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Document 32014R0575

Verordnung (EU) Nr. 575/2014 der Kommission vom 27. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 159 vom 28.5.2014, p. 47–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/575/oj

28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/47


VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (2), die für Führerscheine gilt, die einen Mikrochip enthalten, sind eine Reihe technischer Anforderungen festgelegt.

(2)

In Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 ist ein Nummerierungssystem für EU-Typgenehmigungen festgelegt, das auf der Zuweisung einer Kennziffer für den Mitgliedstaat, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat, beruht.

(3)

Nach dem Beitritt Kroatiens zur Union muss dieses Land eine Kennziffer erhalten, die mit der numerischen Reihenfolge der UN/ECE für Typgenehmigungen konform ist.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 383/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 wird durch den Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. L 120 vom 5.5.2012, S. 1).


ANHANG

Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 erhält folgende Fassung:

„III.4.2.   Nummerierungssystem

Die EU-Typgenehmigungsnummer umfasst folgende Bestandteile:

a)

den Kleinbuchstaben ‚e‘, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat:

1.

für Deutschland

2.

für Frankreich

3.

für Italien

4.

für die Niederlande

5.

für Schweden

6.

für Belgien

7.

für Ungarn

8.

für die Tschechische Republik

9.

für Spanien

11.

für das Vereinigte Königreich

12.

für Österreich

13.

für Luxemburg

17.

für Finnland

18.

für Dänemark

19.

für Rumänien

20.

für Polen

21.

für Portugal

23.

für Griechenland

24.

für Irland

25.

für Kroatien

26.

für Slowenien

27.

für die Slowakei

29.

für Estland

32.

für Lettland

34.

für Bulgarien

36.

für Litauen

49.

für Zypern

50.

für Malta;

b)

die Buchstabenkombination DL nach einem Bindestrich, gefolgt von den zwei Ziffern, die der laufenden Nummer dieser Verordnung bzw. ihrer letzten wesentlichen technischen Änderung entsprechen. Die laufende Nummer dieser Verordnung lautet 00;

c)

eine von dem ausstellenden Mitgliedstaat zugeteilte eindeutige Kennziffer der EU-Typgenehmigung.

Beispiel für eine EU-Typgenehmigungsnummer: e50-DL00 12345

Die Genehmigungsnummer wird in jedem Führerschein, der einen solchen Mikrochip enthält, in der DG 1 des Mikrochips gespeichert.“


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