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Document 32017R1503

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/5519

ABl. L 221 vom 26.8.2017, p. 10–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1503/oj

26.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1503 DER KOMMISSION

vom 25. August 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, ihre nationalen elektronischen Fahrerkarten-Register mit Hilfe des Benachrichtigungssystems TACHOnet zu vernetzen.

(2)

Die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, die für die Vernetzung der elektronischen Fahrerkarten-Register über das Benachrichtigungssystem TACHOnet notwendig sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission (2) festgelegt worden.

(3)

Die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet kann entweder direkt über einen Anschluss an TESTA (Trans European Services for Telematics between Administrations — Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) oder aber indirekt über einen bereits an TESTA angeschlossenen Mitgliedstaat erfolgen. Traditionell werden solche Verbindungen aufgrund bilateraler Verträge zwischen Vertretern der auf nationaler Ebene beteiligten Stellen ohne Einbeziehung der Kommission hergestellt. Um einen möglichen Missbrauch der Verbindung auszuschließen und den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems zu gewährleisten, sollte aber die Kommission als Gesamtverwalterin des Benachrichtigungssystems TACHOnet rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn eine nationale Behörde Interesse an einer Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet bekundet.

(4)

Das Benachrichtigungssystem TACHOnet steht nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern in der Praxis auch Drittländern offen. Die Kommission muss daher sicherstellen, dass Drittländer gegenüber dem Benachrichtigungssystem TACHOnet denselben Verpflichtungen nachkommen wie die Mitgliedstaaten.

(5)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 sollten bestimmte kleinere Änderungen vorgenommen werden, um folgende Aspekte genauer und klarer zu regeln: das Verfahren für die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet, die durchzuführenden Vortests und die Folgen eines Nichtbestehens, der Inhalt einiger XML-Benachrichtigungen, die Festlegung des abgestuften Verfahrens, das Mitgliedstaaten bei Systemfehlern zu befolgen haben, und die Dauer, für die personenbezogene Daten in den Protokollen der Zentralstelle gespeichert werden dürfen.

(6)

Die neue Version des Benachrichtigungssystems TACHOnet gilt ab dem 2. März 2018. Damit jedoch gewisse Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden können, sollten die Vorschriften über Anbindung von Drittländern, Vortests und indirekten Zugang bereits mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben k, l und m angefügt:

„k)

‚TESTA (Trans European Services for Telematics between Administrations — Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen)‘ ist eine Telekommunikationsverbundplattform für den gesicherten Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen in der Union;

l)

‚direkter Zugang zu TACHOnet‘ bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von dem Mitgliedstaat verwaltet wird, der auch das Register betreibt;

m)

‚indirekter Zugang zu TACHOnet‘ bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von einem Mitgliedstaat verwaltet wird, der nicht das Register betreibt.“

2.

Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt:

„Artikel 3a

Anbindung von Drittländern

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, können Drittländer ihre elektronischen Register an das Benachrichtigungssystem TACHOnet anbinden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Artikel 3b

Vortests

Die direkte oder indirekte Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Verbindungs-, Integrations- und Leistungstests, die nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der Kommission durchgeführt werden.

Bei einem Nichtbestehen der Vortests kann die Kommission die Testphase anhalten. Die Tests werden fortgesetzt, sobald die zuständige nationale Behörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die für eine erfolgreiche Durchführung der Vortests erforderlichen technischen Verbesserungen auf nationaler Ebene vorgenommen worden sind.

Die Höchstdauer der Vortests beträgt sechs Monate.“

3.

Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Indirekter Zugang zu TACHOnet

(1)   Eine nationale Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt, übermittelt der Kommission die folgenden Unterlagen:

a)

ein von einem Vertreter der nationalen Behörde unterzeichnetes Schreiben, in dem die Kommission gebeten wird, die Testphase für die Gewährung des indirekten Zugangs zu TACHOnet zu beginnen;

b)

einen Antrag auf indirekten Zugang zu TACHOnet in der in Anhang IX festgelegten Form;

c)

den bilateralen Vertrag zwischen der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang beantragt, und der nationalen Behörde, die den Zugang über ihre TESTA-Verbindung bereitstellt, unterzeichnet von Vertretern beider nationalen Behörden.

