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Document 31998Y0310(01)

    Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 74 vom 10.3.1998, p. 9–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    31998Y0310(01)

    Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 074 vom 10/03/1998 S. 0009 - 0018


    LEITLINIEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN MIT REGIONALER ZIELSETZUNG (98/C 74/06)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. Einleitung

    Die Kriterien, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag zugrunde legt, sind den Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten in mehreren Dokumenten unterschiedlicher Art zur Kenntnis gebracht worden (1).

    Die wachsende Anzahl dieser Dokumente, ihr heterogener Charakter und der lange Zeitraum ihres Erscheinens, die Entwicklung der theoretischen Diskussionen und der Praxis sowohl der Kommission als auch der Mitgliedstaaten ebenso wie das Erfordernis zur räumlichen Konzentration der Beihilfen und zur Verringerung der Wettbewerbsverfälschungen legen es nahe, sämtliche gegenwärtig angewandten Kriterien zu überarbeiten und die erwähnten Dokumente (2) im Hinblick auf eine Verbesserung der Transparenz, eine Aktualisierung und eine Vereinfachung durch einen einzigen Text zu ersetzen. Der nachstehende Text soll diesem Erfordernis gerecht werden.

    Die Beihilfen, die Gegenstand dieser Leitlinien sind (unterschiedslos Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder einfach Regionalbeihilfen genannt) unterscheiden sich von den anderen Kategorien öffentlicher Beihilfen (Beihilfen für FuE, Umweltschutz, Unternehmen in Schwierigkeiten usw.) dadurch, daß sie bestimmten Gebieten vorbehalten bleiben und gezielt die Entwicklung dieser Gebiete anstreben (3).

    Regionalbeihilfen zielen auf die Entwicklung der benachteiligten Gebiete durch Förderung der Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen einer langfristigen, umweltverträglichen Entwicklung ab. Sie fördern die Erweiterung, Modernisierung und Diversifizierung der Tätigkeiten der in diesen Gebieten befindlichen Betriebsstätten sowie die Ansiedlung neuer Unternehmen. Um eine solche Entwicklung zu begünstigen und mögliche negative Auswirkungen etwaiger Standortverlagerungen einzudämmen, muß die Gewährung der Beihilfen von der Voraussetzung bahängig gemacht werden, daß die Investition und die neu geschaffenen Arbeitsplätze während einer Mindestdauer in dem benachteiligten Gebiet aufrechterhalten werden.

    In Ausnahmefällen reichen solche Beihilfen nicht aus, um einen regionalen Entwicklungsprozeß in Gang zu setzen, weil die strukturellen Nachteile des betreffenden Gebiets zu umfassend sind. Nur in diesen Fällen dürfen Regionalbeihilfen durch Betriebsbeihilfen ergänzt werden.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Regionalbeihilfen den ihnen zugewiesenen Zweck wirksam erfuellen können und deshalb die mit ihnen verbundenen Wettbewerbsverfälschungen rechtfertigen, wenn bestimmte Grundsätze und Regeln befolgt werden. An erster Stelle dieser Grundsätze steht gemäß Sinn und Wortlaut des Artikels 92 der Ausnahmecharakter dieses Instruments.

    Solche Beihilfen sind in der Gemeinschaft nur denkbar, wenn sie sparsam verwendet werden und auf die am stärksten benachteiligten Gebiete konzentriert bleiben (4). Würden die Beihilfen verallgemeinert und zur Regel, verlören sie ihren Anreizcharakter und ihre wirtschaftlichen Wirkungen würden zunichte gemacht. Zugleich würden die Marktbedingungen verfälscht und die Leistungsfähigkeit der gemeinschaftlichen Wirtschaft insgesamt beeinträchtigt werden.

    2. Anwendungsbereich

    Die Kommission wird die vorliegenden Leitlinien für die Gewährung von Regionalbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen mit Ausnahme der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhangs II des EG-Vertrags, der Fischerei und des Kohlebergbaus anwenden. Für einige von diesen Leitlinien erfaßte Wirtschaftsbereiche gelten außerdem zusätzlich noch sektorspezifische Regeln (5).

    Eine Freistellung von der in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag festgestellten grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund der regionalen Zielsetzung einer Beihilfe nur gewährt werden, wenn zwischen den hieraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets (6) ein Gleichgewicht gewährleistet werden kann. Die Bedeutung, die den Vorteilen einer Beihilfe beigemessen wird, kann entsprechend der Freistellungsregelung, die angewandt wird, unterschiedlich ausfallen. In den von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) erfaßten Fällen wird der Wettbewerb stärker benachteiligt als in den von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) erfaßten Fällen (7).

    Eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe (8) zugunsten nur eines Unternehmens oder Beihilfen, die auf einen einzigen Wirtschaftszweig begrenzt sind, können erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, tragen jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei. Sie fallen im allgemeinen unter punktuelle oder sektorale industriepolitische Maßnahmen und weichen vom Sinn und Zweck der eigentlichen Regionalbeihilfepolitik ab (9). Diese muß nämlich hinsichtlich der intersektoralen Allokation der wirtschaftlichen Ressourcen neutral bleiben. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Beihilfen die im vorstehenden Absatz erwähnten Voraussetzungen nicht erfuellen, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird (10).

    Infolgedessen werden die genannten Freistellungen grundsätzlich nur für sektorenübergreifende Beihilferegelungen gewährt, die in dem jeweiligen Gebiet sämtlichen Unternehmen der betreffenden Wirtschaftszweige zugänglich sind.

    3. Abgrenzung der Gebiete

    3.1. Die Gebiete müssen die genannten Freistellungsvoraussetzungen erfuellen, damit die für sie bestimmten Beihilferegelungen in den Genuß einer Freistellung kommen können. Die Kommission stellt anhand von im voraus festgelegten Prüfungskriterien fest, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind.

    3.2. Bereits wegen des in der Einführung zu diesen Leitlinien aufgestellten Grundsatzes (Ausnahmecharakter der Beihilfen) ist die Kommission der Auffassung, daß der Gesamtumfang der Fördergebiete in der Gemeinschaft unter dem Gesamtumfang der nicht geförderten Gebiete liegen muß. In der Praxis - unter Verwendung der gängisten Meßeinheit (betroffener Bevölkerungsanteil) - bedeutet dies, daß die Fördergebietsbevölkerung der Gemeinschaft unter 50 % der Gemeinschaftsbevölkerung liegen muß.

    3.3. Da sich des weiteren die beiden hier betroffenen Freistellungsvoraussetzungen auf regionale Probleme unterschiedlicher Art und Intensität beziehen, muß der Vorrang im Rahmen der obengenannten Fördergebietsbevölkerung den Gebieten mit den schwerwiegendsten Problemen eingeräumt werden (11).

    3.4. Die Abgrenzung der Fördergebiete muß somit zur räumlichen Konzentration der Beihilfen gemäß den in den Ziffern 3.2 und 3.3 genannten Grundsätzen führen.

    Die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a)

    3.5. Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Wie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hervorgehoben, zeigt die Verwendung der Begriffe "außergewöhnlich" und "erheblich" in der Ausnahmebestimmung des Buchstaben a), daß diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist (12).

    Die Kommission ist folglich in Anwendung eines bewährten Konzepts der Auffassung, daß die genannten Voraussetzungen erfuellt sind, wenn ein Gebiet, das einer geographischen Einheit der NUTS-Ebene II (13) entspricht, ein Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (nachfolgend: "BIP"), gemessen in Kaufkraftstandards (nachfolgend: "KKS"), verzeichnet, das den Schwellenwert von 75,0 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet (14). Das BIP-KKS jedes Gebiets sowie der in der Analyse zu verwendende Gemeinschaftsdurchschnitt müssen sich auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahre beziehen, für die Statistiken vorliegen. Diese Meßgrößen werden anhand der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften gelieferten Daten berechnet.

    Die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c)

    3.6. Im Gegensatz zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a), in dem die wirtschaftliche Lage förmlich und präzise definiert wird, bietet Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) größere Flexibilität, um die Schwierigkeiten eines Gebiets zu definieren, die durch Beihilfen behoben werden können. Die relevanten Indikatoren beschränken sich also in diesem Fall nicht unbedingt auf die Lebenshaltung und die Unterbeschäftigung. Außerdem kann es für die Beurteilung dieser Schwierigkeiten angemessen sein, als Bezugsrahmen nicht nur die Lage der Gemeinschaft insgesamt, sondern auch die des betreffenden Mitgliedstaats heranzuziehen.

    Der Gerichtshof hat sich in der Rechtssache 248/84 (siehe Fußnote 12) zu diesen beiden Themen (Problemspektrum und Bezugsrahmen der Analyse) wie folgt geäußert: "Dagegen ist die Ausnahmevorschrift des Buchstaben c) insofern weiter gefaßt, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete erlaubt, ohne daß die in Buchstabe a) genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, daß die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen 'die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft'. Diese Vorschrift gibt der Kommission die Befugnis, Beihilfen zur Förderung der Gebiete eines Mitgliedstaats zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind".

    3.7. Die unter die Freistellungsvoraussetzung des Buchstaben c) fallenden Regionalbeihilfen müssen sich indes in den Rahmen einer kohärenten Regionalpolitik des Mitgliedstaats einfügen und den obengenannten Grundsatz der räumlichen Konzentration beachten. Da sie für Gebiete bestimmt sind, die weniger benachteiligt sind, als die in den Anwendungsbereich des Buchstabens a) fallenden Gebiete, kommt diesen Beihilfen ein noch stärkerer Ausnahmecharakter zu, und sie können nur unter sehr engen Voraussetzungen genehmigt werden. Unter diesen Voraussetzungen können die in Rede stehenden Beihilfen grundsätzlich nur für einen begrenzten Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaats in Anspruch genommen werden. Daher darf der auf die Gebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) entfallende Bevölkerungsanteil 50 % der nicht unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden nationalen Bevölkerung nicht überschreiten (15).

    Andererseits bedeutet die Tatsache, daß diese Beihilfen so beschaffen sind, daß den nationalen Besonderheiten eines Mitgliedstaats Rechnung getragen werden kann, nicht, daß sie keiner Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsinteresses bedürfen. Die Festlegung der Fördergebiete der einzelnen Mitgliedstaaten muß daher in einem Rahmen stattfinden, der diesbezüglich ein gemeinschaftsweit kohärentes Vorgehen gewährleistet (16).

