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Document 31985D0488

85/488/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1985 zur Ergänzung der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Rindern, Schweinen und frischem Fleisch von den Mitgliedstaaten zugelassen wird, durch Hinzufügung von Grönland

ABl. L 293 vom 5.11.1985, p. 17–17 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/1986; Stillschweigend aufgehoben durch 31986D0425

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/488/oj

31985D0488

85/488/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1985 zur Ergänzung der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Rindern, Schweinen und frischem Fleisch von den Mitgliedstaaten zugelassen wird, durch Hinzufügung von Grönland

Amtsblatt Nr. L 293 vom 05/11/1985 S. 0017 - 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0111
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0111


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 1985

zur Ergänzung der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Rindern, Schweinen und frischem Fleisch von den Mitgliedstaaten zugelassen wird, durch Hinzufügung von Grönland

(85/488/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Beurteilung, ob ein Land oder ein Teil eines Landes sowohl in bezug auf Rinder und Schweine als auch in bezug auf frisches Fleisch auf die Liste gesetzt werden kann, werden insbesondere die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG aufgeführten Maßstäbe berücksichtigt.

Von Grönland kann behauptet werden, daß es diese Maßstäbe für frisches Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen, Einhufern und von wilden Klauentieren, jedoch nicht für frisches Fleisch von Schweinen erfuellt. Es ist erforderlich, durch Hinzufügung von Grönland und für die obengenannten Kategorien von frischem Fleisch die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG angeführte Liste, die vom Rat angenommen wurde und im Anhang zu der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über eine Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Rindern, Schweinen und frischem Fleisch von den Mitgliedstaaten enthalten ist (3), zu ergänzen.

Andere Maßnahmen betreffend die Tiergesundheit sowie die öffentliche Gesundheit müssen noch getroffen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Richtlinie 72/462/EWG und insbesondere jeglicher Maßnahmen, die gegebenenfalls gemäß dem Verfahren von Artikel 29 derselben Richtlinie getroffen werden müssen, wird die Liste der Länder, aus denen die Einfuhr von Rindern, Schweinen und frischem Fleisch gemäß der Entscheidung 79/542/EWG von den Mitgliedstaaten zugelassen wird, durch Hinzufügung von Grönland für frisches Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen, Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und von wilden Klauentieren, jedoch nicht für frisches Fleisch von Schweinen, ergänzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 1985.

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

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