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Document 31990D0014
90/14/EEC: Commission Decision of 20 December 1989 drawing up a list of third countries from which Member States authorize importation of deep-frozen semen of domestic animals of the bovine species
90/14/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen
90/14/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen
ABl. L 8 vom 11.1.1990, p. 71–72
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 17/09/2004; Aufgehoben durch 32004D0639
90/14/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen
Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/1990 S. 0071 - 0072
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0231
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0231
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen (90/14/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Für die Aufstellung der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen zulassen können, sollte zweckmässigerweise erstens die Liste der Drittländer herangezogen werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern zulassen; zweitens sollten Drittländer berücksichtigt werden, die traditionsgemäß Samen in die Gemeinschaft ausführen, und letztens ist der Gesundheitszustand des Viehbestandes in den betreffenden Drittländern zu berücksichtigen. Vorbehaltlich der sich aus der Genehmigung dieser Liste ergebenden Einschränkungen unterliegt die Einfuhr von Samen, wenn noch keine entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften erlassen wurden, weiterhin den einzelstaatlichen Tiergesundheits- und Kontrollvorschriften. In bezug auf die Einfuhr von Samen müssen noch weitere Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden. Die Kommission bereitet diese Maßnahmen zuegig vor. Bis zu ihrem Erlaß ist als erster Schritt die Liste der Drittländer zu erstellen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen zulassen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern. Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen nur aus den Drittländern zu, die in der Liste im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10. ANHANG Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen 1.2 // Australien Finnland Jugoslawien Kanada Neuseeland Österreich // Polen Rumänien Schweden Schweiz Tschechoslowakei Ungarn Vereinigte Staaten von Amerika