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Document 32007D0394

2007/394/EG: Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 148 vom 9.6.2007, p. 11–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/11/2008; Aufgehoben durch 32008L0092

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/394/oj

9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/394/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/377/EWG legt die Form, den Inhalt und alle sonstigen Merkmale der von den Strom- und Gasversorgungsunternehmen der industriellen Endnutzer bereitzustellenden Informationen fest.

(2)

Das Verfahren zur Erfassung der Preisangaben muss auf den neuesten Stand gebracht werden, damit es der Wettbewerbswirklichkeit auf den Strom- und Gasmärkten entspricht, wie sie durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (2) und die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (3) entstanden ist, sowie der Tatsache Rechnung trägt, dass verschiedene Versorgungsunternehmen inzwischen auf beiden Märkten tätig sind.

(3)

Die Richtlinie 90/377/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 90/377/EWG eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 90/377/EWG werden durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. Juni 2007

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 414).

(2)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/653/EG der Kommission (ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 72).

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.


ANHANG

ANHANG I

GASPREISE

Die Gaspreise für industrielle Endverbraucher (1) werden nach folgendem Verfahren erfasst und aufbereitet:

a)

Zu erfassen sind die Preise, die industrielle Endverbraucher für Erdgas bezahlen, das sie über das Leitungsnetz für den Eigenverbrauch beziehen.

b)

Alle industriellen Gasverbrauchsarten sind zu erfassen. Nicht in das System einbezogen werden Abnehmer mit Gasverbrauch

zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder KWK-Anlagen,

zu nichtenergetischen Zwecken (z. B. in der chemischen Industrie),

über 4 000 000 Gigajoule pro Jahr (GJ/Jahr).

c)

Die erfassten Preise basieren auf einem System typischer Verbrauchergruppen, die anhand des jährlichen Gasverbrauchs festgelegt werden.

d)

Die Erfassung der Preise erfolgt zweimal jährlich zum Halbjahresbeginn (Januar und Juli) und bezieht sich auf die von industriellen Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate bezahlten durchschnittlichen Gaspreise. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) betrifft den Stand zum 1. Januar 2008.

e)

Die Preise werden in Landeswährung pro Gigajoule angegeben. Die verwendete Energieeinheit wird anhand des Bruttoheizwerts bestimmt.

f)

Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.

g)

Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben.

h)

Die Mitgliedstaaten entwickeln und realisieren kostengünstige Verfahren, um ein repräsentatives Datenaufbereitungssystem zu gewährleisten, das folgenden Anforderungen entspricht:

Die Preise sind gewichtete Durchschnittspreise, wobei die Marktanteile der erfassten Gasversorgungsunternehmen als Gewichtungsfaktoren verwendet werden. Arithmetische Durchschnittspreise werden nur angegeben, wenn keine gewichteten Werte berechnet werden können. Auf jeden Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung einen repräsentativen Anteil des einzelstaatlichen Marktes abdeckt.

Die Marktanteile ergeben sich aus der Gasmenge, die den industriellen Endverbrauchern von den Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Falls möglich, werden die Marktanteile für jede Verbrauchergruppe getrennt berechnet. Die Informationen, auf denen die Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise beruht, werden von den Mitgliedstaaten vertraulich behandelt.

Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind die die Preise betreffenden Daten nur mitzuteilen, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens drei Endverbraucher in den unter Buchstabe j vorgesehenen einzelnen Kategorien vorhanden sind.

i)

Es sind drei verschiedene Preise zu melden:

Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen,

Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern,

Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.

j)

Die Gaspreise werden für folgende Gruppen industrieller Endverbraucher erfasst:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Gasverbrauch (GJ)

Niedrigster Wert

Höchster Wert

Gruppe I1

 

< 1 000

Gruppe I2

1 000

< 10 000

Gruppe I3

10 000

< 100 000

Gruppe I4

100 000

< 1 000 000

Gruppe I5

1 000 000

<= 4 000 000

k)

Alle zwei Jahre werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) übermittelt. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Versorgungsunternehmen, ihr jeweiliger gesamter Marktanteil usw.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Januar 2008.

l)

Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, an Eurostat übermittelt.

Dazu gehören:

die durchschnittlichen Auslastungsgrade für industrielle Endverbraucher zu jeder Verbrauchergruppe auf der Basis des Gesamtenergieverbrauchs und der durchschnittlichen Höchstabnahme,

eine Beschreibung der Nachlässe für unterbrechbare Lieferverträge,

eine Beschreibung der Grundgebühren, Zählermieten oder sonstiger Entgelte, die auf nationaler Ebene von Bedeutung sind.

m)

Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Beschreibung der auf Gasverkäufe an industrielle Endverbraucher erhobenen Steuern übermittelt. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzuführen.

Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen müssen klar in drei Teile untergliedert sein:

Steuern, Abgaben, nichtsteuerliche Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstige Finanzabgaben, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher nicht ausgewiesen sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen‘ aufgeführt;

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher ausgewiesen und für diesen nicht erstattungsfähig sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern‘ aufgeführt;

Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige erstattungsfähige Steuern, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher ausgewiesen sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.‘ aufgeführt.

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben gegeben:

Mehrwertsteuer;

Konzessionsabgaben — dies betrifft in der Regel Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land-, Staats- oder Privatbesitz für das Netz oder andere Gasversorgungseinrichtungen;

Umweltsteuern, -abgaben oder -belastungen — dies betrifft in der Regel entweder die Förderung erneuerbarer Energiequellen oder der Kraft-Wärme-Kopplung oder aber Abgaben auf CO2-, SO2- oder andere Emissionen, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen;

andere Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich verursachte Belastungen im Energiesektor — zum Beispiel Abgaben zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, Gebühren zur Finanzierung von Energieregulierungsbehörden usw.;

andere Steuern oder Abgaben, die nicht mit dem Energiesektor verknüpft sind, zum Beispiel nationale, lokale oder regionale Steuern auf den Energieverbrauch, Steuern auf die Gasverteilung usw.

Einkommensteuern, Grundsteuern, Öl für Kraftfahrzeuge, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern usw. werden nicht berücksichtigt und aus dieser Beschreibung ausgeklammert, da sie eindeutig unter die Betriebskosten fallen und auch für andere Branchen oder Aktivitäten gelten.

n)

In den Mitgliedstaaten, in denen eine einzige Gesellschaft sämtliche industriellen Verkäufe abwickelt, können die Informationen von der betreffenden Gesellschaft übermittelt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Gesellschaft tätig ist, sollten die Angaben von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt werden.

ANHANG II

STROMPREISE

Die Strompreise für industrielle Endverbraucher (2) werden nach folgendem Verfahren erfasst und aufbereitet:

a)

Zu erfassen sind die Preise, die industrielle Endverbraucher für Strom bezahlen, den sie für den Eigenverbrauch beziehen.

b)

Alle industriellen Stromverbrauchsarten sind zu erfassen.

c)

Die erfassten Preise basieren auf einem System typischer Verbrauchergruppen, die anhand des jährlichen Stromverbrauchs festgelegt werden.

d)

Die Erfassung der Preise erfolgt zweimal jährlich zum Halbjahresbeginn (Januar und Juli) und bezieht sich auf die von industriellen Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate bezahlten durchschnittlichen Strompreise. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) betrifft den Stand zum 1. Januar 2008.

e)

Die Preise werden in Landeswährung pro kWh angegeben.

f)

Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Betriebsbereitschaftsentgelte, Vermarktungskosten, Zählermiete usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.

g)

Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben.

h)

Die Mitgliedstaaten entwickeln und realisieren kostengünstige Verfahren, um ein repräsentatives Datenaufbereitungssystem zu gewährleisten, das folgenden Anforderungen entspricht:

Die Preise sind gewichtete Durchschnittspreise, wobei die Marktanteile der erfassten Stromversorgungsunternehmen als Gewichtungsfaktoren verwendet werden. Arithmetische Durchschnittspreise werden nur angegeben, wenn keine gewichteten Werte berechnet werden können. Auf jeden Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung einen repräsentativen Anteil des einzelstaatlichen Marktes abdeckt.

Die Marktanteile ergeben sich aus der Strommenge, die den industriellen Endverbrauchern von den Stromversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Falls möglich, werden die Marktanteile für jede Verbrauchergruppe getrennt berechnet. Die Informationen, auf denen die Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise beruht, werden von den Mitgliedstaaten vertraulich behandelt.

Um die Vertraulichkeit zu wahren, sind die die Preise betreffenden Daten nur mitzuteilen, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens drei Endverbraucher in den unter Buchstabe j vorgesehenen einzelnen Kategorien vorhanden sind.

i)

Es sind drei verschiedene Preise zu melden:

Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen,

Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern,

Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.

j)

Die Strompreise werden für folgende Gruppen industrieller Endverbraucher erfasst:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Stromverbrauch (MWh)

Niedrigster Wert

Höchster Wert

Gruppe IA

 

< 20

Gruppe IB

20

< 500

Gruppe IC

500

< 2 000

Gruppe ID

2 000

< 20 000

Gruppe IE

20 000

< 70 000

Gruppe IF

70 000

≤ 150 000

k)

Alle zwei Jahre werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) übermittelt. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Versorgungsunternehmen, ihr jeweiliger gesamter Marktanteil usw.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Januar 2008.

l)

Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, an Eurostat übermittelt.

