpest, infektiöse Rinderpleuropneumonie, enzootische Rinderleukose, ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit), klassische und afrikanische Schweinepest und vesikuläre Schweinekrankheit können die Mitgliedstaaten für Tiere aus der Schweiz zusätzliche Gesundheitsgarantien verlangen, wie sie im Rahmen nationaler Programme zur Tilgung, Verhütung und Bekämpfung der vorgenannten Seuchen, die die Kommission nach Vorlage genehmigt hat, auch für andere Tiere gelten.

Vorläufig können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 diesen Artikel auf eingereichte, aber noch nicht von der Kommission bestätigte nationale Programme anwenden. In diesem Fall müssen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten der relevanten Gesundheitsanforderungen unverzueglich vorgelegt werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten führen Rinder und Schweine aus der Schweiz ein unter der Voraussetzung, daß sie die Garantie erhalten, daß die einzuführenden Tiere nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten machen die Einfuhr von Schweinen aus der Schweiz von der Garantie abhängig, daß die Tiere nicht gegen die klassische Schweinepest geimpft worden sind, und - im Fall von Zucht- und Nutzschweinen - von der Garantie, daß die Tiere auf einen Test zur Ermittlung von KSP-Virus-Antikörpern negativ reagiert haben.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem dreissigsten Tag nach ihrer Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. September 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.(2) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.(3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.(4) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.(5) ABl. Nr. L 96 vom 17. 4. 1991, S. 1.

ANHANG A

TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Zucht- und Nutzrinder, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind (Diese Bescheinigung muß jede Tiersendung begleiten. Sie gilt nur für Tiere ein und derselben Kategorie, also Zucht- oder Nutztiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

Nr.: .

Ausfuhrland: Schweiz

Ministerium: .

Zuständige ausstellende Behörde: .

Bestimmungsland: .

Bezug: .

(fakultativ)

Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung: .

I. Anzahl der Tiere: .

(in Worten)

II. Identifizierung der Tiere Anzahl

der Tiere

Kuh, Bulle, Ochse,

Färse, Kalb

Rasse

Alter

Amtliche und sonstige

Kenn- oder Brandzeichen

(Nummer und Anbringungsstelle

angeben)

III. Herkunft der Tiere

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(e): .

.

.

IV. Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Verladeort)

nach .

(Bestimmungsland und -ort)

per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff .

(Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

V. Angaben zum Gesundheitszustand

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die Schweiz war während der letzten zwei Jahre frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von Rinderpest, infektiöser Rinderpleuropneumonie, vesikulärer Stomatitis und Blauzungenkrankheit. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der vorgenannten Krankheiten geimpft worden, und die Einfuhr von Tieren, die nach diesem Zeitpunkt gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist untersagt.

2. Die in dieser Bescheinigung aufgeführten Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

a) - Sie wurden im Schweizer Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten;

oder

- sie wurden vor nicht weniger als sechs Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

(Nichtzutreffendes streichen)

b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

c) sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

d) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des Schweizer Tuberkulosetilgungsprogramms unterliegen, und

- sie haben auf einen in den letzten 30 Tagen durchgeführten intradermalen Tuberkulintest negativ reagiert;

(Bei unter sechs Wochen alten Tieren die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

e) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des Schweizer Brucellosetilgungsprogramms unterliegen, und

- sie wurden in den letzten 30 Tagen einem Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination je ml unterzogen;

- sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft;

(Bei unter zwölf Monate alten Tieren oder Kastraten jeden Alters die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

f) - sie stammen aus Gebieten oder Beständen, die von den Schweizer Veterinärbehörden gemäß Anhang E der Entscheidung 92/460/EWG als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt wurden und die innerhalb der letzten 30 Tage einer Einzeluntersuchung auf enzootische Rinderleukose mit Negativbefund unterzogen worden sind;

oder

- sie sind für die Fleischerzeugung bestimmt, sind nicht älter als 30 Monate, stammen aus Beständen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen und die seit zwei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose sind und wurden gemäß Anhang F der Entscheidung 92/460/EWG dauergekennzeichnet;