(2)   Spätestens zwei Monate nach Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen fordert die Kommission die betreffende nationale Behörde auf, die technischen Informationen zu übermitteln, die nötig sind, um die in Artikel 3b genannten Vortests zu beginnen.

(3)   Der indirekte Zugang zu TACHOnet darf nicht gewährt werden, solange die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind.“

4.

Die Anhänge I, II, III, VI, VII und VIII werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

5.

Der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Anhang IX wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 4 gilt ab dem 2. März 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51).


ANHANG I

Die Anhänge I, II, III, VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Alle TACHOnet-Benachrichtigungen werden über die Zentralstelle weitergeleitet.“

b)

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Die Zentralstelle speichert Daten höchstens sechs Monate lang, es sei denn, es handelt sich um die in Anhang VII genannten Protokolldaten, statistischen Daten oder Weiterleitungsdaten.“

c)

Nummer 2.6.1 erhält folgende Fassung:

„2.6.1.

Mithilfe dieser Funktion kann jeder Mitgliedstaat die Kontaktangaben zu den unterschiedlichen Kategorien (Politik, Unternehmen, Betrieb und Technik) dieses Mitgliedstaats selbst verwalten, wobei die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten für die Pflege ihrer eigenen Kontaktangaben verantwortlich sind. Die Kontaktangaben der anderen Mitgliedstaaten können eingesehen, aber nicht verändert werden.“

d)

Nummer 2.6.2 wird gestrichen.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.

‚Modify Card Status (MCS)‘ (Änderung des Kartenstatus): Mit dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat dem antwortenden Mitgliedstaat eine Mitteilung über die Änderung des Kartenstatus schicken, um ihm mitzuteilen, dass sich der Status einer von ihm ausgestellten Karte geändert hat. Der antwortende Mitgliedstaat antwortet auf die Anfrage zur Änderung des Kartenstatus (Modify Card Status Request) durch das Senden einer Antwort zur Änderung des Kartenstatus (Modify Card Status Response), sobald das Register aktualisiert oder die Mitteilung abgelehnt wird, und gibt darin das Ergebnis der Aktualisierung und den aktuellen Kartenstatus (wie im Fahrtenschreiberkarten-Register verzeichnet) an. Diese Antwort wird spätestens 10 Kalendertage nach dem Absenden der Mitteilungsanfrage gesendet. Jede Anfrage oder Antwort zur Änderung des Kartenstatus wird mit einer Bestätigung der Änderung des Kartenstatus (Modify Card Status Acknowledgement) quittiert.“

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführte Kartenstatus darf nicht dazu verwendet werden, die Gültigkeit der Fahrerkarte als Fahrerlaubnis festzustellen. Fragt ein Mitgliedstaat das Register des Karten ausstellenden Mitgliedstaats über die CCS- oder CIC-Funktion ab, muss die Antwort ein spezielles Feld ‚Valid for Driving‘ (gültig als Fahrerlaubnis) enthalten. Die nationalen Verwaltungsverfahren müssen so ausgelegt sein, dass die CCS- oder CIC-Antworten stets den entsprechenden Wert für ‚Valid for Driving‘ (gültig als Fahrerlaubnis) enthalten.“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Die nationalen Systeme müssen in der Lage sein, alle Benachrichtigungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Funktionen zu senden, zu empfangen und zu verarbeiten.“

b)

Die Anlage erhält folgende Fassung:

Anlage

Mindestanforderungen an den Inhalt von XML-Benachrichtigungen

Gemeinsamer Header

Obligatorisch

‚Version‘ (Version)

Die offizielle Version der XML-Spezifikationen wird durch den Namensraum spezifiziert, der in der XSD-Benachrichtigung und in dem Attribut Version des Header-Elements jeder XML-Benachrichtigung definiert ist. Die Versionsnummer (‚n.m‘) wird in jeder Freigabe der Datei mit der XML-Schemadefinition (xsd) als fester Wert definiert.