    3.8. Um den nationalen Behörden bei der Auswahl der Fördergebiete genügend Spielraum zu belassen, ohne die Wirksamkeit der von der Kommission ausgeübten Kontrolle derartiger Beihilfen sowie die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu gefährden, umfaß die Festlegung der Fördergebiete auf der Grundlage der hier behandelten Ausnahmebestimmung zwei Schritte:

    - die Festsetzung einer Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze für diese Beihilfen für jeden Mitgliedstaat durch die Kommission;

    - die Auswahl der Fördergebiete.

    Die Auswahl der Fördergebiete folgt transparenten Regeln; indessen muß auch eine ausreichende Flexibilität sichergestellt werden, um der Unterschiedlichkeit der Verhältnisse Rechnung zu tragen, die die Anwendung der hier behandelten Freistellungsvoraussetzung rechtfertigen können. Die Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze soll die genannte Flexibilität bei der Auswahl der Fördergebiete ermöglichen und zugleich die einheitliche Behandlung sicherstellen, die für die Zustimmung zu diesen Beihilfen aus gemeinschaftlicher Sicht erforderlich ist.

    3.9. Um eine wirksame Kontrolle der Regionalbeihilfen zu gewährleisten und gleichzeitig zur Verwirklichung der in Artikel 3 und insbesondere in Artikel 3 Buchstaben g) und j) genannten Ziele beizutragen, legt die Kommission eine Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze für die gesamte Gemeinschaft fest. Diese Gesamthöchstgrenze umfaßt alle Fördergebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a). Da die aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) förderbaren Gebiete und ihre Gesamthöchstgrenze auf Gemeinschaftsebene aufgrund des Pro-Kopf-BIP/KKS-Kriteriums von 75 % auf exogene, automatische Weise bestimmt werden, wird durch die Entscheidung der Kommission über die Gesamthöchstgrenze gleichzeitig die Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf Unionsebene festgelegt. Die Hoechstgrenze für die unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) fallenden Gebiete wird nämlich durch Abzug der Bevölkerung der Fördergebiete im Sinne der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) von der für die gesamte Gemeinschaft festgelegten Hoechstgrenze ermittelt. Diese Hoechstgrenze wird anschließend unter den verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend ihrer auf Ebene der Gemeinschaft bewerteten sozioökonomischen Lage der Gebiete innerhalb jedes Mitgliedstaats aufgeteilt. Die Methode zur Berechnung dieses Prozentsatzes in jedem Mitgliedstaat wird in Anhang III beschrieben.

    3.10. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 mit, welche Methode und welche quantitativen Indikatoren sie für die Festlegung der Fördergebiete verwenden wollen, und übermitteln gleichzeitig das Verzeichnis der Gebiete, die sie für die Freistellungsvoraussetzung des Buchstaben c) vorschlagen, sowie die auf diese Gebiete bezogenen Intensitäten (17).

    Der prozentuale Bevölkerungsanteil in den betreffenden Gebieten darf die obengenannte Hoechstgrenze zum Zweck der Anwendung der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht überschreiten.

    3.10.1. Die Methodik muß folgende Voraussetzungen erfuellen:

    - Es muß sich um eine objektive Methode handeln.

    - Sie muß es ermöglichen, die unterschiedlichen sozioökonomischen Verhältnisse der betreffenden Gebiete des jeweiligen Mitgliedstaats zu bewerten und wesentliche Disparitäten herauszustellen.

    - Sie muß präzise und ausführlich dargestellt werden, damit die Kommission ihre Stichhaltigkeit beurteilen kann.

    3.10.2. Die Indikatoren müssen folgende Voraussetzungen erfuellen:

    - Es dürfen insgesamt nicht mehr als fünf Indikatoren (diese Anzahl umfaßt sowohl einfache als auch kombinierte Indikatoren) verwendet werden.

    - Es muß sich um objektive und für die Prüfung der sozioökonomischen Lage relevante Indikatoren handeln.

    - Sie müssen sich für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor der Notifizierung entweder auf statistische Reihen stützen oder das Ergebnis der zuletzt durchgeführten Erhebung sein, falls keine relevanten Jahresstatistiken verfügbar sind.

    - Sie müssen von verläßlichen statistischen Quellen erstellt worden sein.

    3.10.3. Das Verzeichnis der Gebiete muß folgende Voraussetzungen erfuellen:

    - Die Gebiete entsprechen der NUTS-Ebene III oder in begründeten Fällen einer anderen homogenen geographischen Meßeinheit. Jeder Mitgliedstaat kann nur eine geographische Meßeinheit benutzen.

    - Die einzelnen Gebiete bzw. die Gruppen von aneinander grenzenden Gebieten müssen kompakte Zonen mit mindestens je 100 000 Einwohnern bilden. Ist die Einwohnerzahl der Gebiete niedriger, wird eine fiktive Zahl von 100 000 Einwohnern für die Berechnung des Prozentsatzes der Fördergebietsbevölkerung angesetzt. Von dieser Regel ausgenommen sind die Gebiete der NUTS-Ebene III mit weniger als 100 000 Einwohnern, Inseln und Gebiete, die von einer ähnlichen geographischen Isolierung betroffen sind (18). Grenzt ein Gebiet an die Fördergebiete anderer Mitgliedstaaten an, so wird die Regel auf diese Gebiete als zusammenhängendes Ganzes angewandt.

    - Das Verzeichnis der Gebiete wird anhand der in Ziffer 3.10.2 genannten Indikatoren geordnet. Die vorgeschlagenen Gebiete müssen in bezug auf einen der in der Methode verwendeten Indikatoren erhebliche Abweichungen (Standardabweichung: die Hälfte) gegenüber dem Durchschnitt in den potentiell unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) fallenden Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats aufweisen.

    3.10.4. Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte:

    - Im Rahmen der in Ziffer 3.9 genannten Hoechstgrenze jedes Mitgliedstaats können auch Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern pro km² in den Genuß der genannten Freistellung kommen (19).

    3.10.5. Kohärenz mit den Strukturfonds

    - Um die Mitgliedstaaten anzuhalten, die Übereinstimmung zwischen der Wahl dieser Gebiete und der Wahl der aus den Gemeinschaftsfonds geförderten Gebieten sicherzustellen, können auch die in den Anwendungsbereich der Strukturfonds fallenden Gebiete im Rahmen der in Ziffer 3.9 angegebenen Hoechstgrenze unter Einhaltung der in Ziffer 3.10.3 zweiter Gedankenstrich genannten Bedingungen in den Genuß der betreffenden Freistellung gelangen.

    4. Ziel, Form und Höhe der Beihilfen

    4.1. Regionalbeihilfen haben entweder produktive Investitionen (Erstinvestitionen) oder die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen zum Ziel. Bei diesem Ansatz wird weder der Faktor Kapital noch der Faktor Arbeit bevorzugt.

    4.2. Um zu gewährleisten, daß die produktiven Investitionen rentabel und gesund sind, muß der Beitrag des Beihilfeempfängers (20) zu ihrer Finanzierung mindestens 25 % betragen.

    Die Form der Beihilfen ist unterschiedlich: Zuschüsse, Darlehen zu verbilligten Zinsen oder Zinszuschüsse, Bürgschaften oder öffentliche Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Steuererleichterungen, Senkung der Soziallasten, kostengünstige Zurverfügungstellung von Gütern oder Dienstleistungen usw.

    Außerdem müssen die Beihilferegelungen vorsehen, daß der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird.

    4.3. Die Höhe der Beihilfe wird als Intensität im Verhältnis zur Bemessungsgrundlage (siehe Ziffern 4.5, 4.6 und 4.13) ausgedrückt.

    Beihilfen für Erstinvestitionen

    4.4. Unter Erstinvestition ist die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen (21).

    Anlageinvestitionen durch Übernahme einer Betriebsstätte, die geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, können ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden, sofern die Betriebsstätte keinem Unternehmen in Schwierigkeiten angehört. In letzterem Fall kann die Beihilfe für die Übernahme einer Betriebsstätte einen Vorteil für das Unternehmen in Schwierigkeiten bedeuten, der nach den Vorschriften der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft werden muß (22).

    4.5. Beihilfen für Erstinvestitionen werden als Prozentsatz des Investitionswerts berechnet. Dieser Wert wird aufgrund einer einheitlichen Ausgabengesamtheit (einheitliche Bemessungsgrundlage) ermittelt, die den Investitionsbestandteilen Grundstücke, Gebäude und Anlagen entspricht (23).

    Im Fall der Übernahme einer Betriebsstätte sind ausschließlich (24) die Kosten des Erwerbs dieser Aktiva zugrundezulegen, sofern der Vorgang unter Marktbedingungen erfolgt. Aktiva, für deren Erwerb bereits vor der Übernahme Beihilfen gewährt wurden, sind abzuziehen.

    4.6. Die beihilfefähigen Ausgaben können auch bestimmte Kategorien immaterieller Investitionen umfassen, sofern sie 25 % der einheitlichen Bemessungsgrundlage für große Unternehmen nicht überschreiten (25).

    Es handelt sich ausschließlich um Ausgaben im Zusammenhang mit Technologietransfers in Form des Erwerbs von:

    - Patenten,

    - Betriebslizenzen oder patentierten technischen Kenntnissen,

    - nicht patentierten technischen Kenntnissen.

    Die beihilfefähigen immateriellen Aktiva müssen bestimmte Voraussetzungen erfuellen, damit gewährleistet werden kann, daß sie an das Fördergebiet gebunden bleiben und nicht in andere Gebiete - insbesondere Nichtfördergebiete - transferiert werden. Daher müssen die immateriellen Aktiva insbesondere zumindest folgende Voraussetzungen erfuellen:

    - Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

    - Sie müssen als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden.

    - Sie müssen bei einem Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein.

    - Sie müssen von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang in der Betriebsstätte des Regionalbeihilfeempfängers verbleiben.

    4.7. Die von den Mitgliedstaaten notifizierten Beihilfen werden in der Regel als Bruttobeträge, d. h. vor Steuern, ausgedrückt. Um die verschiedenen Beihilfeformen untereinander und die Beihilfeintensitäten von einem Mitgliedstaat zum anderen vergleichen zu können, rechnet die Kommission die von den Mitgliedstaaten notifizierten Beihilfen auf das Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) um (26).

