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Document 31985D0539

85/539/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1985 über die Liste der Betriebe in Grönland, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist

ABl. L 334 vom 12.12.1985, p. 25–26 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/539/oj

31985D0539

85/539/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1985 über die Liste der Betriebe in Grönland, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist

Amtsblatt Nr. L 334 vom 12/12/1985 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0233
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0233
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0129


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. November 1985

über die Liste der Betriebe in Grönland, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist

(85/539/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

Grönland hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie einen Betrieb vorgeschlagen, der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist.

Dieser Betrieb, der Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle war, bietet hygienisch ausreichende Garantien und könnte somit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen werden.

Es ist daran zu erinnern, daß die Einfuhren von frischem Fleisch auch anderen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften unterliegen, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht.

Die Bedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus dem in der Liste im Anhang aufgeführten Betrieb unterliegen weiterhin den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages; insbesondere unterliegt die Einfuhr aus Drittländern und die Verbringung nach anderen Mitgliedstaaten von bestimmten Kategorien Fleisch, wie z. B. Fleisch, das Rückstände von bestimmten Substanzen enthält, deren Verwendung noch gesondert harmonisiert werden muß, weiterhin den im Empfängermitgliedstaat für die Einfuhr geltenden tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der im Anhang genannte Betrieb in Grönland wird für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft im Sinne des genannten Anhangs zugelassen.

(2) Die aus dem Betrieb nach Absatz 1 stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch den im Veterinärbereich, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, erlassenen Gemeinschaftsvorschriften.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr frischen Fleisches aus anderen als den im Anhang angegebenen Betrieben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. März 1986.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.

ANHANG

LISTE DER BETRIEBE

1.2.3 // // // // Veterinär- kontrollnummer // Betrieb // Anschrift

// // // SCHAFFLEISCH

Schlachthof und Zerlegungsbetrieb

1.2.3 // // // // 100 // Narssaq // Narssaq

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