(Entsprechend der Tierkategorie, für die diese Bescheinigung ausgestellt wurde, Nichtzutreffendes streichen)

g) sie zeigen keinerlei klinische Anzeichen von Mastitis, und die in den letzten 30 Tagen durchgeführte Milchanalyse (und ggf. zweite Milchanalyse) gemäß Anlage D der Richtlinie 64/432/EWG des Rates ergab keine charakteristischen Entzuendungen, keine besonderen pathogenen Mikroorganismen und - im Fall einer zweiten Analyse - keine Anzeichen einer Antibiotikaverabreichung;

(Ausser bei Milchkühen als nichtzutreffend streichen)

h) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

i) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. in Betrieben gehalten, in deren Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der Schweizer Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

j) sie stammen aus Betrieben, die frei waren von

- Milzbrand in den letzten 30 Tagen,

- Brucellose in den letzten zwölf Monaten,

- Tuberkulose in den letzten sechs Monaten,

- Tollwut in den letzten sechs Monaten;

k) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 92/460/EWG verlangen kann:

.;

(Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

l) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent und unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der ausfuhrbestimmten Tiere nicht entsprach;

m) es wurden ihnen keine Anabolika mit mastfördernder Wirkung verabreicht;

n) sie stammen

- aus einem Betrieb (1)()

oder

- von . (2)(),

(Name des Marktes)

einem Zucht-/Nutzviehmarkt, der für die Ausfuhr von Rindern in die Europäische Gemeinschaft unter Bedingungen zugelassen wurde, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen gemäß Anhang II der Entscheidung 91/189/EWG,

wurden versammelt an . (3)()

(Name der Sammelstelle)

und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 92/460/EWG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der Schweizer Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

[(4)() Nichtzutreffendes streichen]

o) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

VI. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben ist, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

VII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

Ausgefertigt in .

am .

.(Unterschrift des amtlichen Tierarztes. Der Unterzeichnete steht vollzeitlich im staatlichen Dienst der Schweiz.)

Siegel

.

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

ANHANG B

TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Schlachtrinder, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind (Diese Bescheinigung muß jede Tiersendung begleiten. Sie gilt nur für Tiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, um unmittelbar nach Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat auf direktem Wege zu einem Schlachthof verbracht und dort nicht später als drei Werktage nach ihrer Verbringung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 72/462/EWG geschlachtet zu werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

Nr.: .

Ausfuhrland: Schweiz

Ministerium: .

Zuständige ausstellende Behörde: .

Bestimmungsland: .

Bezug: .

(fakultativ)

Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung: .

I. Anzahl der Tiere: .

(in Worten)

II. Identifizierung der Tiere Anzahl

der Tiere

Kuh, Bulle, Ochse,

Färse, Kalb

Rasse

Alter

Amtliche und sonstige

Kenn- oder Brandzeichen

(Nummer und Anbringungsstelle

angeben)

III. Herkunft der Tiere

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(e): .

.

.

IV. Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Verladeort)

nach .

(Bestimmungsland und -ort)

per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff .

(Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

V. Angaben zum Gesundheitszustand

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die Schweiz war während der letzten zwei Jahre frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von Rinderpest, infektiöser Rinderpleuropneumonie, vesikulärer Stomatitis und Blauzungenkrankheit. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der vorgenannten Krankheiten geimpft worden, und die Einfuhr von Tieren, die nach diesem Zeitpunkt gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist untersagt.

2. Die in dieser Bescheinigung aufgeführten Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

a) - Sie wurden im Schweizer Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten;

oder

- sie wurden vor nicht weniger als drei Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

(Nichtzutreffendes streichen)

b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

c) sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

d) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des Schweizer Tuberkulosetilgungsprogramms unterliegen, und

- sie haben auf einen in den letzten 30 Tagen durchgeführten intradermalen Tuberkulintest negativ reagiert;

(Bei unter sechs Wochen alten Tieren die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

e) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des Schweizer Brucellosetilgungsprogramms unterliegen, und

- sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft;

f) sie stammen aus Beständen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen;

g) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

h) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. in Betrieben gehalten, in deren Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der Schweizer Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

i) sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 30 Tagen frei von Milzbrand waren;

j) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 92/460/EWG verlangen kann:

.;

(Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

k) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent und unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der ausfuhrbestimmten Tiere nicht entsprach;

l) es wurden ihnen keine Anabolika mit mastfördernder Wirkung verabreicht;

m) sie stammen

- aus einem Betrieb (1)()

oder

- von . (2)(),

(Name des Marktes)

einem Zucht-/Nutzviehmarkt, der für die Ausfuhr von Rindern in die Europäische Gemeinschaft unter Bedingungen zugelassen wurde, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen gemäß Anhang II der Entscheidung 91/189/EWG,

wurden versammelt an . (3)()

(Name der Sammelstelle)

und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 92/460/EWG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der Schweizer Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

[(4)() Nichtzutreffendes streichen]

n) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

VI. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben ist, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

VII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

Ausgefertigt in .

am .

.(Unterschrift des amtlichen Tierarztes. Der Unterzeichnete steht vollzeitlich im staatlichen Dienst der Schweiz.)

Siegel

.

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

ANHANG C

TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Zucht- und Nutzschweine, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind (Diese Bescheinigung muß jede Tiersendung begleiten. Sie gilt nur für Tiere ein und derselben Kategorie, also Zucht- oder Nutztiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

Nr.: .

Ausfuhrland: Schweiz

Ministerium: .

Zuständige ausstellende Behörde: .

Bestimmungsland: .

Bezug: .

(fakultativ)

Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung: .

I. Anzahl der Tiere: .

(in Worten)

II. Identifizierung der Tiere Anzahl

der Tiere

Geschlecht

Rasse

Alter

Amtliche und sonstige

Kenn- oder Brandzeichen

(Nummer und Anbringungsstelle

angeben)

III. Herkunft der Tiere

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(e): .

.

.

IV. Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Verladeort)

nach .

(Bestimmungsland und -ort)

per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff .

(Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

V. Angaben zum Gesundheitszustand

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die Schweiz war während der letzten zwei Jahre frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von vesikulärer Stomatitis, klassischer und afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweins. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der vorgenannten Krankheiten geimpft worden, und die Einfuhr von Tieren, die nach diesem Zeitpunkt gegen die Maul- und Klauenseuche und gegen die klassische Schweinepest geimpft worden sind, ist untersagt.

2. Die in dieser Bescheinigung aufgeführten Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

a) - Sie wurden im Schweizer Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten;

oder

- sie wurden vor nicht weniger als sechs Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

(Nichtzutreffendes streichen)

b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

c) sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die klassische Schweinepest geimpft, und

- sie wurden in den letzten 30 Tagen mit jeweils negativem Befund auf Antikörper gegen die klassische Schweinepest und gegen die vesikuläre Schweinekrankheit untersucht;

d) sie stammen aus Schweinebeständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des Schweizer Brucellosetilgungsprogramms unterliegen, und

- sie wurden in den letzten 30 Tagen einem Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination sowie mit negativem Befund einem Komplementbindungstest auf Brucellose unterzogen;

(Bei unter vier Monate alten Tieren die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

f) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. Betrieben gehalten, in deren Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der Schweizer Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

g) sie stammen aus Betrieben, die frei waren von

- Milzbrand in den letzten 30 Tagen,

- Tollwut in den letzten sechs Monaten;

h) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 92/460/EWG verlangen kann:

.;

(Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

i) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der ausfuhrbestimmten Tiere nicht entsprach;

j) es wurden ihnen keine Anabolika mit mastfördernder Wirkung verabreicht;

k) sie stammen

- aus einem Betrieb (1)()

oder

- von . (2)(),

(Name des Marktes)

einem Zucht-/Nutzviehmarkt, der für die Ausfuhr von Schweinen in die Europäische Gemeinschaft unter Bedingungen zugelassen wurde, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen gemäß Anhang II der Entscheidung 91/189/EWG,

wurden versammelt an . (3)()

(Name der Sammelstelle)

und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 92/460/EWG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der Schweizer Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest und Bläschenkrankheit des Schweins aufgetreten ist;

[(4)() Nichtzutreffendes streichen]

l) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

VI. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben ist, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

VII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

Ausgefertigt in .

am .

.(Unterschrift des amtlichen Tierarztes. Der Unterzeichnete steht vollzeitlich im staatlichen Dienst der Schweiz.)

Siegel

.