Ja

‚Test Identifier‘ (Testkennung)

Fakultative Kennung für Tests. Der Veranlasser des Tests vervollständigt die Kennung, und alle am Workflow Beteiligten müssen dieselbe Kennung weitergeben bzw. zurücksenden. Im Normalbetrieb wird diese Kennung ignoriert bzw. — soweit angegeben — nicht verwendet.

Nein

‚Technical Identifier‘ (Technische Kennung)

Eine UUID dient der eindeutigen Identifizierung jeder einzelnen Benachrichtigung. Der Sender generiert eine UUID und vervollständigt dieses Attribut. Diese Daten werden in keiner Betriebssituation verwendet.

Ja

‚Workflow Identifier‘ (Workflowkennung)

Die Workflowkennung ist eine UUID und wird von dem anfragenden Mitgliedstaat generiert. Diese Kennung wird dann in allen Benachrichtigungen benutzt, die mit diesem Workflow zusammenhängen.

Ja

‚Sent At‘ (Versendet am)

Datum und Uhrzeit (im UTC-Format) des Versands der Benachrichtigung.

Ja

‚Timeout‘ (Zeit abgelaufen)

Dieses Datums- und Zeitattribut (im UTC-Format) ist fakultativ. Dieser Wert wird nur von der Zentralstelle für weitergeleitete Anfragen festgelegt und anhand des Datums und der Uhrzeit des Eingangs der ursprünglichen Anfrage bei der Zentralstelle berechnet. Der antwortende Mitgliedstaat kann daran ablesen, wann die Zeit für die Anfrage abläuft. Für die ursprüngliche Anfrage an die Zentralstelle und alle Antwortbenachrichtigungen wird dieser Wert nicht benötigt.

Nein

‚From‘ (Von)

Der ISO 3166-1-Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, der die Benachrichtigung sendet, oder ‚EU‘.

Ja

‚To‘ (An)

Der ISO 3166-1-Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, an den die Benachrichtigung gesendet wird, oder ‚EU‘.

Ja


‚Check Issued Cards Request‘ (Anfrage zur Überprüfung der Kartenausstellung)

Obligatorisch

‚Family Name‘ (Nachname)

Der Nachname des Fahrers.

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Der Vorname und Rufname des Fahrers.

Nein

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers.

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Der Geburtsort des Fahrers.

Nein

‚Driving Licence Number‘ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der Fahrerlaubnis des Fahrers.

Nein

‚Driving Licence Issuing Country‘ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Land, in dem die Fahrerlaubnis des Fahrers ausgestellt wurde.

Nein

‚Check Issued Cards Response‘ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Kartenausstellung)

Obligatorisch

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

‚Search Mechanism‘ (Suchmechanismus)

Wurde die Karte mithilfe der NYSIIS-Suche oder einer individuellen Suche gefunden?

Ja

‚Found Driver Details‘ (Angaben zum gefundenen Fahrer)

Ja, wenn der Fahrer gefunden wurde.

‚Family Name‘ (Nachname)

Der Nachname eines gefundenen Fahrers.

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Der Vorname eines gefundenen Fahrers.

Nein

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum eines gefundenen Fahrers.

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Der Geburtsort eines gefundenen Fahrers.

Nein

‚Card Details‘ (Angaben zur Karte)

Ja, wenn der Fahrer gefunden wurde.

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der gefundenen Karte.

Ja

‚Card Status‘ (Kartenstatus)

Der Status der gefundenen Karte.

Ja

‚Valid for Driving‘ (Gültig als Fahrerlaubnis)

Die gefundene Karte ist gültig bzw. ist nicht gültig als Fahrerlaubnis.

