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Document 32010D0427(03)

Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

ABl. C 107 vom 27.4.2010, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/05/2014; Ersetzt durch 32014D0520(02)

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/8


BESCHLUSS Nr. S7

vom 22. Dezember 2009

betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

2010/C 107/05

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben,

gestützt auf die Artikel 87 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

gestützt auf Artikel 64 Absatz 7 und die Artikel 93 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,

gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten ab 1. Mai 2010; die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 werden am gleichen Tag aufgehoben — in den Fällen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bleiben sie jedoch in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung.

(2)

Es ist notwendig, die Festlegung des leistungspflichtigen und des forderungsberechtigten Mitgliedstaats in Fällen zu klären, in denen Sachleistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erbracht oder genehmigt wurden, in denen die Erstattung der Kosten dieser Leistungen jedoch erst nach Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erfolgt, und zwar insbesondere dann, wenn sich infolge der Geltung der neuen Verordnungen die Zuständigkeit für die Tragung der Kosten ändert.

(3)

Es besteht die Notwendigkeit einer Klärung der Frage, welches Erstattungsverfahren in Fällen anwendbar ist, in denen Sachleistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erbracht wurden, in denen das Erstattungsverfahren jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 stattfindet.

(4)

Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 klärt den Status von Bescheinigungen (E-Vordrucke) und der Europäischen Krankenversicherungskarte (einschließlich der provisorischen Ersatzbescheinigungen), die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellt wurden.

(5)

In Nummer 4 des Beschlusses Nr. S1 und Nummer 2 des Beschlusses Nr. S4 sind die allgemeinen Grundsätze verankert, nach denen sich die Zuständigkeit für die Kosten von Leistungen richtet, die aufgrund einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) erbracht wurden; diese Grundsätze sollten auch in Übergangssituationen gelten.

(6)

Gemäß den Artikeln 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erstatten die nicht in Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingetragenen Mitgliedstaaten Sachleistungen, die entweder Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, oder aber Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen ab dem 1. Mai 2010.

(7)

Die Kosten von Sachleistungen, die nach den Artikeln 19 Absatz 1, 20 Absatz 1 und 27 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt werden, übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für diejenigen Sachleistungen zu tragen hat, die den Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, sowie Rentnern und deren Familienangehörigen in ihrem Wohnmitgliedstaat gewährt werden.

(8)

Gemäß Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 können die in Anhang 3 aufgeführten Mitgliedstaaten nach dem 1. Mai 2010 weitere fünf Jahre lang die Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Berechnung der Pauschalbeträge anwenden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht neue Verfahren für die Erstattung von Behandlungskosten vor, damit die Erstattungen zwischen den Mitgliedstaaten schneller vonstatten gehen können und damit sich keine Forderungen ansammeln, die über einen längeren Zeitraum unbeglichen bleiben.

(10)

Die Träger sind in den oben genannten Fällen auf Transparenz und klare Leitlinien angewiesen, damit die einheitliche und kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts sichergestellt werden kann —

BESCHLIESST:

I.   Übergangsregelung zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der in Anbetracht der geänderten Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Tragung der Kosten einer geplanten Behandlung oder der notwendigen Sachleistungen zuständig ist

(1)

Ist die Behandlung einer Person vor dem 1. Mai 2010 erfolgt, so wird die Zuständigkeit für die Tragung der einschlägigen Kosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt.

(2)

Hat eine Person gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 die Genehmigung erhalten, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten (geplante Behandlung) und erhält sie diese Behandlung ganz oder zum Teil nach dem 30. April 2010, so trägt der Träger, der die Genehmigung erteilt, die Kosten der gesamten Behandlung.

(3)

Wurde die Behandlung einer Person gemäß den Artikeln 22 Absatz 3 Buchstabe a oder 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 begonnen, so sollten die Kosten dieser Behandlung im Einklang mit diesen Bestimmungen auch dann getragen werden, wenn sich die Zuständigkeit für die Tragung der Kosten für die Behandlung dieser Person durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert hat. Dauert die Behandlung jedoch auch nach dem 31. Mai 2010 noch an, so werden die nach diesem Datum entstehenden Kosten von dem Träger getragen, der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig ist.

(4)

Wird eine Behandlung gemäß den Artikeln 19 Absatz 1 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem 30. April 2010 auf der Grundlage einer gültigen, vor dem 1. Mai 2010 ausgestellten EKVK durchgeführt, so kann die Forderung auf Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zuständigkeit für die Sachleistungskosten dieser Person habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert.

Ein Träger, der die Kosten von Leistungen erstatten muss, die aufgrund einer EKVK erbracht wurden, darf den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung rechtmäßig eingetragen war, ersuchen, ihm die Kosten dieser Leistungen zu erstatten, oder — wenn die Person zum Gebrauch der EKVK nicht berechtigt war — die Angelegenheit mit dieser Person zu klären.

II.   Übergangsregelung für die Berechnung von Durchschnittskosten

(1)

Die Methode zur Berechnung der Durchschnittskosten für die Jahre bis einschließlich 2009 unterliegt den Bestimmungen der Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auch dann, wenn die Durchschnittskosten dem Rechnungsausschuss nach dem 30. April 2010 vorgelegt werden.

(2)

Mitgliedstaaten, die nicht in Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aufgeführt sind, können für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 entweder neue Durchschnittskosten nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 berechnen oder die für das Jahr 2009 vorgelegten Durchschnittskosten heranziehen.

III.   Erstattungsverfahren auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen

(1)

Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen, die vor dem 1. Mai 2010 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen werden, unterliegen den Finanzvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Diese Forderungen werden spätestens am 31. Dezember 2011 bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht.

(2)

Sämtliche auf tatsächlichen Aufwendungen basierenden Erstattungsforderungen, die nach dem 30. April 2010 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

IV.   Erstattungsverfahren auf der Grundlage von Pauschalbeträgen

(1)

Durchschnittskosten, die die Jahre bis einschließlich 2009 betreffen, werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2011 vorgelegt. Die das Jahr 2010 betreffenden Durchschnittskosten werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 vorgelegt.

(2)

Sämtliche Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die vor dem 1. Mai 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind bis zum 1. Mai 2011 einzureichen.

(3)

Sämtliche Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem 30. April 2010 veröffentlicht werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

V.   Schlussbestimmungen

(1)

Bei der Anwendung dieser Übergangsregelungen sollten folgende Leitprinzipien gelten: gute Zusammenarbeit zwischen den Trägern, Pragmatismus und Flexibilität.

(2)

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Lena MALMBERG


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


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