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

ANHANG D

TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Schlachtschweine, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind (Diese Bescheinigung muß jede Tiersendung begleiten. Sie gilt nur für Tiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, um unmittelbar nach Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat auf direktem Wege zu einem Schlachthof verbracht und dort nicht später als drei Werktage nach ihrem Eingang gemäß Artikel 13 der Richtlinie 72/462/EWG geschlachtet zu werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

Nr.: .

Ausfuhrland: Schweiz

Ministerium: .

Zuständige ausstellende Behörde: .

Bestimmungsland: .

Bezug: .

(fakultativ)

Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung: .

I. Anzahl der Tiere: .

(in Worten)

II. Identifizierung der Tiere Anzahl

der Tiere

Schweine bzw. Ferkel

Amtliche und sonstige

Kenn- oder Brandzeichen

(Nummer und Anbringungsstelle

angeben)

III. Herkunft der Tiere

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(e): .

.

.

IV. Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Verladeort)

nach .

(Bestimmungsland und -ort)

per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff .

(Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

V. Angaben zum Gesundheitszustand

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die Schweiz war während der letzten zwei Jahre frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von vesikulärer Stomatitis, klassischer und afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweins. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der vorgenannten Krankheiten geimpft worden, und die Einfuhr von Tieren, die nach diesem Zeitpunkt gegen die Maul- und Klauenseuche und gegen die klassische Schweinepest geimpft worden sind, ist untersagt.

2. Die in dieser Bescheinigung aufgeführten Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

a) - Sie wurden im Schweizer Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten;

oder

- sie wurden vor nicht weniger als drei Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

(Nichtzutreffendes streichen)

b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

c) sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die klassische Schweinepest geimpft;

d) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

e) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. Betrieben in einem Umkreis von 20 km gehalten, in dem laut amtlicher Feststellung der Schweizer Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

f) sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 30 Tagen frei von Milzbrand waren;

g) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 92/460/EWG verlangen kann:

. ;

(Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

h) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der ausfuhrbestimmten Tiere nicht entsprach;

i) es wurden ihnen keine Anabolika mit mastfördernder Wirkung verabreicht;

j) sie stammen

- aus einem Betrieb (1)()

oder

- von . (2)(),

(Name des Marktes)

einem Zucht-/Nutzviehmarkt, der für die Ausfuhr von Schweinen in die Europäische Gemeinschaft unter Bedingungen zugelassen wurde, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen gemäß Anhang II der Entscheidung 91/189/EWG,

wurden versammelt an . (3)()

(Name der Sammelstelle)

und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 92/460/EWG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der Schweizer Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest und Bläschenkrankheit des Schweins aufgetreten ist;

[(4)() Nichtzutreffendes streichen]

k) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

VI. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben ist, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

VII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

Ausgefertigt in .

am .

.(Unterschrift des amtlichen Tierarztes. Der Unterzeichnete steht vollzeitlich im staatlichen Dienst der Schweiz.)

Siegel

.

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

ANHANG E

VON ENZOOTISCHER RINDERLEUKOSE FREIE BESTÄNDE UND GEBIETE 1. Ein Tierbestand wird als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) i) Er war seit mindestens zwei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose,

und

ii) er wurde im Abstand von mindestens vier und höchstens zwölf Monaten mit negativem Befund zwei Bestandsuntersuchungen unterzogen, die sich jeweils auf eines der serologischen Nachweisverfahren gemäß Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG stützten und alle Rinder des Bestands erfassten, die am Tag der Untersuchung über 24 Monate alt waren;

bzw.

b) das Gebiet, in dem der Bestand ansässig ist, wird als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt, sofern der Gesundheitsstatus des Bestandes zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß Ziffer 5 aufgehoben war.

2. Ein Gebiet wird als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Mindestens 99,8 % der Rinderbestände besitzen den Gesundheitsstatus der Leukosefreiheit;

bzw.

b) i) das Gebiet war seit mindestens drei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose,

und

ii) alle Rinderbestände in dem Gebiet wurden mindestens einer Bestandsuntersuchung gemäß Ziffer 1 unterzogen,

und

iii) mindestens 10 % der Rinderbestände in dem Gebiet wurden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und mit jeweils negativem Befund mindestens zwei Bestandsuntersuchungen gemäß Ziffer 1 unterzogen.

