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Document 32022D0903

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/903 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Chiles für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/3632

ABl. L 156 vom 9.6.2022, p. 68–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/903/oj

9.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/68


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/903 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2022

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Chiles für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Verfahren für die Anerkennung von zentralen Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, soll es den in den betreffenden Drittstaaten niedergelassenen und zugelassenen CCPs ermöglichen, Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die dabei vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen so zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat niedergelassen und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb nachgeprüft werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaats gewährleisten, dass in diesem Drittstaat niedergelassene und zugelassene CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Deshalb sollte berücksichtigt werden, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(3)

Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen Chiles sollte nicht nur auf einer vergleichenden Analyse der für CCPs in Chile geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen. Die Kommission sollte auch prüfen, ob diese Anforderungen angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern, wobei die Größe des Finanzmarkts, auf dem in Chile zugelassene CCPs tätig sind, berücksichtigt werden sollte. Bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, sind strengere Anforderungen an die Risikominderung notwendig als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in jener Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV jener Verordnung entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die für in Chile zugelassene CCPs gelten, sind im Gesetz Nr. 20.345 von 2009 (2) über das Clearing und die Abwicklung von Finanzinstrumenten (im Folgenden: „Primärvorschriften“) sowie in den allgemeinen Vorschriften (Normas de Caracter General) und den Rundschreiben der chilenischen Finanzmarktkommission (Comisiόn para el Mercado Financiero, kurz: „CMF“) (im Folgenden: „Sekundärvorschriften“) festgelegt. Zusammengenommen legen diese Vorschriften die Standards und Anforderungen fest, die in Chile zugelassene CCPs dauerhaft erfüllen müssen.

(7)

Die Primärvorschriften enthalten unter anderem Regelungen zur Unternehmensführung, zu Anteilseignern und Gesellschaftern mit qualifizierter Beteiligung, zu Ausfallfonds und Abwicklung sowie zu den Inhalten, die die Betriebsvorschriften von CCPs mindestens abdecken müssen. Darüber hinaus müssen zugelassene CCPs gemäß dem Rundschreiben Nr. 2237 von 2018 die einschlägigen internationalen Standards für Clearing- und Abwicklungssysteme, insbesondere die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (im Folgenden „PFMIs“) (3), anwenden und umsetzen.

(8)

Um zugelassen zu werden, muss eine CCP der CMF und der chilenischen Zentralbank ihre Betriebsvorschriften sowie eine Studie über die Angemessenheit jedes einzelnen von ihr verwalteten Systems vorlegen. Die Betriebsvorschriften einer CCP müssen ausführlich beschreiben, wie die CCP die in den Primärvorschriften sowie in den PFMIs festgelegten hohen Standards und Anforderungen zu erfüllen hat. Die Betriebsvorschriften müssen Bestimmungen über die Teilnahmeanforderungen, die Kommunikationssysteme, die Art der Finanzinstrumente, die gecleart werden dürfen, die Risikomanagementverfahren, die Verfahren für eine fristgerechte Abwicklung, die von den Teilnehmern zu stellenden Sicherheiten, die bei Pflichtverletzungen der Teilnehmer zu ergreifenden Maßnahmen, die Organisation und Arbeitsweise der Prüfungs-, Disziplinar- und Risikoausschüsse sowie über die Betriebskontinuität enthalten. Sobald die CMF und die chilenische Zentralbank die Betriebsvorschriften gebilligt haben, prüft die CMF, ob die CCP mit ihrer Ausstattung und ihren professionellen und technischen Ressourcen, Verfahren und Kontrollen in der Lage ist, ihre Tätigkeit aufzunehmen. Sobald die CCP zugelassen ist, werden ihre Betriebsvorschriften für sie rechtsverbindlich. Änderungen an den Betriebsvorschriften müssen von der CMF und der chilenischen Zentralbank genehmigt werden.

(9)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Chile zugelassene CCPs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die erste Stufe umfasst das Gesetz 20.345 von 2009 sowie die allgemeinen Vorschriften und die Rundschreiben der CMF, die zusammen die hohen Standards und Anforderungen, einschließlich der PFMIs, festschreiben, die zugelassene CCPs erfüllen müssen, und die ausführlich regeln, wie die CCP diese hohen Standards und Anforderungen zu erfüllen hat. Die zweite Stufe beinhaltet die Betriebsvorschriften der CCPs.

(10)

Der chilenische Finanzmarkt ist erheblich kleiner als der Finanzmarkt, auf dem in der Union niedergelassene CCPs tätig sind. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Chile geclearten OTC-Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten OTC-Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Chile zugelassenen CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs. Durch die Primär- und die Sekundärvorschriften für in Chile zugelassene CCPs, die durch die verbindlichen Betriebsvorschriften ergänzt werden und mit deren Gesamtheit die PFMIs umgesetzt werden, wird das geringere Risiko, dem in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, angemessen gemindert und damit ein Maß an Risikominderung erreicht, das mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten daher als gleichwertig betrachtet werden kann.

(11)

Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Chiles sicherstellen, dass die in Chile zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(12)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Drittstaaten zugelassene CCPs dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(13)

Mit dem Gesetz Nr. 21.000 (4) von 2017 wurde die CMF errichtet und wurden ihre Aufgaben und Befugnisse festgelegt. Als Aufsichtsbehörde für CCPs wacht die CMF darüber, dass die für CCPs in Chile geltenden Primärvorschriften und die internen Vorschriften und Verfahren der CCPs dauerhaft eingehalten werden. Die CMF verfügt über umfassende Befugnisse, um eine zugelassene CCP kontrollieren und sanktionieren zu können; so kann sie unter anderem Informationen und Daten einholen, Vor-Ort- und andere Prüfungen durchführen und von einer zugelassenen CCP Korrekturen verlangen, sowie Anordnungen und Anweisungen erteilen, die Staatsanwaltschaft befassen, wenn sie Kenntnis von Sachverhalten mit mutmaßlichem Straftatbezug erhält, Sanktionen gegen eine CCP verhängen, die Mitglieder der Leitungs- und Verwaltungsorgane einer CCP mit Geldbußen belegen, den Betrieb einer CCP aussetzen oder einer CCP die Zulassung entziehen. Darüber hinaus müssen CCPs eine Selbstbewertung ihrer Einhaltung der PFMIs vornehmen und der CMF einen Bericht darüber vorlegen, der veröffentlicht wird. Generell ist die CMF nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21.000 befugt, die gesetzlich vorgesehenen präventiven und korrektiven Maßnahmen zu erlassen, die zur Erreichung ihrer Ziele für notwendig befunden werden.

(14)

Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Chiles für dort zugelassene CCPs dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherstellen.

(15)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaaten-CCPs“) vorsehen.

(16)

In Chile gilt eine CCP nach dem Rundschreiben Nr. 2.311 von 2022 als „gleichwertige Drittstaaten-CCP“, wenn die CCP in einem Rechtsraum tätig ist, in dem die CMF eine wesentliche Einhaltung der PFMIs feststellt, wenn die CCP einer wirksamen Aufsicht unterliegt und wenn eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittstaats und der CMF geschlossen wurde. Von der CMF als gleichwertig anerkannte Drittstaaten-CCPs werden in ein öffentliches Register aufgenommen, das mindestens einmal jährlich daraufhin überprüft wird, ob die PFMIs eingehalten werden. Auch Drittstaaten-CCPs, die von der CMF nicht als gleichwertige Drittstaaten-CCPs anerkannt sind, können Clearingdienste für chilenische Banken erbringen. Während jedoch für Risikopositionen chilenischer Banken gegenüber gleichwertigen Drittstaaten-CCPs nach dem Rundschreiben Nr. 2.311 eine günstigere Eigenkapitalbehandlung gilt, werden Risikopositionen gegenüber Drittstaaten-CCPs, die nicht als gleichwertig angesehen werden, mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt. In der Praxis läuft ein derart hohes Risikogewicht für nicht gleichwertige Drittstaaten-CCPs auf ein Verbot heraus, und es ist davon auszugehen, dass allenfalls nur sehr wenige chilenische Banken Clearingtätigkeiten über nicht gleichwertige Drittstaaten-CCPs durchführen. Sollten sich chilenische Banken dennoch zum Clearing über eine nicht gleichwertige Drittstaaten-CCP entschließen, würden die mit ihren Risikopositionen verbundenen Risiken darüber hinaus durch das hohe Risikogewicht gemindert. Angesichts der im Rundschreiben Nr. 2.311 vorgesehenen Eigenkapitalregelung für Risikopositionen gegenüber nicht gleichwertigen CCPs kann das chilenische System als wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs angesehen werden.

(17)

Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass der Rechtsrahmen Chiles ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs vorsieht.

(18)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Chiles für CCPs die in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllen. Folglich sollten diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als den Anforderungen der genannten Verordnung gleichwertig angesehen werden.

(19)

Dieser Beschluss beruht auf den rechtlich bindenden Anforderungen, die für CCPs in Chile zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gelten. Die Kommission wird unter anderem anhand der Informationen, die sie nach Artikel 25 Absatz 6b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erhält, weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmens für CCPs in Chile weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(20)

Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen einer regelmäßigen oder besonderen Überprüfung jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere im Falle von Entwicklungen, die die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wird, verändern.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die für zentrale Gegenparteien geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen Chiles, die aus dem Gesetz Nr. 20.345 von 2009 bestehen und durch die allgemeinen Vorschriften (Normas de Caracter General) und die Rundschreiben der Finanzmarktkommission (Comisiόn para el Mercado Financiero) ergänzt werden, als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Gesetzesblatt der Republik Chile (Diario Oficial de la Republica de Chile), Nr. 39.380 vom 6. Juni 2009.

(3)  Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen, Paper Nr. 101 vom 16. April 2012.

(4)  Gesetzesblatt der Republik Chile (Diario Oficial de la Republica de Chile), Abschnitt I, Nr. 41.692 vom 23. Februar 2017.


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