Ja

‚Card Issuing Authority‘ (Karten ausstellende Behörde)

Die Bezeichnung der Behörde, die die gefundene Karte ausgestellt hat.

Ja

‚Card Start of Validity Date‘ (Beginn der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der gefundenen Karte beginnt.

Ja

‚Card Expiry Date‘ (Ablauf der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der gefundenen Karte abläuft.

Ja

‚Card Status Modified Date‘ (Datum der Änderung des Status der Karte)

Das Datum, an dem die gefundene Karte zuletzt geändert wurde.

Ja

‚Temporary Card‘ (Befristete Karte)

Die gefundene Karte ist nur befristet gültig.

Nein

‚Driving Licence Details‘ (Angaben zur Fahrerlaubnis)

Ja, wenn eine Fahrerkarte gefunden wurde.

‚Driving Licence Number‘ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers.

Ja

‚Driving Licence Issuing Country‘ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Land, in dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers ausgestellt wurde.

Ja

‚Driving Licence Status‘ (Status der Fahrerlaubnis)

Der Status der Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers.

Nein

‚Driving Licence Issuing Date‘ (Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Datum, an dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers ausgestellt wurde.

Nein

‚Driving Licence Expiry Date‘ (Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis)

Das Datum, an dem die Fahrerlaubnis des gefundenen Fahrers abläuft.

Nein

‚Workshop Card Details‘ (Angaben zur Werkstattkarte)

Ja, wenn eine Werkstattkarte gefunden wurde.

‚Workshop Name‘ (Name der Werkstatt)

Der Name der Werkstatt, auf die die gefundene Werkstattkarte ausgestellt wurde.

Ja

‚Workshop Address‘ (Anschrift der Werkstatt)

Die Anschrift der Werkstatt, auf die die gefundene Werkstattkarte ausgestellt wurde.

Ja

‚Check Card Status Request‘ (Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus)

Obligatorisch

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der Karte, zu der Daten angefragt werden.

Ja


‚Check Card Status Response‘ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus)

Obligatorisch

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

‚Requested Card Details‘ (Angaben zur angefragten Karte)

Ja, wenn die angefragte Karte gefunden wurde.

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der angefragten Karte.

Ja

‚Card Status‘ (Kartenstatus)

Der Status der angefragten Karte.

Ja

‚Valid for Driving‘ (Gültig als Fahrerlaubnis)

Die angefragte Karte ist gültig bzw. ist nicht gültig als Fahrerlaubnis.

Ja

‚Card Issuing Authority‘ (Karten ausstellende Behörde)

Die Bezeichnung der Behörde, die die angefragte Karte ausgestellt hat.

Ja

‚Card Start of Validity Date‘ (Beginn der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der angefragten Karte beginnt.

Ja

‚Card Expiry Date‘ (Ablauf der Gültigkeit der Karte)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der angefragten Karte abläuft.

Ja

‚Card Status Modified Date‘ (Datum der Änderung des Status der Karte)

Das Datum, an dem die angefragte Karte zuletzt geändert wurde.

Ja

‚Temporary Card‘ (Befristete Karte)

Die angefragte Karte ist nur befristet gültig.

Nein

‚Workshop Card Details‘ (Angaben zur Werkstattkarte)

Ja, wenn eine Werkstattkarte gefunden wurde.

‚Workshop Name‘ (Name der Werkstatt)

Der Name der Werkstatt, auf die die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚Workshop Address‘ (Anschrift der Werkstatt)

Die Anschrift der Werkstatt, auf die die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚Card Holder Details‘ (Angaben zum Karteninhaber)

 

‚Family Name‘ (Nachname)

Der Name des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Der Vorname des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Der Geburtsort des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

‚Driving Licence Details‘ (Angaben zur Fahrerlaubnis)

Ja, wenn eine Fahrerkarte gefunden wurde.

‚Driving Licence Number‘ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚Driving Licence Issuing Country‘ (Land der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Land, das dem Fahrer, auf den die Karte ausgestellt wurde, die Fahrerlaubnis mit der Nummer ausgestellt hat.

Ja

‚Driving Licence Status‘ (Status der Fahrerlaubnis)

Der Status der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

‚Driving Licence Issuing Date‘ (Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis)

Das Datum der Ausstellung der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

‚Driving Licence Expiry Date‘ (Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis)

Das Datum, an dem die Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde, abläuft.

Nein


‚Modify Card Status Request‘ (Anfrage zur Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der Karte, deren Status geändert wurde.

Ja

‚New Card Status‘ (Neuer Status der Karte)

Der Status der Karte nach seiner Änderung.

Ja

‚Card Status Modified Date‘ (Datum der Änderung des Status der Karte)

Datum und Uhrzeit der Änderung des Kartenstatus.

Ja

‚Declared by‘ (Erklärt von)

 

‚Authority‘ (Behörde)

Die Bezeichnung der Behörde, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Ja

‚Authority Address‘ (Anschrift der Behörde)

Die Anschrift der Behörde, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Ja

‚Family Name‘ (Nachname)

Der Nachname der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

‚First Name‘ (Vorname)

Der Vorname der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

‚Phone‘ (Telefon)

Die Telefonnummer der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein

‚Email‘ (E-Mail)

Die E-Mail-Adresse der Person, die die Änderung des Kartenstatus vorgenommen hat.

Nein


‚Modify Card Status Acknowledgement‘ (Bestätigung der Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Bestätigung.

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

‚Acknowledgement type‘ (Art der Bestätigung)

Die Art der Bestätigung: Bestätigung einer Anfrage oder Antwort.

Ja


‚Modify Card Status Response‘ (Antwort auf die Änderung des Kartenstatus)

Obligatorisch

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der angefragten Fahrerkarte.

Ja

‚Card Status‘ (Kartenstatus)

Der Status der angefragten Karte laut Fahrtenschreiberkarten-Register.

Ja


‚Issued Card Driving Licence Request‘ (Anfrage zur Ausstellung einer Karte anhand der Fahrerlaubnis)

Obligatorisch

‚Card Number‘ (Kartennummer)

Die Nummer der ausgestellten Karte.

Ja

‚Driving Licence Number‘ (Nummer der Fahrerlaubnis)

Die Nummer der ausländischen Fahrerlaubnis, die für den Antrag auf Ausstellung der Fahrerkarte vorgelegt wurde.

Ja

‚Family Name‘ (Nachname)

Der Name des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Der Vorname des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Das Geburtsdatum des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Der Geburtsort des Fahrers, auf den die Karte ausgestellt wurde.

Nein


‚Issued Card Driving Licence Response‘ (Antwort auf die Anfrage zur Ausstellung einer Karte anhand der Fahrerlaubnis)

Obligatorisch

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort.

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Statusbeschreibung.

Nein

4.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 1.4 bis 1.8 erhalten folgende Fassung:

„1.4.

Sie müssen mindestens 98 % der in einem Kalendermonat bei ihnen eingehenden Anfragen beantworten und in der Lage sein, eine Anfragequote von 6 Benachrichtigungen pro Sekunde zu bearbeiten.

1.5.

Beim Senden von CIC-, CCS- und ICDL-Antworten und MCS-Bestätigungen gemäß Anhang VIII müssen sie innerhalb von 10 Sekunden reagieren.

Generell darf bei Anfragen die Dauer bis zum Zeitablauf (die Wartezeit des Anfragenden auf eine Antwort) 20 Sekunden nicht überschreiten.

1.6.

MCS-Antworten müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach der MCS-Anfrage gesendet werden.

1.7.

Nationale Systeme dürfen bei der Übermittlung von Anfragen an die Zentralstelle des TACHOnet eine Anfragequote von 2 Anfragen pro Sekunde nicht überschreiten.

1.8.