    4.8. Die Intensität der Beihilfe muß auf die Art und Intensität der jeweiligen regionalen Probleme abgestimmt werden. So muß von Anfang an unterschieden werden zwischen den zulässigen Beihilfeintensitäten für Gebiete, die aufgrund der Freistellungsvoraussetzung des Buchstaben a) gefördert werden können und den zulässigen Beihilfeintensitäten für Gebiete, die unter die Freistellungsvoraussetzung des Buchstaben c) fallen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß Gebiete, für die die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Anspruch genommen werden kann, nicht durch eine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung oder eine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne der Freistellungsvoraussetzung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) gekennzeichnet sind. Die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der Beihilfen sind dort folglich weniger gerechtfertigt als in Gebieten, die für die Freistellungsvoraussetzung des Buchstaben a) in Betracht kommen. Folglich sind die zulässigen Beihilfeintensitäten in Gebieten, die in den Genuß der Freistellung nach Buchstabe c) kommen können, von vorneherein niedriger als in den unter die Freistellungsvoraussetzung des Buchstabens a) fallenden Gebieten.

    So darf nach Auffassung der Kommission die Regionalbeihilfeintensität in Gebieten im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) den Satz von 50 % NSÄ nicht überschreiten; ausgenommen sind Gebiete in äußerster Randlage (27), in denen 65 % NSÄ zulässig sind. In Gebieten im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) darf der Regionalbeihilfehöchstsatz in der Regel 20 % NSÄ nicht überschreiten; die Ausnahmen sind die Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte oder die Gebiete in äußerster Randlage, für die ein Hoechstsatz von 30 % NSÄ gilt.

    In Fördergebieten im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) der NUTS-Ebene II, in denen das Pro-Kopf-BIP (in KKS) 60 % des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet, darf die Regionalbeihilfehöchstintensität 40 % NSÄ nicht überschreiten; hiervon ausgenommen sind die Gebiete in äußerster Randlage, für die ein Hoechstsatz von 50 % NSÄ gilt.

    In Fördergebieten im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), in denen sowohl das Pro-Kopf-BIP (in KKS) höher als auch die Arbeitslosenquote niedriger liegt als der Gemeinschaftsdurchschnitt (28), darf die Regionalbeihilfeintensität 10 % NSÄ nicht überschreiten, außer in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte oder in Gebieten in äußerster Randlage, für die ein Hoechstsatz von 20 % NSÄ zulässig ist. In Ausnahmefällen können in Gebieten mit einer Regionalbeihilfeintensität von 10 % NSÄ (der NUTS-Ebene III oder kleiner), die an Gebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) grenzen, höhere Intensitäten genehmigt werden, die die normale Intensität von 20 % NSÄ nicht überschreiten.

    Alle vorerwähnten Intensitäten stellen Hoechstsätze dar. Unterhalb dieser Hoechstsätze wird die Kommission dafür sorgen, daß die Regionalbeihilfeintensität der Schwere und Intensität der in einem gemeinschaftlichen Kontext untersuchten Regionalprobleme entspricht.

    4.9. Zusätzlich zu den in Ziffer 4.8 genannten Förderhöchstsätzen können für KMU die in der Mitteilung der Kommission betreffend Beihilfen an KMU (29) vorgesehenen Zuschläge von 15 Bruttoprozentpunkten (30) in Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und von 10 Bruttoprozentpunkten in Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) gewährt werden. Der endgültige Hoechstsatz wird auf die Bemessungsgrundlage für KMU angewandt. Diese Zuschläge für KMU gelten nicht für Unternehmen des Verkehrssektors.

    4.10. Beihilfen für Erstinvestitionen müssen durch ihren Auszahlungsmodus oder durch die Voraussetzungen für ihren Erhalt gewährleisten, daß die betreffende Investition während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt.

    Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen

    4.11. Wie unter Ziffer 4.1 erwähnt, können Regionalbeihilfen auch für die Schaffung von Arbeitsplätzen gewährt werden. Im Unterschied zu den in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen definierten Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen (die sich auf nicht investitionsgebundene Arbeitsplätze beziehen) (31) handelt es sich jedoch hier nur um an Erstinvestitionen gebundene Arbeitsplätze (32).

    4.12. Unter Arbeitsplatzschaffung ist die Nettoerhöhung der Anzahl der Arbeitsplätze (33) des betroffenen Betriebs im Verhältnis zum Durchschnitt eines Bezugszeitraums zu verstehen. Von der Bruttozahl der im betreffenden Zeitraum geschaffenen Arbeitsplätze sind also die gegebenenfalls in derselben Zeit gestrichenen Arbeitsplätze abzuziehen (34).

    4.13. Wie Investitionsbeihilfen müssen auch die in diesen Leitlinien vorgesehenen Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen auf die Art und Intensität der zu bewältigenden regionalen Probleme abgestimmt werden. Nach Auffassung der Kommission dürfen solche Beihilfen einen bestimmten Prozentsatz der Lohnkosten (35), die für die eingestellte Person während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz entspricht der für das jeweilige Gebiet zulässigen Investitionsbeihilfeintensität.

    4.14. Beschäftigungsbeihilfen müssen durch ihren Auszahlungsmodus oder durch die Voraussetzungen für ihren Erhalt gewährleisten, daß die neuen Arbeitsplätze während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben.

    Betriebsbeihilfen

    4.15. Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können jedoch derartige Beihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist (36). Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen.

    4.16. In Gebieten in äußerster Randlage, die unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) fallen, und in Gebieten mit einer geringen Bevölkerungsdichte, die entweder unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder aufgrund des in Ziffer 3.10.4 genannten Kriteriums der Bevölkerungsdichte unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) fallen, können Beihilfen für den teilweisen Ausgleich der Beförderungsmehrkosten (37) unter Einhaltung bestimmter Bedingungen (38) genehmigt werden. Der Mitgliedstaat muß derartige Beförderungsmehrkosten nachweisen und ihren Umfang veranschlagen.

    4.17. Mit Ausnahme der in Ziffer 4.16 genannten Fälle müssen Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein. Außerdem müssen Betriebsbeihilfen, mit denen die Ausfuhren (39) zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden sollen, ausgenommen werden.

    Kumulierungsvorschriften

    4.18. Die nach den Kriterien in den Ziffern 4.8 und 4.9 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten gelten für den Gesamtbeihilfebetrag,

    - wenn mehrere Regionalbeihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden;

    - unabhängig davon, ob die Beihilfe von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird.

    4.19. Die in den Ziffern 4.11 bis 4.14 beschriebene Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die in den Ziffern 4.4 bis 4.10 beschriebene Investitionsbeihilfe sind kumulierbar (40), sofern der für das jeweilige Gebiet festgelegte Förderhöchstsatz eingehalten wird (41).

    4.20. Können die regionalbeihilfefähigen Ausgaben ganz oder teilweise auch mit Beihilfen anderer Zielsetzungen gefördert werden, unterliegt der in beiden Fällen förderbare Teil dem günstigsten Hoechstsatz der anzuwendenden Regelungen.

    4.21. Sieht ein Mitgliedstaat die Möglichkeit der Kumulierung der staatlichen Beihilfen einer Regelung mit den Beihilfen anderer Regelungen vor, so muß er für jede Regelung festlegen, auf welche Weise er für die Einhaltung der vorerwähnten Bedingungen sorgt.

    5. Fördergebietskarte und Erklärung der Vereinbarkeit von Beihilfen

    5.1. Die unter die geprüften Freistellungsvoraussetzungen fallenden Gebiete eines Mitgliedstaats bilden zusammen mit den für diese Gebiete genehmigten Beihilfehöchstintensitäten für Erstinvestitionen oder für die Arbeitsplatzschaffung die Fördergebietskarte des Mitgliedstaats.

    5.2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ihre nach den Kriterien in den Ziffern 3.5, 3.10, 4.8 und 4.9 erstellten Fördergebietskarten im Entwurf mit. Die Kommission verabschiedet diese Fördergebietskarten gemäß des Verfahrens nach Artikel 93 grundsätzlich durch eine einzige Entscheidung je Mitgliedstaat, in der alle betroffenen Gebiete erfaßt werden, und die für eine bestimmte Dauer gilt. Die nationalen Fördergebietskarten werden somit regelmäßig überprüft werden.

    5.3. Im Bemühen um eine Kohärenz zwischen den Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen der Wettbewerbspolitik trifft, und den Entscheidungen über die aus den Strukturfonds geförderten Gebiete wird die Geltungsdauer der Fördergebietskarten grundsätzlich mit dem Zeitplan der Strukturfondsinterventionen abgestimmt.

    5.4. Die geplanten Beihilferegelungen werden von der Kommission entweder zum Zeitpunkt der Erstellung der Fördergebietskarte oder später im Rahmen der darin festgelegten Gebiete, Hoechstsätze und Geltungsdauer gebilligt.

    5.5. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen Jahresberichte über die Anwendung der unter Ziffer 5.4 erwähnten Regelungen vor (42).

    5.6. Während der Geltungsdauer der Fördergebietskarte können die Mitgliedstaaten bei erheblichen und nachgewiesenen Änderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten Anpassungen beantragen. Diese können sowohl die Förderhöchstsätze als auch die Fördergebiete betreffen, wobei die mögliche Aufnahme neuer Gebiete jedoch durch den Ausschluß von Gebieten mit gleichen Einwohnerzahlen ausgeglichen werden muß. Die Geltungsdauer der geänderten Fördergebietskarte läuft zu dem für die ursprüngliche Karte vorgesehenen Zeitpunkt ab.

    5.7. Für die Gebiete, die nach der Überprüfung der Fördergebietskarte ihren Status als Gebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) verlieren und den Status von Gebieten im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) erhalten, könnte die Kommission während einer Übergangszeit eine schrittweise - lineare oder raschere - Herabsetzung der Beihilfeintensitäten, in deren Genuß sie als Gebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) gekommen sind, bis zu dem in Anwendung der Ziffern 4.8 und 4.9 (43), (44) zulässigen Förderhöchstsatz akzeptieren. Die Übergangszeit darf zwei Jahre für Betriebsbeihilfen und vier Jahre für Beihilfen zugunsten von Erstinvestitionen und neu geschaffenen Arbeitsplätzen nicht überschreiten.

    5.8. Im Hinblick auf die Erstellung der Fördergebietskarte werden die Mitgliedstaaten gebeten, der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 neben der Liste der Gebiete, die sie für die genannten Ausnahmebestimmungen vorschlagen, und den Förderhöchstsätzen auch die anderen Elemente zu notifizieren, die für die Festlegung von Rahmenregelungen (Gegenstand und Form der Beihilfen, Unternehmensgröße usw.) für die Beihilferegelungen wesentlich sind, die sie möglicherweise auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene einzuführen gedenken. Während und innerhalb der Geltungsdauer der Fördergebietskarte können alle Beihilferegelungen, die der Rahmenregelung entsprechen, im Rahmen des beschleunigten Verfahrens notifiziert werden.

    6. Anwendung, Durchführung und Überprüfung

    6.1. Mit Ausnahme der in den Ziffern 6.2 und 6.3 erwähnten Übergangsbestimmungen wird die Kommission die Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach den vorliegenden Leitlinien würdigen, sobald diese angenommen sind. Die vor der Mitteilung der vorliegenden Leitlinien an die Mitgliedstaaten notifizierten Beihilfevorhaben, über die die Kommission noch nicht abschließend entschieden hat, werden anhand der zum Zeitpunkt der Notifizierung geltenden Kriterien gewürdigt.

    Außerdem wird sie den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 1 zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen, um zu gewährleisten, daß alle Fördergebietskarten und alle Regionalbeihilferegelungen, die am 1. Januar 2000 in Kraft sind, mit den vorliegenden Leitlinien vereinbar sind.

    Zu diesem Zweck wird die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 1 als zweckdienliche Maßnahme vorschlagen, die Gültigkeit sämtlicher von der Kommission auf unbestimmte Zeit oder bis zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1999 genehmigten Fördergebietskarten auf den 31. Dezember 1999 zu beschränken.

    Die Kommission wird den Mitgliedstaaten außerdem gemäß Artikel 93 Absatz 1 als zweckdienliche Maßnahme vorschlagen, alle bestehenden, über den 31. Dezember 1999 hinaus geltenden Regionalbeihilferegelungen so zu ändern, daß sie mit den vorliegenden Leitlinien ab 1. Januar 2000 vereinbar sind, und die geplanten Änderungen innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

    6.2. Da die regionale Förderfähigkeit aufgrund der Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) und des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für die meisten Fördergebiete bis zum 31. Dezember 1999 genehmigt wurde, kann die Kommission im Hinblick auf eine gerechte Behandlung der Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt von den vorliegenden Leitlinien abweichen, insoweit es um die Prüfung der vor dem 1. Januar 1999 übermittelten Fördergebietskarten (neue Karten oder Änderungen) geht, sofern die Gültigkeit dieser Karten am 31. Dezember 1999 erlischt. In diesen Fällen wird sich die Kommission auf die in ihrer Mitteilung (45) beschriebene Methode stützen.

    6.3. Ferner kann die Kommission bis zum 31. Dezember 1999 ebenfalls im Hinblick auf eine gerechte Behandlung der Mitgliedstaaten von den vorliegenden Leitlinien abweichen, soweit es um die Prüfung der Vereinbarkeit der in den neuen Regelungen vorgesehenen Beihilfeintensitäten und Kumulierungshöchstsätze, um Ad-hoc-Fälle und Änderungen der bestehenden Regelungen geht, die vor dem 1. Januar 1999 notifiziert werden, sofern die Gültigkeit dieser Intensitäten und Hoechstsätze am 31. Dezember 1999 erlischt bzw. die ab 1. Januar 2000 vorgesehenen Intensitäten und Hoechstsätze mit den vorliegenden Leitlinien vereinbar sind.

    6.4. Die Kommission wird die vorliegenden Leitlinien innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit, überprüfen. Außerdem kann sie diese jederzeit ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Gemeinschaftspolitiken und internationaler Verpflichtungen als erforderlich erweist.

    (1) Siehe Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften - Band IIA: Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, Brüssel - Luxemburg, 1995, S. 207 ff.

    (2) Diese Leitlinien, einschließlich der Anhänge, treten an die Stelle folgender Dokumente:

    - Mitteilung der Kommission an den Rat (ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 7)

    - Mitteilung der Kommission an den Rat (KOM(73) 1110 vom 27.6.1973)

    - Mitteilung der Kommission an den Rat (KOM(75) 77 endg. vom 26.2.1975)

    - Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9)

    - Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 und Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2)

    - Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die in Frankreich, Irland und Portugal anzuwendenden Bezugs- und Abzinsungssätze (ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 8)

    - Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 a) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen (ABl. C 163 vom 4.7.1990, S. 6)

    - Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten und andere Betroffene über eine Änderung des Abschnitts II in der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 8).

    Darüber hinaus entsprechen diese Leitlinien den Kriterien der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 (ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 1).

    Die Mitteilung über die Bezugs- und die Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3) gehört nicht mehr zu den Mitteilungen über Regionalbeihilfen, da sie sämtliche staatliche Beihilfen betrifft.

    (3) Als Regionalbeihilfen gelten auch die Beihilfen für KMU mit Zuschlägen für die Regionalentwicklung.

    (4) Siehe Schlußfolgerungen des Rats für Industriefragen vom 6. und 7. November 1995 über die Wettbewerbspolitik und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie.

    (5) Von den Sonderbestimmungen, die zu den hier aufgeführten Regeln hinzukommen, sind gegenwärtig folgende Wirtschaftsbereiche betroffen: Verkehr, Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaserindustrie und Kfz-Industrie. Außerdem gelten besondere Vorschriften für die Investitionen, die in den Anwendungsbereich des horizontalen Gemeinschaftsrahmens für Regionalbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben fallen.

    (6) Siehe hierzu Urteil des Gerichtshofs vom 17.9.1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission), Slg. 1980, 2671, Randnummer 17, und Urteil des Gerichtshofs vom 14.1.1997 in der Rechtssache C-169/95 (Königreich Spanien/Kommission), Slg. 1997, I-135, Randnummer 20.

    (7) Siehe hierzu Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12.12.1996 in der Rechtssache T 380/94 (AIUFFASS und AKT/Kommission), Slg. 1996, II-2169, Randnummer 54.

    (8) Siehe hierzu Urteil des Gerichtshofs vom 14.9.1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 (Königreich Spanien/Kommission), Slg. 1994, I-4103.

    (9) Deshalb wurden im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen derartige Beihilfen ausdrücklich von der Kategorie der (grundsätzlich genehmigten) nicht anfechtbaren Regionalbeihilfen ausgeschlossen.

    (10) Die Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegen besonderen Vorschriften und werden nicht als eigentliche Regionalbeihilfen behandelt. Für diese Beihilfen gilt gegenwärtig der im ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12, veröffentlichte Text.

    (11) Auf Fördergebiete im Sinne der Freistellungsvoraussetzung des Buchstabens a) entfallen gegenwärtig 22,7 % der Gemeinschaftsbevölkerung gegenüber 24,0 % der Fördergebiete im Rahmen der Ausnahmebestimmung des Buchstabens c).

    (12) Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 248/84 (Deutschland/Kommission), Slg. 1987, 4013, Randnummer 19.

    (13) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.

    (14) Hierbei wird davon ausgegangen, daß der BIP-Indikator geeignet ist, beide genannten Phänomene gleichzeitig widerzuspiegeln.

    (15) Abgesehen von der Ausnahme in Anwendung der Ziffer 8 des Anhangs III dieser Leitlinien.

    (16) Siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 730/79, siehe Fußnote 6, Randnummer 26, und 310/85 (Deufil/Kommission), Slg. 1987, 901, Randnummer 18.

    (17) Siehe Ziffern 4.8 und 4.9.

    (18) Luxemburg ist wegen seiner geringen Bevölkerung ebenfalls von dieser Regel ausgenommen.

    (19) Auswahlkriterium enthalten in der Mitteilung der Kommission, siehe Fußnote 2 achter Gedankenstrich.

    (20) Dieser Mindestbeitrag von 25 % darf keine Beihilfe enthalten. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein zinsgünstiges oder ein staatlich verbürgtes Darlehen vorliegt, das staatliche Beihilfeelemente enthält.

    (21) Folglich ist die Ersatzinvestition von diesem Begriff ausgenommen. Beihilfen für Ersatzinvestitionen gehören zu der Kategorie Betriebsbeihilfen, für die die unter den Ziffern 4.15 bis 4.17 genannten Bestimmungen gelten.

    Ausgenommen sind außerdem Beihilfen für die finanzielle Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Definition der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12).

    Die Beihilfen für die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Ziffer 2.5 der vorerwähnten Leitlinien können, soweit sie für Investitionen (Rationalisierung, Modernisierung, Produktumstellung) bestimmt sind, gegebenenfalls ohne erneute Notifizierung im Rahmen einer Regionalbeihilferegelung gewährt werden. Da sich diese Regionalbeihilfen aber in ein Beihilfevorhaben zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten einfügen, müssen sie bei der Prüfung nach den vorerwähnten Leitlinien berücksichtigt werden.

    (22) Zu den derzeit geltenden Bestimmungen siehe Fußnote 10.

    (23) Im Verkehrssektor sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln (bewegliche Aktiva) von der einheitlichen Ausgabengesamtheit (Bemessungsgrundlage) ausgenommen. Diese Ausgaben kommen also für eine Förderung durch Erstinvestitionsbeihilfen nicht in Frage.

    (24) Falls die Übernahme mit anderen Erstinvestitionen einhergeht, würden die diesbezüglichen Ausgaben zu den Übernahmekosten hinzugerechnet.

    (25) Für KMU gelten die Kriterien und Bedingungen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

    (26) Zur Berechnungsgrundlage des NSÄ siehe Anhang I.

    (27) Die Gebiete in äußerster Randlage sind: die französischen überseeischen Departements, die Azoren und Madeira sowie die Kanarischen Inseln (vgl. Erklärung Nr. 26 zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union).

    (28) Das BIP und die Arbeitslosigkeit müssen auf der NUTS III-Ebene berechnet werden.

