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Document 32017R1503
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1503 of 25 August 2017 amending Implementing Regulation (EU) 2016/68 on common procedures and specifications necessary for the interconnection of electronic registers of driver cards (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/5519
ABl. L 221 vom 26.8.2017, p. 10–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1503 DER KOMMISSION
vom 25. August 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, ihre nationalen elektronischen Fahrerkarten-Register mit Hilfe des Benachrichtigungssystems TACHOnet zu vernetzen. |
(2) |
Die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, die für die Vernetzung der elektronischen Fahrerkarten-Register über das Benachrichtigungssystem TACHOnet notwendig sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission (2) festgelegt worden. |
(3) |
Die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet kann entweder direkt über einen Anschluss an TESTA (Trans European Services for Telematics between Administrations — Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) oder aber indirekt über einen bereits an TESTA angeschlossenen Mitgliedstaat erfolgen. Traditionell werden solche Verbindungen aufgrund bilateraler Verträge zwischen Vertretern der auf nationaler Ebene beteiligten Stellen ohne Einbeziehung der Kommission hergestellt. Um einen möglichen Missbrauch der Verbindung auszuschließen und den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems zu gewährleisten, sollte aber die Kommission als Gesamtverwalterin des Benachrichtigungssystems TACHOnet rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn eine nationale Behörde Interesse an einer Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet bekundet. |
(4) |
Das Benachrichtigungssystem TACHOnet steht nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern in der Praxis auch Drittländern offen. Die Kommission muss daher sicherstellen, dass Drittländer gegenüber dem Benachrichtigungssystem TACHOnet denselben Verpflichtungen nachkommen wie die Mitgliedstaaten. |
(5) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 sollten bestimmte kleinere Änderungen vorgenommen werden, um folgende Aspekte genauer und klarer zu regeln: das Verfahren für die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet, die durchzuführenden Vortests und die Folgen eines Nichtbestehens, der Inhalt einiger XML-Benachrichtigungen, die Festlegung des abgestuften Verfahrens, das Mitgliedstaaten bei Systemfehlern zu befolgen haben, und die Dauer, für die personenbezogene Daten in den Protokollen der Zentralstelle gespeichert werden dürfen. |
(6) |
Die neue Version des Benachrichtigungssystems TACHOnet gilt ab dem 2. März 2018. Damit jedoch gewisse Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden können, sollten die Vorschriften über Anbindung von Drittländern, Vortests und indirekten Zugang bereits mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben k, l und m angefügt:
|
2. |
Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt: „Artikel 3a Anbindung von Drittländern Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, können Drittländer ihre elektronischen Register an das Benachrichtigungssystem TACHOnet anbinden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen. Artikel 3b Vortests Die direkte oder indirekte Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Verbindungs-, Integrations- und Leistungstests, die nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der Kommission durchgeführt werden. Bei einem Nichtbestehen der Vortests kann die Kommission die Testphase anhalten. Die Tests werden fortgesetzt, sobald die zuständige nationale Behörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die für eine erfolgreiche Durchführung der Vortests erforderlichen technischen Verbesserungen auf nationaler Ebene vorgenommen worden sind. Die Höchstdauer der Vortests beträgt sechs Monate.“ |
3. |
Folgender Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Indirekter Zugang zu TACHOnet (1) Eine nationale Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt, übermittelt der Kommission die folgenden Unterlagen:
(2) Spätestens zwei Monate nach Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen fordert die Kommission die betreffende nationale Behörde auf, die technischen Informationen zu übermitteln, die nötig sind, um die in Artikel 3b genannten Vortests zu beginnen. (3) Der indirekte Zugang zu TACHOnet darf nicht gewährt werden, solange die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind.“ |
4. |
Die Anhänge I, II, III, VI, VII und VIII werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
5. |
Der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Anhang IX wird angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 4 gilt ab dem 2. März 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51).
ANHANG I
Die Anhänge I, II, III, VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Folgender Anhang IX wird angefügt:
ANHANG IX
Antrag auf indirekten Zugang zu TACHOnet
[Kurzname der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] aus [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] hat einen Vertrag mit [Kurzname der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] geschlossen, um indirekten Zugang zu TACHOnet über [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] zu erhalten.
Der Vertrag, durch den [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] einen indirekten Zugang zu TACHOnet für [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] bereitstellt, ist diesem Antrag beigefügt.
Folgende Angaben werden übermittelt:
a) |
nationale Behörde, die für den Zugang zu TACHOnet in [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] zuständig ist; |
b) |
Ansprechpartner für TACHOnet in [der in Buchstabe a genannten nationalen Behörde] (Name, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postanschrift); |
c) |
Name und Funktion anderer für TACHOnet zuständiger Stellen; |
d) |
Ansprechpartner in den in Buchstabe c genannten Stellen (Name, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). |
Unterschrift
[Vertreter der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt]