EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985D0473

85/473/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1985 zur Ergänzung der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen, durch Aufnahme von Simbabwe

ABl. L 278 vom 18.10.1985, p. 35–35 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/1986; Stillschweigend aufgehoben durch 31986D0425

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/473/oj

31985D0473

85/473/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1985 zur Ergänzung der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen, durch Aufnahme von Simbabwe

Amtsblatt Nr. L 278 vom 18/10/1985 S. 0035 - 0035


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 1985

zur Ergänzung der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen, durch Aufnahme von Simbabwe

(85/473/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Land oder Teilgebiet eines Landes bezueglich von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch in die Liste aufgenommen werden kann, wird besonders den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG Rechnung getragen.

Es kann davon ausgegangen werden, daß Simbabwe bei frischem Fleisch von Rindern diesen Kriterien gerecht wird. Die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG genannte und im Anhang zur Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 (3) über die Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen, enthaltene Liste sollte deshalb durch Aufnahme von Simbabwe ergänzt werden.

Es müssen die Gebiete von Simbabwe festgelegt werden, aus denen diese Einfuhren zugelassen werden können. Sonstige Maßnahmen über die Untersuchung der Tiergesundheit sind noch zu treffen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ungeschadet der Richtlinie 72/462/EWG und insbesondere der Maßnahmen, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der genannten Richtlinie gegebenenfalls zu treffen sind, wird die Liste in der Entscheidung 79/542/EWG der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen, hinsichtlich frischen Rindfleisches durch Aufnahme von Simbabwe ergänzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

Top