    (29) Regionabeihilfezuschläge sind auch für FuE-Beihilfen und für Umweltbeihilfen vorgesehen. Die Bemessungsgrundlage dieser Beihilfen ist indes eine andere als bei den Regionalbeihilfen (einschließlich der Variante KMU). Diese Zuschläge werden dann nicht zu der Regionalbeihilfe, sondern zu der jeweiligen anderen Beihilfeart gewährt. Für die erwähnten beiden Beihilfearten gilt im Fall der FuE der im ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5, veröffentlichte Gemeinschaftsrahmen und im Fall der Umwelt der im ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3, veröffentlichte Gemeinschaftsrahmen.

    (30) Verwendet werden Intensitätszuschläge in Bruttoprozentpunkten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen für KMU-Beihilfen.

    (31) Zu den geltenden Bestimmungen siehe ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

    (32) Es wird davon ausgegangen, daß ein Arbeitsplatz investitionsgebunden ist, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und in den ersten drei Jahren nach Abschluß der Investition geschaffen wird. Während dieses Zeitraums sind auch diejenigen Arbeitsplätze investitionsgebunden, die im Anschluß an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen wurden.

    (33) Die Zahl der Arbeitsplätze entspricht der Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit JAE-Bruchteile darstellen.

    (34) Selbstverständlich gilt diese Definition sowohl für bestehende Betriebsstätten als auch für Neuerrichtungen.

    (35) Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. Die Kommission behält sich vor, als Bezugsgröße die gemeinschaftlichen Statistiken über die durchschnittlichen Lohnkosten in den einzelnen Mitgliedstaaten heranzuziehen.

    (36) Betriebsbeihilfen werden in der Regel vor allem in Form von Steuerermäßigungen und Senkungen der Soziallasten gewährt.

    (37) Beförderungsmehrkosten sind Mehrkosten, die durch Warenbeförderungen innerhalb der Landesgrenzen verursacht werden. Diesbezügliche Beihilfen stellen keinesfalls Ausfuhrbeihilfen dar und dürfen auch keine Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag darstellen.

    (38) Was die besonderen Bedingungen der in den Anwendungsbereich der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) fallenden Gebieten in bezug auf das Kriterium der Bevölkerungsdichte betrifft, siehe Anhang II. Für die anderen Gebiete, die für den teilweisen Ausgleich der Beförderungsmehrkosten Beihilfen erhalten, gelten die Bedingungen des Anhangs II.

    (39) Siehe Fußnote 3 der Mitteilung über "de minimis"-Beihilfen, ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

    (40) Die in diesen Leitlinien vorgesehenen Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionsbeihilfen sind mit der in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (Fußnote 31) definierten Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht kumulierbar, da sie unter anderen Umständen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt werden. Allerdings können für besonders benachteiligte Kategorien Zuschläge nach in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen aufzustellenden Modalitäten genehmigt werden.

    (41) Diese Voraussetzung gilt als erfuellt, wenn die Summe der Erstinvestitionsbeihilfe in Prozenten des Investitionswerts und der Beschäftigungsbeihilfe in Prozenten der Lohnkosten den günstigsten Betrag, der sich entweder aus der Anwendung des für das betreffende Gebiet nach den Kriterien in den Ziffern 4.8 und 4.9 oder aus der Anwendung des für das betreffende Gebiet nach den Kriterien in Ziffer 4.13 festgelegten Hoechstsatzes ergibt, nicht überschreitet.

    (42) Zu den derzeit geltenden Bestimmungen siehe Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 22. Februar 1994 in der geänderten Fassung des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. August 1995.

    (43) Die Übergangsvorschriften gelten nicht für die Teile der Gebiete der NUTS-Ebene II, die nicht mehr in den Genuß des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) gelangen und die ohne den zusätzlichen Bevölkerungsanteil aufgrund der Anwendung der zweiten Berichtigung in Ziffer 8 des Anhangs III dieser Richtlinien von der neuen Fördergebietskarte hätten gestrichen werden müssen.

    (44) Wegen seiner besonders schwierigen Situation wird Nordirland seinen Status als außergewöhnliches Gebiet mit einem Hoechstsatz von 40 % beibehalten.

    (45) Siehe Fußnote 2 fünfter Gedankenstrich.

    ANHANG I

    NETTOSUBVENTIONSÄQUIVALENT EINER INVESTITIONSBEIHILFE

    Die Methode zur Berechnung des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ) wird von der Kommission bei der Beurteilung der von den Mitgliedstaaten notifizierten Beihilferegelungen verwendet. Diese Methode braucht daher grundsätzlich nicht von den Mitgliedstaaten angewandt zu werden, wird hier jedoch aus Gründen der Transparenz veröffentlicht.

    1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Für die Berechnung des NSÄ werden alle Formen von investitionsgebundenen Beihilfen (1) für ein beliebiges Land auf einen gemeinsamen Nenner - die Nettointensität - gebracht, um sie untereinander oder mit vorher festgelegten Hoechstgrenzen vergleichen zu können. Es handelt sich um eine ex ante-Vergleichsmethode, die nicht unbedingt der tatsächlichen Rechnungsführung entspricht.

    Die Nettointensität stellt in bezug auf den Nettowert der bezuschußten Investition den endgültigen Vorteil dar, den das Unternehmen aus der Beihilfe zieht. Bei der Berechnung können nur Ausgaben für Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit Grundstücken, Gebäuden und Ausrüstungen berücksichtigt werden, die die einheitliche Bemessungsgrundlage darstellen.

    Bei Regelungen, deren Bemessungsgrundlage zusätzliche Ausgaben umfaßt, müssen diese auf einen bestimmten Anteil der einheitlichen Bemessungsgrundlage beschränkt sein. Folglich werden alle Regelungen letztlich nach Maßgabe ihrer auf die Ausgaben der einheitlichen Bemessungsgrundlage umgerechneten Intensität geprüft, wie in den folgenden Beispielen erläutert (2).

    Beispiel Nr. 1:

    - Bemessungsgrundlage der Regelung: Ausrüstungen

    - Förderhöchstsatz der Regelung: 30 %

    Da alle nach der Regelung förderbaren Ausgaben in der Bemessungsgrundlage erfaßt sind, legt die Kommission unmittelbar den Förderhöchstsatz der Regelung, also 30 %, zugrunde. Beträgt der von der Kommission für das betreffende Gebiet genehmigte Förderhöchstsatz 30 %, so wird die Regelung in diesem Punkt für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

    Beispiel Nr. 2:

    - Bemessungsgrundlage der Regelung: Ausrüstungen, Gebäude und Patente bis zu 20 % der vorstehenden Ausgaben

    - Förderhöchstsatz der Regelung: 30 %

    Sämtliche nach der Regelung förderbaren Ausgaben sind entweder in der einheitlichen Bemessungsgrundlage (Ausrüstungen, Gebäude) oder in der Liste der förderbaren immateriellen Ausgaben (Patente) erfaßt. Die letzteren Ausgaben dürfen 25 % der einheitlichen Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Unter diesen Umständen legt die Kommission direkt den Förderhöchstsatz der Regelung, d. h. 30 %, zugrunde. Beträgt der von der Kommission für das betreffende Gebiet genehmigte Förderhöchstsatz 30 %, so wird die Regelung in diesem Punkt für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

    Beispiel Nr. 3:

    - Bemessungsgrundlage der Regelung: Gebäude, Ausrüstungen, Grundstücke und Lagerbestände bis zu 50 % der vorstehenden Ausgaben

    - Förderhöchstsatz der Regelung: 30 %

    Die Kommission legt den auf die einheitliche Bemessungsgrundlage umgerechneten Förderhöchstsatz zugrunde, d. h. 30 % × 1,5 = 45 %. Beträgt der von der Kommission für das betreffende Gebiet genehmigte Förderhöchstsatz 30 %, so wird die Regelung nicht für vereinbar erklärt, sofern ihre Intensität nicht auf 30 % : 1,5 = 20 % herabgesetzt wird.

    Beispiel Nr. 4:

    - Bemessungsgrundlage der Regelung: Gebäude

    - Förderhöchstsatz der Regelung: 60 %

    Beträgt die von der Kommission genehmigte regionale Hoechstgrenze 30 %, ist nicht sichergestellt, daß die Beihilfen diese Hoechstgrenze einhalten. Die in der Regelung vorgesehene Intensität liegt über der regionalen Hoechstgrenze, wird jedoch auf eine reduzierte Bemessungsgrundlage angewandt. Die Regelung kann daher in diesem Punkt nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie nicht um eine Bestimmung ergänzt wird, die die Einhaltung der auf die gesamte Bemessungsgrundlage angewandten regionalen Hoechstgrenze ausdrücklich vorschreibt.

    Die Ermittlung des NSÄ basiert außer bei bestimmten Beihilfeformen, die eine Sonderbehandlung erfordern, lediglich auf Besteuerungs- und Abzinsungsrechnungen. Bei diesen Rechnungen werden die in der Beihilferegelung oder der Steuergesetzgebung des betreffenden Landes enthaltenen Angaben und bestimmte vorausgesetzte Parameter zugrunde gelegt.

    1.1. Besteuerung

    Die Intensität der Beihilfen ist nach Besteuerung zu berechnen, d. h. nach Abzug der mit ihrer Erlangung verbundenen Steuern, insbesondere der auf den Unternehmensgewinn erhobenen Steuer. Daher stammt der Begriff Nettosubventionsäquivalent, welches der Beihilfe entspricht, die dem Begünstigten nach Zahlung der betreffenden Steuer verbleibt. Dabei wird angenommen, daß das Unternehmen bereits im ersten Jahr Gewinne erzielt, so daß die Hoechststeuer auf die Subvention erhoben wird.

    1.2. Abzinsung

    Bei der Ermittlung eines NSÄ werden Abzinsungen auf verschiedenen Ebenen vorgenommen. In erster Linie ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beihilfen und/oder der Investitionsausgaben der tatsächliche Zeitplan der Beihilfezahlungen sowie der Ausgaben zu berücksichtigen. Infolgedessen werden die Investitionsausgaben und die Beihilfezahlungen durch eine Abzinsungsrechnung auf das Ende des Jahres übertragen, in dem das Unternehmen die erste Abschreibung vornimmt. Außerdem werden diese Berechnungen durchgeführt, wenn die bei der Rückzahlung eines zinsvergünstigten Darlehens erzielten Vorteile oder die auf einen Zuschuß erhobene Steuer abzuzinsen sind.

    Zu diesem Zweck wird der Bezugs-/Abzinsungssatz verwendet, den die Kommission für jeden Mitgliedstaat festsetzt. Neben seiner Verwendung als Abzinsungssatz dient er auch zur Berechnung der Zinsvergünstigung von zinsverbilligten Darlehen.

    1.3. Sonderfälle

    Neben den obengenannten Besteuerungs- und Abzinsungsrechnungen erfordern bestimmte Beihilfeformen eine Sonderbehandlung. So wird beispielsweise eine Beihilfe für die Gebäudemiete bemessen durch Abzinsung der Differenz zwischen dem von dem Unternehmen gezahlten Mietpreis und einer theoretischen Miete, die dem auf den Gebäudewert angewandten Bezugssatz entspricht, zuzüglich eines der Abschreibung des Gebäudes in dem betreffenden Jahr entsprechenden Betrags. Ein ähnliches Verfahren wird auf Beihilfen für die Finanzierung von Investitionen durch Leasing angewandt (3).

    Bei einer Beihilfe für die Grundstücksmiete kann der theoretische Mietpreis unter Zugrundelegung des auf den Grundstückswert angewandten Bezugssatzes abzüglich der Inflationsrate berechnet werden.

    2. NETTOSUBVENTIONSÄQUIVALENT EINER INVESTITIONSBEIHILFE IN FORM EINES ZUSCHUSSES

    2.1. Allgemeines

    Die Investitionsbeihilfe, die einem Unternehmen in Form eines Kapitalzuschusses gewährt wird, wird zunächst als Prozentsatz des Investitionsbetrags ausgedrückt. Dabei handelt es sich um das Nominalsubventionsäquivalent oder Bruttosubventionsäquivalent.

    Nach der gemeinsamen Methode zur Bewertung der Beihilfen stellt das Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) des Zuschusses den Anteil des Zuschusses dar, der dem Unternehmen nach Zahlung der Körperschaftssteuer bleibt.

    In den meisten Fällen ist der Zuschuß an sich keiner Besteuerung unterworfen, wird aber von dem Investitionswert abgezogen, für den Abschreibungen vorgenommen werden. Das bedeutet, daß der Anleger jährlich einen geringeren Betrag abschreibt, als wenn er keine Beihilfe erhalten hätte. Da die Abschreibungen von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden können, erhöht sich durch einen Zuschuß jährlich der vom Staat in Form der Körperschaftssteuer eingezogene Anteil.

    Die oben beschriebene Methode der steuerlichen Behandlung des Zuschusses, wonach der Zuschuß in der gleichen Zeitfolge wie die Abschreibungen in die Gewinne einbezogen wird, wird in allen Mitgliedstaaten am häufigsten angewandt, doch gibt es bei bestimmten Regelungen auch andere Besteuerungsmethoden.

    2.2. Rechenbeispiele

    Beispiel Nr. 1: Der Zuschuß wird nicht besteuert.

    In allen Mitgliedstaaten werden Zuschüsse in der Regel als Einnahmen verbucht und besteuert. In manchen Fällen, z. B. bei bestimmten Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, werden sie jedoch von der Steuer befreit. In diesem Fall entspricht das NSÄ dem Nominalwert des Zuschusses.

    Beispiel Nr. 2: Die Investition umfaßt nur eine Ausgabenkategorie und der Zuschuß wird zu Ende des ersten Jahres in vollem Umfang in die Besteuerung einbezogen.

    Dies bedeutet, daß der gesamte Zuschuß schon im ersten Jahr körperschaftsteuerpflichtig ist. Dies läßt sich dadurch rechtfertigen, daß die Unternehmen, die in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit in der Regel Verluste verzeichnen, diese über mehrere Jahre hinweg vortragen können.

    Zur Berechnung des NSÄ dieses Zuschusses genügt es, die darauf erhobene Steuer in Abzug zu bringen.

    Parameter: Investition: 100

    Nominalsubvention: 20

    Steuersatz: 40 %

    Die auf den Zuschuß erhobene Steuer beträgt 20 × 40 % = 8

    Das NSÄ beträgt also: (20 - 8)/100 = 12 %

    Beispiel Nr. 3: Die Investition umfaßt nur eine Ausgabenkategorie und der Zuschuß wird fünf Jahre lang linear in die Besteuerung einbezogen.

    In diesem Fall wird der Zuschuß über fünf Jahre hinweg zu gleichen Teilen in die Besteuerung einbezogen. Während dieser fünf Jahre werden die Gewinne also jährlich um ein Fünftel des Zuschusses erhöht. Zur Berechnung des NSÄ dieses Zuschusses ist dieser um die Summe der abgezinsten Steuerbeträge zu kürzen, die gemäß der geltenden Steuerregelung jährlich auf eines dieser Fünftel erhoben werden.

    Parameter: Investition: 100

    Nominalsubvention: 20

    Steuersatz: 40 %

    Abzinsungssatz: 8 %

    Die Berechnung der jährlich auf den Zuschuß erhobenen Steuern sowie ihre Abzinsungsbeträge sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der Gesamtbetrag der letzten Spalte entspricht der Summe der jährlich erhobenen abgezinsten Steuern, die von der Nominalsubvention in Abzug zu bringen ist, um das Nettosubventionsäquivalent zu errechnen.

    Das NSÄ ist also: (20 - 6,9)/100 = 13,1 %

    Anmerkung: Die Abzinsung der auf den Zuschuß erhobenen Steuern erfolgt am Ende des ersten Jahres, da davon ausgegangen wird, daß das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt die erste Abschreibung vornimmt.

    Beispiel Nr. 4: Die Investition umfaßt drei Ausgabenkategorien: Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen, die in verschiedenen Zeitfolgen in die Besteuerung einbezogen werden.

    Die drei genannten Ausgabenkategorien bilden die üblicherweise als einheitliche Bemessungsgrundlage der Beihilfe bezeichnete Größe. Die Aufteilung dieser Ausgaben innerhalb der einheitlichen Bemessungsgrundlage wird mittels eines Verteilerschlüssels festgelegt, der für jeden Mitgliedstaat unterschiedlich ist, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die obenstehenden Verteilerschlüssel werden für die Berechnung des NSÄ von Beihilferegelungen verwendet. Bei Einzelfällen wird hingegen der tatsächliche Verteilerschlüssel der drei Ausgabenkategorien der einheitlichen Bemessungsgrundlage verwendet.

    Da die Zeitfolge der Einbeziehung des Zuschusses in die Besteuerung für jede Ausgabenkategorie unterschiedlich ist, muß der Zuschuß zunächst im entsprechenden Verhältnis auf die einzelnen Posten der Beihilfebemessungsgrundlage aufgeteilt werden.

    Sodann werden die erhobenen Steuerbeträge für jede Ausgabenkategorie separat berechnet. (Berechnungen wie in der Tabelle des Beispiels Nr. 3).

    Schließlich werden diese Steuerbeträge von der Nominalsubvention abgezogen, um das NSÄ zu errechnen:

    NSÄ = Nominalsubvention, verringert um

    - die auf den Zuschuß für Grundstücke erhobene Steuer

    - die auf den Zuschuß für Gebäude erhobene Steuer

    - die auf den Zuschuß für Ausrüstung erhobene Steuer

    Parameter: Investition: 100

    davon: - Grundstücke: 3 nicht abschreibungsfähig

    - Gebäude: 33 lineare Abschreibung über 20 Jahre

    - Ausrüstung: 64 degressive Abschreibung über 5 Jahre

    Nominalsubvention: 20

    Steuersatz: 55 %

    Abzinsungssatz: 8 %

    Berechnung der Steuer auf den Zuschuß für Grundstücke:

    Im allgemeinen sind Grundstücke nicht abschreibungsfähig. Geht man davon aus, daß der Zuschuß ebenso wenig der Abschreibung unterliegt, so wird der für das Grundstück gewährte Zuschuß folglich nicht besteuert, und es ist für den Zuschuß für Grundstücke keine Steuer abzuziehen.

    Berechnung der Steuer auf den Zuschuß für Gebäude:

    Es wird von der Annahme ausgegangen, daß der Zuschuß für Gebäude in der gleichen Zeitfolge abgeschrieben werden kann, d. h. über 20 Jahre zu gleichen Tranchen in die Besteuerung einbezogen wird, nämlich

    - Nominalsubvention für Gebäude: 20 × 33 % = 6,6

    - jährlich in die Gewinne einbezogener Anteil des Zuschusses: 6,6/20 = 0,33

    - Höhe der Steuer auf diesen Anteil: 0,33 × 55 % = 0,18

    Über 20 Jahre hinweg wird für den Zuschuß für Gebäude ein Steuerbetrag von 0,18 jährlich auf die Gewinne erhoben. Die Abzinsung dieser Reihe am Ende des ersten Jahres (Berechnungen wie in der Tabelle des Beispiels Nr. 3) ergibt den Gesamtbetrag der in dieser Zeit auf den Zuschuß für Gebäude erhobenen Steuer: 1,925.

    Berechnung der Steuer auf den Zuschuß für die Ausrüstung:

    Es wird von der Annahme ausgegangen, daß der Zuschuß für die Ausrüstung in der gleichen Zeitfolge abgeschrieben werden kann, d. h. degressiv gestaffelt über fünf Jahre zu 40 %, 24 %, 14,4 %, 10,8 % und 10,8 %.

    Anders als bei Gebäuden ist die Einbeziehung in die Besteuerung nicht in jedem Jahr konstant, so daß die Steuerbelastungen von Jahr zu Jahr berechnet werden müssen. Der Anteil der Nominalsubvention für die Ausrüstung beträgt 20 × 64 % = 12,8.

    Berechnung der erhobenen Steuer:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen:

    1. Die steuerliche Behandlung der Zuschüsse, die in der gemeinsamen Methode zur Bewertung der Beihilfen erwähnt wird, richtet sich zum einen nach der Steuergesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats und zum anderen nach den gegebenenfalls in der betreffenden Regelung vorgesehenen Modalitäten.

    2. Die Berechnung eines NSÄ erfordert also die genaue Kenntnis

    - der Körperschaftsteuersätze des betreffenden Landes,

    - der geltenden Abschreibungsregeln oder

    - der in der betreffenden Regelung vorgesehenen besonderen Methode für die Einbeziehung des Zuschusses in die Gewinne.