Jedes nationale System muss in der Lage sein, mit technischen Problemen der Zentralstelle oder der nationalen Systeme in anderen Mitgliedstaaten umzugehen. Hierunter fallen u. a.:

a)

Unterbrechung der Verbindung zur Zentralstelle,

b)

keine Antwort auf eine Anfrage,

c)

Eingang von Antworten nach Zeitablauf,

d)

Eingang nicht angeforderter Benachrichtigungen,

e)

Eingang ungültiger Benachrichtigungen.“

b)

Nummer 1.9 wird gestrichen.

c)

In Nummer 2.2 wird folgender Satz angefügt:

„Das abgestufte Verfahren wird der Kommission auf Anfrage detailliert dargelegt.“

5.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Titel des Anhangs wird der folgende Absatz eingefügt:

„Dieser Anhang enthält die Einzelheiten zu den Protokolldaten, statistischen Daten und Weiterleitungsdaten, die in der Zentralstelle und nicht in den Mitgliedstaaten erhoben werden.“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Personenbezogene Daten dürfen in den Protokollen nicht länger als sechs Monate nach Abschluss einer Transaktion gespeichert werden. Statistische Daten und anonymisierte Weiterleitungsdaten sind unbefristet aufzubewahren.“

c)

In Nummer 4 erhalten die Eingangsworte folgende Fassung:

„Die statistischen Daten für die Berichterstattung umfassen u. a.:“

6.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.

Besitzt der Antragsteller für eine Fahrerkarte eine im Mitgliedstaat der Antragstellung ausgestellte Fahrerlaubnis, so prüft dieser Mitgliedstaat, ob zuvor eine ICDL-Mitteilung in seinem nationalen Register erfasst worden ist. Dazu erfolgt eine Suche in den Mitteilungen zuerst nach der Nummer der Fahrerlaubnis und dann nach NYSIIS-Schlüsseln und Geburtsdatum. Findet dieser Mitgliedstaat eine Mitteilung, so richtet er entweder eine CIC- oder CCS-Einzelabfrage an den Mitgliedstaat, der die ICDL-Mitteilung übermittelt hatte.“

b)

Nummer 1.6 erhält folgende Fassung:

„1.6.

Mitgliedstaaten können beschließen, in ihren nationalen Registern die gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 erhaltenen ICDL-Mitteilungen nicht zu erfassen. In diesem Fall führen sie eine CIC-Rundabfrage für jeden eingegangenen Antrag durch.“

c)

Nummer 2.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie überprüft den tatsächlichen Status der Karte durch Übermittlung einer CCS-Anfrage an den ausstellenden Mitgliedstaat. Ist die Nummer der Karte unbekannt, ist stattdessen eine CIC-Einzelabfrage durchzuführen.“

d)

Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.

Sobald der Status der Fahrerkarte überprüft und für den Austausch als gültig befunden wurde, übermittelt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, dem ausstellenden Mitgliedstaat über das Benachrichtigungssystem TACHOnet eine MCS-Mitteilung.“


ANHANG II

Folgender Anhang IX wird angefügt:

ANHANG IX

Antrag auf indirekten Zugang zu TACHOnet

[Kurzname der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] aus [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] hat einen Vertrag mit [Kurzname der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] geschlossen, um indirekten Zugang zu TACHOnet über [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] zu erhalten.

Der Vertrag, durch den [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet bereitstellt] einen indirekten Zugang zu TACHOnet für [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] bereitstellt, ist diesem Antrag beigefügt.

Folgende Angaben werden übermittelt:

a)

nationale Behörde, die für den Zugang zu TACHOnet in [Name des Landes, das den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt] zuständig ist;

b)

Ansprechpartner für TACHOnet in [der in Buchstabe a genannten nationalen Behörde] (Name, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postanschrift);

c)

Name und Funktion anderer für TACHOnet zuständiger Stellen;

d)

Ansprechpartner in den in Buchstabe c genannten Stellen (Name, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).

Unterschrift

[Vertreter der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt]

“.

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