3. Der Status der Leukosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, solange folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Der Bestand ist nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose,

und

b) alle Rinder des Bestands wurden in den Bestand hineingeboren bzw. stammen aus Beständen mit dem Status der Leukosefreiheit,

und

c) der Bestand wird binnen drei Jahren ab dem Tag seiner Anerkennung als leukosefreier Bestand und danach in Abständen von höchstens drei Jahren mit jeweils negativem Befund einer Bestandsuntersuchung gemäß Ziffer 1 unterzogen.

4. Der Status der Leukosefreiheit eines Gebiets bleibt erhalten, solange folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Ein nach dem Zufallsprinzip ausgewählter Teil der Bestände in dem betreffenden Gebiet, der ausreichend groß ist, um mit 99%iger Sicherheit nachweisen zu können, daß höchstens 0,2 % der Bestände mit enzootischer Rinderleukose infiziert sind, wurde jährlich einer Bestandsuntersuchung gemäß Ziffer 1 unterzogen,

oder

b) ein Teil der Bestände in dem betreffenden Gebiet, der mindestens 20 % aller im Gebiet befindlichen Rinder von über 24 Monaten umfasst, wurde jährlich mit Negativbefund einer Bestandsuntersuchung gemäß Ziffer 1 unterzogen.

5. Der Status der Leukosefreiheit eines Bestands wird in folgenden Fällen aufgehoben:

a) Die Anforderungen gemäß Ziffer 3 sind nicht mehr erfuellt,

oder

b) ein oder mehrere Tiere haben auf eines der serologischen Nachweisverfahren gemäß Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG positiv reagiert.

6. Der Status der Leukosefreiheit eines Gebiets wird in folgenden Fällen aufgehoben:

a) Die Anforderungen gemäß Ziffer 4 sind nicht mehr erfuellt,

oder

b) bei über 0,2 % der gebietsansässigen Rinderbestände wird enzootische Rinderleukose festgestellt und bestätigt.

7. Der Status der Leukosefreiheit eines Bestands wird wiedererlangt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Die Reagenten und bei Kühen auch ihre Nachkommen im Bestand wurden unter veterinäramtlicher Aufsicht zur Tötung aus dem Bestand entfernt, wobei die zuständige Behörde jedoch ausnahmsweise von der Tötung der Kälber einer Reagentenkuh absehen kann, sofern sie sich davon überzeugt hat, daß das (die) Tier(e) sofort nach der Geburt von der Mutterkuh abgesondert wurde(n),

und

b) i) falls die Aufhebung des Status auf einen Positivbefund bei einem einzelnen Tier zurückgeht: Der Bestand wurde frühestens drei Monate nach Selektion des Reagenten gemäß Ziffer 7 Buchstabe a) einer Bestandsuntersuchung mit Negativbefund gemäß Ziffer 1 unterzogen;

oder

ii) falls die Aufhebung des Status auf einen Positivbefund bei mehreren Tieren zurückgeht: Der Bestand wurde zwei Bestandsuntersuchungen gemäß Ziffer 1 unterzogen, wobei die erste frühestens drei Monate nach Selektion der Reagenten gemäß Ziffer 7 Buchstabe a) und die zweite frühestens vier bzw. spätestens zwölf Monate später stattfindet und beide Untersuchungen alle Nachkommen einer Reagentenkuh, ungeachtet ihres Alters zum Zeitpunkt der Untersuchung, erfassen, die im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Ziffer 7 Buchstabe a) im Bestand belassen wurden,

und

c) es wurde eine epizootiologische Untersuchung aller Kontaktbestände durchgeführt.

8. Der Status der Leukosefreiheit eines Gebiets wird wiedererlangt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Mindestens 99,8 % der Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet besitzen den Status der Leukosefreiheit,

und

b) mindestens 20 % der Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet wurden in Abständen von mindestens vier und höchstens zwölf Monaten und mit jeweils negativem Befund zwei Bestandsuntersuchungen gemäß Ziffer 1 unterzogen.

ANHANG F

Kennzeichnung von Rindern gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b) An mindestens zwei Stellen der Nachhand wird mit Gefrierbrandstempel ein sichtbares Dauerbrandzeichen mit folgenden Abmessungen gesetzt:

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