    3. NETTOSUBVENTIONSÄQUIVALENT EINER INVESTITIONSBEIHILFE IN FORM EINES ZINSVERGÜNSTIGTEN DARLEHENS

    3.1. Allgemeines

    Die einem Unternehmen in Form eines zinsverbilligten Darlehens gewährte Investitionsbeihilfe wird zunächst als Anzahl der Prozentpunkte der Vergünstigung, d. h. der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vom Darlehensgeber verlangten Satz, ausgedrückt.

    Diese Zinsvergünstigung bewirkt lediglich eine Senkung der Zinskosten, während davon ausgegangen werden kann, daß das Kapital bei marktüblichem und ermäßigtem Zinssatz auf dieselbe Weise zurückgezahlt wird.

    Dieser bei der Rückzahlung des Darlehens erlangte Vorteil wird wie bei einem Zuschuß als Prozentsatz des Investitionsbetrags ausgedrückt. Es handelt sich dann um das Nominalsubventionsäquivalent oder Bruttosubventionsäquivalent.

    Dieses entspricht nicht dem endgültigen Vorteil, den das Unternehmen aus der Zinsvergünstigung zieht. Da nämlich die Zinskosten von dem steuerbaren Gewinn abgezogen werden können, geht bei einer Zinsvergünstigung dieser Steuervorteil teilweise dadurch verloren, daß sich der vom Staat in Form der Körperschaftssteuer eingezogene Anteil erhöht.

    Das Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) wird also errechnet, indem vom Bruttosubventionsäquivalent die Steuer abgezogen wird, die der Staat auf den der Zinsvergünstigung zuzurechnenden Anteil des steuerbaren Gewinns erhebt.

    Wie bei einem Zuschuß wird das NSÄ eines zinsvergünstigten Darlehens unter Zugrundelegung der in der Beihilferegelung oder der Steuergesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats enthaltenen Modalitäten, zu denen gegebenenfalls noch weitere vertraglich vereinbarte Modalitäten hinzukommen, berechnet.

    Für die Berechnung des NSÄ einer als zinsvergünstigtes Darlehen gewährten Investitionsbeihilfe werden folgende Angaben benötigt:

    - Laufzeit des Darlehens;

    - tilgungsfreie Zeit, d. h. ein erster Zeitabschnitt, in dem zwar das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, aber die Zinsen auf das Gesamtdarlehen entrichtet werden müssen;

    - Vergünstigung in Prozentpunkten;

    - Dauer der Zinsverbilligung, die nicht unbedingt der Kreditlaufzeit entspricht;

    - Höhe des Darlehens in Prozent des Investitionsbetrags, bezeichnet als Darlehensquote;

    - Referenz-/Abzinsungssatz;

    - Steuersatz.

    Ferner sind Angaben über die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens erforderlich. In den meisten Fällen wird das Darlehen linear zu gleichen Teilen zurückgezahlt, wobei die Zinsen für den jeweils verbleibenden Restbetrag entrichtet werden. Manchmal erfolgt die Rückzahlung in festen Annuitäten, was bei der Berechnung des NSÄ berücksichtigt wird.

    3.2. Rechenbeispiele

    Beispiel Nr. 1:

    1. Parameter:

    - Die Laufzeit des Darlehens beträgt zehn Jahre, die Rückzahlung erfolgt linear ohne tilgungsfreie Zeit;

    - die Vergünstigung beträgt während der gesamten Darlehenslaufzeit drei Prozentpunkte;

    - die Höhe des Darlehens entspricht 40 % des Investitionsbetrags;

    - der Bezugssatz/Abzinsungssatz beträgt 8 %;

    - der Steuersatz beträgt 35 %.

    2. Berechnung des Beihilfeelements:

    Das Beihilfeelement entspricht bei einem Darlehen in Höhe von 100 % des Investitionsbetrags dem Nominalsubventionsäquivalent einer Zinsvergünstigung von einem Punkt (unter Berücksichtigung der als Parameter aufgestellten Beihilfemerkmale). Es wird folgendermaßen berechnet:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Berechnung des Nettosubventionsäquivalents:

    Unter Berücksichtigung der Beihilfemerkmale (Vergünstigung von drei Punkten, Darlehensquote 40 %, Anteil der nichtsteuerpflichtigen Subvention: (1 - 35 %), errechnet sich das Nettosubventionsäquivalent durch einfache Multiplikation des Beihilfeelements mit folgenden Faktoren:

    NSÄ = 4,112 × 3 × 40 % × (1 - 35 %) = 3,21 %

    Beispiel Nr. 2:

    1. Parameter:

    Die gleichen Parameter wie in Beispiel Nr. 1, aber mit zwei Jahren Tilgungsfreiheit. Das bedeutet, daß in den ersten beiden Jahren kein Kapital zurückgezahlt wird. Das Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren wird also in acht gleichen Teilen vom dritten bis zehnten Jahr zurückgezahlt. Während dieser zehn Jahre werden Zinsen auf den jeweils geschuldeten Restbetrag gezahlt.

    2. Berechnung des einheitlichen Beihilfeelements:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Berechnung des Nettosubventionsäquivalents:

    Wie bei Beispiel Nr. 1 genügt es, das Beihilfeelement mit der Anzahl der Prozentpunkte der Vergünstigung, der Darlehensquote und der Differenz zwischen 1 und dem Steuersatz zu multiplizieren:

    NSÄ = 4,802 × 3 × 40 % × (1 - 35 %) = 3,75 %

    Bemerkung: Es ist festzustellen, daß bei sonst gleichbleibenden Faktoren, die Einführung einer tilgungsfreien Zeit zur Erhöhung des NSÄ führt. Durch die tilgungsfreie Zeit erhöht sich nämlich der in jedem Jahr geschuldete Restbetrag, d. h. der aufgrund der Zinsvergünstigung erworbene Vorteil und folglich das einheitliche Beihilfeelement.

    Beispiel Nr. 3:

    1. Parameter:

    Dieselben Angaben wie in Beispiel Nr. 2, doch erfolgt die Rückzahlung des Darlehens in festen Annuitäten.

    In diesem Fall wird eine völlig andere Methode als bei den beiden vorstehenden Beispielen verwendet: Hier müssen die "normalen" Annuitäten, d. h. die Annuitäten ohne Zinsvergünstigung und anschließend die "zinsvergünstigten" Annuitäten berechnet, der Differenzbetrag für diese beiden Reihen von Jahr zu Jahr ermittelt und schließlich die Ergebnisse dieses letzten Vorgangs abgezinst werden, um das Subventionsäquivalent zu errechnen.

    2. Berechnung des Subventionsäquivalents:

    Die festen Annuitäten, ausgedrückt in Prozent des Darlehens werden nach folgender Formel berechnet:

    A = i/(1 - rn)

    mit r = 1/(1 + i)

    i und n sind der Zinssatz bzw. die Anzahl der Jahre, für die die Annuität berechnet wird. Die nachstehenden Berechnungen wurden für ein Darlehen von 100 Einheiten vorgenommen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Berechnung des Nettosubventionsäquivalents:

    Das Nettosubventionsäquivalent wird durch Multiplikation des Subventionsäquivalents mit der Darlehensquote, abzüglich der Steuer, berechnet:

    NSÄ = 14,85 × 40 % × (1 - 35 %) = 3,86 %

    Bemerkung: Ohne tilgungsfreie Zeit beträgt das auf diese Weise berechnete NSÄ 3,41 %.

    3.3. Formeln zur Berechnung des NSÄ eines zinsverbilligten Darlehens

    Nach den vorstehenden Methoden, die für die Tabellenkalkulation geeignet sind, kann das NSÄ eines zinsverbilligten Darlehens gemäß den Besonderheiten des jeweiligen Falls berechnet werden. In den geläufigen Fällen ist auch eine direkte Berechnung mittels der nachstehenden Formeln möglich.

    1. Formeln

    - i = Bezugssatz je Rückzahlungstermin und r = 1/(1 + i)

    - i' = zinsverbilligter Satz je Rückzahlungstermin und r' = 1/(1 + i')

    - P = Laufzeit (als Anzahl der Fälligkeitstermine) des Darlehens

    - Q = Darlehensquote

    - T = Steuersatz

    - F = Dauer (Anzahl der Fälligkeitstermine) der etwaigen tilgungsfreien Zeit: in der tilgungsfreien Zeit werden nur die Darlehenszinsen zum zinsverbilligten Satz gezahlt.

    (F = 0 bei Fehlen einer tilgungsfreien Zeit)

    2. Fall einer linearen Rückzahlung

    NSÄ = (1 - T) Q ( 1 - >NUM>i'

    >DEN>i

    ) ( 1 + >NUM>rP - rF

    >DEN>i × (P - F)

    )

    3. Rückzahlung in festen Annuitäten

    NSÄ = (1 - T) Q [ 1 - ( >NUM>i'

    >DEN>i

    ) × ( 1 - rF + >NUM>rF - rP

    >DEN>1 - r'P - F

    ) ]

    (1) Steuerliche Beihilfen können als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden, wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist. Außerdem kann jede steuerliche Beihilfe in diese Kategorie fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird. Erstreckt sich die Gewährung einer steuerlichen Beihilfe über mehrere Jahre, so kann der Restbetrag am Ende eines bestimmten Jahres auf das darauffolgende Jahr übertragen und entsprechend dem Bezugssatz erhöht werden.

    (2) Dieses System der Umrechnung der Intensitäten findet auf die in Ziffer 4.6 des Hauptteils genannten immateriellen Investitionen keine Anwendung.

    (3) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks oder Gebäudes durch das mietende Unternehmen können als beihilfefähig angesehen werden, wenn die Notwendigkeit der betreffenden Beihilfe nachgewiesen wird.

    ANHANG II

    BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH DER BEFÖRDERUNGSMEHRKOSTEN IN GEBIETEN, DIE AUFGRUND DES KRITERIUMS DER BEVÖLKERUNGSDICHTE FÜR DIE FREISTELLUNGSVORAUSSETZUNG DES ARTIKELS 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE c) IN BETRACHT KOMMEN

    Zu erfuellende Voraussetzungen:

    - Die Beihilfen dürfen nur die Beförderungsmehrkosten ausgleichen. Der betroffene Mitgliedstaat muß anhand objektiver Kriterien die Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung nachweisen können. Auf keinen Fall darf eine Überkompensation stattfinden. Um dies zu verhindern, muß die Kumulierung verschiedener Beihilferegelungen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten berücksichtigt werden.