Zu den Angaben gehören:

die durchschnittlichen Auslastungsgrade für industrielle Endverbraucher zu jeder Verbrauchergruppe auf der Basis des Gesamtenergieverbrauchs und der durchschnittlichen Höchstabnahme,

eine Tabelle mit den Spannungsebenen pro Land,

eine Beschreibung der Grundgebühren, Zählermieten oder sonstiger Entgelte, die auf nationaler Ebene von Bedeutung sind.

m)

Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Erläuterung der auf Stromverkäufe an industrielle Endverbraucher erhobenen Steuern übermittelt. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzuführen.

Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen müssen klar in drei Teile untergliedert sein:

Steuern, Abgaben, nichtsteuerliche Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstige Finanzabgaben, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher nicht ausgewiesen sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen‘ aufgeführt;

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher ausgewiesen und für diesen nicht erstattungsfähig sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern‘ aufgeführt;

Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige erstattungsfähige Steuern, die auf der Rechnung für den industriellen Endverbraucher ausgewiesen sind; diese Angaben werden unter dem Abschnitt ‚Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.‘ aufgeführt.

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die möglichen Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben gegeben:

Mehrwertsteuer;

Konzessionsabgaben — dies betrifft in der Regel Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land-, Staats- oder Privatbesitz für das Stromnetz oder andere Stromversorgungseinrichtungen;

Umweltsteuern, -abgaben oder -belastungen — dies betrifft in der Regel entweder die Förderung erneuerbarer Energiequellen oder der Kraft-Wärme-Kopplung oder aber Abgaben auf CO2-, SO22- oder andere Emissionen, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen;

Kernkraftsteuer und sonstige Aufsichtsabgaben — dies betrifft unter anderem Stilllegungsgebühren für Kernkraftwerke, Aufsichtsabgaben und Gebühren für Kernkraftanlagen usw.;

andere Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich verursachte Belastungen im Energiesektor — zum Beispiel Abgaben zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, Gebühren zur Finanzierung von Energieregulierungsbehörden usw.;

andere Steuern oder Abgaben, die nicht mit dem Energiesektor verknüpft sind, zum Beispiel nationale, lokale oder regionale Steuern auf den Energieverbrauch, Steuern auf die Stromverteilung usw.

Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchsteuern auf Ölerzeugnisse und Kraftstoffe für andere Zwecke als zur Stromerzeugung, Öl für Kraftfahrzeuge, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern usw. werden nicht berücksichtigt und aus dieser Beschreibung ausgeklammert, da sie eindeutig unter die Betriebskosten fallen und in der Regel auch für andere Branchen oder Aktivitäten gelten.

n)

Einmal jährlich wird zusammen mit der Preismeldung für Januar auch eine Aufschlüsselung der Strompreise in ihre Hauptkomponenten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) übermittelt. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:

Der Gesamtstrompreis pro Verbrauchergruppe kann als Summe der ‚Netzpreise‘, der ‚Preise für Energie und Versorgung‘ (d. h. von der Erzeugung bis zur Vermarktung mit Ausnahme des Stromnetzes) sowie aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen betrachtet werden.

Der ‚Netzpreis‘ ist dabei das Verhältnis zwischen den Einnahmen aus den Übertragungs- und Verteilungstarifen und (wenn möglich) der entsprechenden kWh-Menge pro Verbrauchergruppe. Stehen separate Angaben zur kWh-Menge pro Verbrauchergruppe nicht zur Verfügung, sollten Schätzungen vorgenommen werden;

der ‚Preis für Energie und Versorgung‘ ist der Gesamtpreis abzüglich des ‚Netzpreises‘ und aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen;

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen. Diese Komponente ist wie folgt weiter aufzuschlüsseln:

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf ‚Netzpreise‘,

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf ‚Preise für Energie und Versorgung‘,

MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern.

ANMERKUNG: Werden Zusatzdienstleistungen getrennt ausgewiesen, können sie einer der beiden Hauptkomponenten wie folgt zugeordnet werden:

‚Netzpreise‘ umfassen folgende Kosten: Übertragungs- und Verteilungstarife, Übertragungs- und Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten und Zählermieten;

‚Preise für Energie und Versorgung‘ umfassen folgende Kosten: Erzeugung, Speicherung, Ausgleichsenergie, Kosten der gelieferten Energie, Kundendienstleistungen, Kundendienstverwaltung, Ablesekosten und sonstige Versorgungskosten;

sonstige spezifische Kosten, d. h. Kosten, bei denen es sich nicht um Netzkosten, Kosten für Energie und Versorgung oder um Steuern handelt. Solche Kosten sind, falls vorhanden, getrennt anzugeben.

o)

In den Mitgliedstaaten, in denen eine einzige Gesellschaft sämtliche industriellen Verkäufe abwickelt, können die Informationen von der betreffenden Gesellschaft übermittelt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Gesellschaft tätig ist, sollten die Angaben von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt werden.


(1)  Zu den industriellen Endverbrauchern können auch sonstige nichtprivate Verbraucher gehören.

(2)  Zu den industriellen Endverbrauchern können auch sonstige nichtprivate Verbraucher gehören.


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