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Document 31988L0289

Richtlinie 88/289/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern

ABl. L 124 vom 18.5.1988, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/11/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 06/05/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/289/oj

31988L0289

Richtlinie 88/289/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 124 vom 18/05/1988 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0177
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0177


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 3. Mai 1988

zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern

(88/289/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 72/462/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/64/EWG (5), sind viehseuchenrechtliche und gesundheitliche Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern geregelt worden.

Die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (6) ist durch die Richtlinie 88/288/EWG (7) hinsichtlich des Handels mit Nebenprodukten der Schlachtung sowie der Möglichkeit geändert worden, im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung andere Kontrollen vorzusehen, um besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Die durch die Richtlinie 64/433/EWG gebotenen Gesundheitsgarantien sollten auch bei der Einfuhr aus Drittländern gelten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 72/462/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

»Nach Durchführungsbestimmungen, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 festzulegen sind, kann die Kommission diese Liste bzw. Listen entsprechend dem Ergebnis der in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollen, von denen sie die Mitgliedstaaten vorab unterrichtet hat, ändern oder ergänzen.

Bei Schwierigkeiten wird der Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 29 befasst.

Der Rat überprüft diese Bestimmungen vor dem 1. Januar 1990 anhand eines Berichts der Kommission."

2. In Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b) und d) wird jeweils folgender Satz angefügt:

»nach dem Verfahren des Artikels 29 können hinsichtlich bestimmter Krankheiten, die die menschliche Gesundheit gefährden können, zusätzliche Auflagen verlangt werden, die der besonderen Lage des namentlich bezeichneten Landes entsprechen;"

3. In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) erhält der erste Teilsatz folgende Fassung:

»kleinere Stücke als Viertel, entbeintes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung oder in Scheiben zerlegte Leber von Rindern;"

4. In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

»(4) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, daß in Scheiben zerlegte Leber von anderen Tierarten als Rindern zugelassen wird."

5. In Artikel 20 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

»b) frischem Fleisch:

i) von Tieren, denen Stoffe verabfolgt wurden, die nach den Richtlinien 81/602/EWG und 88/146/EWG (*) verboten sind;

ii) mit Rückständen von Stoffen mit hormonaler Wirkung, die nach den Ausnahmeregelungen des Artikels 4 der Richtlinie 81/602/EWG sowie der Artikel 2 und 7 der Richtlinie 85/649/EWG zugelassen sind, bzw. mit Rückständen von Antibiotika, Pestiziden oder anderen Stoffen, die . . . (Rest unverändert).

(*) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1989 nachzukommen und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 276 vom 1. 11. 1986, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 156 vom 15. 6. 1987, S. 190.

(3) ABl. Nr. C 68 vom 16. 3. 1987, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(5) ABl. Nr. L 34 vom 5. 2. 1987, S. 52.

(6) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(7) Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.

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