    - Die Beihilfen dürfen nur für die Beförderungsmehrkosten gewährt werden, die durch die Güterbeförderung innerhalb der nationalen Grenzen des betreffenden Landes verursacht werden. Diese Beihilfen dürfen also auf keinen Fall Ausfuhrbeihilfen sein.

    - Die Beihilfen müssen im voraus objektiv quantifizierbar, und zwar auf der Grundlage "Beihilfe je zurückgelegter Kilometer" oder "Beihilfe je zurückgelegter Kilometer" und "Beihilfe je Gewichtseinheit", und müssen Gegenstand eines auf der Grundlage dieses/er Koeffizienten erstellten Jahresberichts sein.

    - Die Mehrkosten müssen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels und des kürzesten Weges zwischen dem Produktions-/Verarbeitungsort und den Absatzmärkten berechnet werden.

    - Die Beihilfen dürfen nur an Unternehmen in einem Gebiet gewährt werden, das aufgrund des Kriteriums der niedrigen Bevölkerungsdichte regionales Fördergebiet ist. Bei diesen Gebieten handelt es sich im wesentlichen um NUTS III-Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km². Bei der Auswahl der Gebiete ist jedoch unter folgenden Bedingungen eine gewisse Flexibilität zulässig:

    - Die Flexibilität bei der Auswahl der Gebiete darf zu keiner Erhöhung des Bevölkerungsanteils führen, für den Verkehrsbeihilfen gewährt werden.

    - Die NUTS III-Gebietsteile, die in den Genuß der Flexibilität gelangen, müssen eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je km² aufweisen.

    - Sie müssen an NUTS III-Gebiete grenzen, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfuellen.

    - Ihre Bevölkerung muß bezogen auf die insgesamt für Beihilfen zum Ausgleich der Bevölkerungsmehrkosten in Betracht kommende Bevölkerung gering bleiben.

    - Beihilfen zum Ausgleich der Bevölkerungsmehrkosten dürfen nicht für die Erzeugnisse von Unternehmen gewährt werden, für deren Standort keine andere Alternative besteht (Grubenfördergut, Wasserkraftwerke, usw.).

    - Beihilfen zum Ausgleich der Bevölkerungsmehrkosten, die zugunsten von Unternehmen in Sektoren gewährt werden, die die Kommission als sensibel ansieht (Kraftfahrzeuge, Textilien, Kunstfaser, Schiffbau, EGKS-Sektoren und Nicht-EGKS-Stahl), müssen vor ihrer Gewährung notifiziert werden und unterliegen den jeweilig geltenden sektoralen Regelungen.

    ANHANG III

    METHODE ZUR FESTLEGUNG DER FÖRDERGEBIETSBEVÖLKERUNGSHÖCHSTGRENZE IM ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE c)

    1. Die Kommission legt zunächst eine Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze für die gesamte Gemeinschaft fest. Durch diese in Prozenten der Bevölkerung ausgedrückte Gesamthöchstgrenze wird die maximale Ausdehnung sämtlicher Fördergebiete aufgrund der Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 in der Gemeinschaft bestimmt.

    2. Die Fördergebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und ihre Gesamtausdehnung in der Gemeinschaft werden exogen und automatisch durch Anwendung des Kriteriums 75 % des Pro-Kopf-BIP (in KKS) festgelegt. Durch die Entscheidung der Kommission über die Gesamthöchstgrenze wird also gleichzeitig die Bevölkerungshöchstgrenze der Fördergebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in der Gemeinschaft festgelegt. Tatsächlich ergibt sich die Hoechstgrenze dieser Gebiete aus dem Abzug der Bevölkerungshöchstgrenze der Fördergebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) von der Gesamthöchstgrenze.

    3. Die Aufteilung der gemeinschaftsweiten Hoechstgrenzen zum Zweck der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf die verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels (Abschnitt 1), der dem Regionalgefälle auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene Rechnung trägt.

    Die auf diese Weise erzielten Ergebnisse werden anschließend so angepaßt, daß bestimmten anderen Aspekten Rechnung getragen wird (Abschnitt 2).

    1. DER VERTEILUNGSSCHLÜSSEL

    4. Der Verteilungsschlüssel der gemeinschaftsweiten Hoechstgrenzen zum Zweck der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) wird unter Zugrundelegung der Bevölkerung der Gebiete berechnet, in denen auf nationaler Ebene hinsichtlich des Pro-Kopf-BIP/KKS und/oder der Arbeitslosigkeit eine Mindestabweichung festzustellen ist, die aufgrund bestimmter Schwellenwerte (Ziffer 5) festgestellt wird.

    Die zu diesem Zweck gewählte geographische Einheit ist die der NUTS-Ebene III. Für jedes NUTS III-Gebiet werden für einen Zeitraum von drei Jahren die Indexe des Pro-Kopf-BIP/KKS und der Arbeitslosigkeit im Vergleich zum nationalen Durchschnitt errechnet. Die Indikatoren des Pro-Kopf-BIP/KKS und der Arbeitslosigkeit werden von Eurostat mitgeteilt.

    5. Die vorerwähnten Schwellenwerte werden für jedes der beiden Kriterien (Pro-Kopf-BIP/KKS und Arbeitslosigkeit) und für jeden einzelnen Mitgliedstaat berechnet. Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird für alle Mitgliedstaaten ein einheitlicher Basisschwellenwert festgelegt, der für das Pro-Kopf-BIP auf 85 und für die Arbeitslosigkeit auf 115 festgesetzt wird. In einem weiteren Schritt werden diese Basisschwellenwerte so angepaßt, daß der relativen Situation in jedem Mitgliedstaat im Vergleich zum Durchschnitt in der Gemeinschaft Rechnung getragen wird. Die Formel lautet:

    Schwellenwert = >NUM>1

    >DEN>2

    × ( Basisschwellenwert + >NUM>Basisschwellenwert × 100

    >DEN>Europäischer Index

    )

    Der europäische Index in dieser Formel spiegelt die Situation der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Arbeitslosigkeit sowie des Pro-Kopf-BIP/KKS in Prozenten des entsprechenden Gemeinschaftsdurchschnitts wider. Dieser europäische Index wird für denselben Zeitraum von drei Jahren wie die regionalen Indexe im Durchschnitt berechnet.

    Die für die Verteilung der Bevölkerungshöchstgrenzen zum Zweck der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) verwendeten Schwellenwerte sind demnach um so selektiver, als der betreffende Mitgliedstaat eine hinsichtlich der Arbeitslosigkeit oder der Lebenshaltung günstigere Gesamtsituation aufweist, und umgekehrt.

    Um allerdings zu vermeiden, daß das Arbeitslosigkeitskriterium zu viel Gewicht erhält, wird der diesbezügliche Schwellenwert auf höchstens 150 festgelegt. Auf diese Weise wird die Gewährung von Regionalbeihilfen in den Mitgliedstaaten, in denen eine sehr unterschiedliche Arbeitslosigkeit besteht und deren Situation auf gemeinschaftlicher Ebene weniger ungünstig erscheint, erleichtert. Da beim Schwellenwert Pro-Kopf-BIP/KKS geringere Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten festgestellt wurden, wurde die Festlegung einer unteren Grenze nicht für notwendig erachtet.

    6. Anschließend werden die regionalen Indexe mit den vorerwähnten Schwellenwerten verglichen. Auf diese Weise kann beurteilt werden, ob das betreffende Gebiet eine ausreichende Disparität gegenüber den anderen Gebieten aufweist, um bei der Festlegung des Verteilungsschlüssels berücksichtigt zu werden.

    Die Bevölkerung sämtlicher nicht aufgrund der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) förderfähigen Gebiete mit einem im Vergleich zu mindestens einem der beiden vorerwähnten Schwellenwerte ausreichenden Regionalgefälle wird für jeden einzelnen Mitgliedstaat zusammengerechnet. Der Verteilungsschlüssel für die gemeinschaftliche Hoechstgrenze zum Zweck der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) entspricht dem Anteil jedes Mitgliedstaats an der entsprechenden Gesamtbevölkerung der Gemeinschaft.

    7. Vorbehaltlich der nachstehenden Berichtigungen wird die Bevölkerungshöchstgrenze zum Zweck der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) für jeden Mitgliedstaat mit Hilfe des Verteilungsschlüssels berechnet, d. h. durch Multiplikation der gemeinschaftlichen Bevölkerungshöchstgrenzen zum Zweck der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats am Gesamtergebnis.

    2. BERICHTIGUNGEN

    8. Die auf diese Weise erhaltenen Ergebnisse werden notfalls berichtigt, um

    - jedem Mitgliedstaat zu garantieren, daß seine Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c)-Fördergebietsbevölkerung mindestens 15 % und höchstens 50 % seiner Bevölkerung ausmacht, die nicht unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) fällt;

    - in jedem Mitgliedstaat ein ausreichendes Niveau zu erreichen, um sämtliche Gebiete, die ihren Status als Fördergebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) verloren haben, sowie die Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte zu berücksichtigen;

    - die Gesamthöchstgrenze (aufgrund der beiden Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3) eines Mitgliedstaats um nicht mehr als 25 % der vorhergehenden Gesamthöchstgrenze herabzusetzen.

    9. Die für die nicht unmittelbar von den vorerwähnten Berichtigungen betroffenen Mitgliedstaaten erhaltenen Ergebnisse werden proportionell so angepaßt, daß die Summe der Einzelhöchstgrenzen der für die Gemeinschaft festgesetzten Hoechstgrenze zum Zweck der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) entspricht.

    Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Geltungsdauer der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (98/C 74/07)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Die Kommission hat beschlossen, die Geltungsdauer der derzeit für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geltenden Leitlinien (1) bis zur Veröffentlichung neuer Leitlinien oder jedenfalls für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu verlängern.

    (1) Die Leitlinien wurden im ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12, veröffentlicht und im ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2, um die für Landwirtschaft und Fischerei geltenden Regeln ergänzt.

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