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Document 31984D0421

84/421/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 zur Änderung der Entscheidung 83/494/EWG über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen aus Kanada

ABl. L 237 vom 5.9.1984, p. 14–14 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/05/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/421/oj

31984D0421

84/421/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 zur Änderung der Entscheidung 83/494/EWG über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen aus Kanada

Amtsblatt Nr. L 237 vom 05/09/1984 S. 0014 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0031
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0072


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1984

zur Änderung der Entscheidung 83/494/EWG über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen aus Kanada

(84/421/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 83/494/EWG der Kommission (3) wurden die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen aus Kanada festgelegt.

Nach den jetzt vorliegenden wissenschaftlichen Befunden empfiehlt es sich, die serologische Untersuchung auf epizootische Hämorrhagie zu ändern, so daß spezifischere Ergebnisse erzielt werden. Das in Anhang C zur Entscheidung 83/494/EWG beschriebene Untersuchungsprotokoll sollte deshalb geändert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einleitungsteil und Teil (i) in Anhang C Abschnitt I Absatz 5 der Entscheidung 83/494/EWG der Kommission erhalten folgende Fassung:

»Der Agargel-Immunodiffusionstest wird gemäß folgendem Protokoll unter Verwendung von New Jersey- und Alberta-Stämmen des epizootischen Hämorrhagie-Virus durchgeführt:

(i) Antigen:

Präzipitierendes Antigen wird in Zellkulturen produziert, in denen sich ein geeigneter Referenzstamm des epizootischen Hämorrhagie-Virus (New Jersey- und Alberta-Stämme) rasch vermehren kann. BHK- oder Vero-Zellen werden empfohlen. Antigen tritt am Ende des Viruswachstums in der oben schwimmenden Flüssigkeit auf, erfordert aber eine 50 - 100fache Konzentrierung, um wirksam zu sein. Dies lässt sich durch ein beliebiges Standardverfahren zur Proteinkonzentrierung erreichen; Virus im Antigen kann durch Zugabe von 0,3 % (v/v) Beta-propiolacton inaktiviert werden".

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt spätestens am 1. Januar 1985 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 273 vom 6. 10. 1983, S. 37.

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