EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32007D0394
2007/394/EC: Commission Decision of 7 June 2007 amending Council Directive 90/377/EEC with regard to the methodology to be applied for the collection of gas and electricity prices charged to industrial end-users (Text with EEA relevance)
2007/394/EG: Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Text von Bedeutung für den EWR)
2007/394/EG: Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 148 vom 9.6.2007, p. 11–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 26/11/2008; Aufgehoben durch 32008L0092
9.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/11 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2007
zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/394/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/377/EWG des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 90/377/EWG legt die Form, den Inhalt und alle sonstigen Merkmale der von den Strom- und Gasversorgungsunternehmen der industriellen Endnutzer bereitzustellenden Informationen fest. |
(2) |
Das Verfahren zur Erfassung der Preisangaben muss auf den neuesten Stand gebracht werden, damit es der Wettbewerbswirklichkeit auf den Strom- und Gasmärkten entspricht, wie sie durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (2) und die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (3) entstanden ist, sowie der Tatsache Rechnung trägt, dass verschiedene Versorgungsunternehmen inzwischen auf beiden Märkten tätig sind. |
(3) |
Die Richtlinie 90/377/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 90/377/EWG eingesetzten Ausschusses — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Anhänge der Richtlinie 90/377/EWG werden durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 7. Juni 2007
Für die Kommission
Andris PIEBALGS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 414).
(2) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/653/EG der Kommission (ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 72).
(3) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
ANHANG
ANHANG I
GASPREISE
Die Gaspreise für industrielle Endverbraucher (1) werden nach folgendem Verfahren erfasst und aufbereitet:
a) |
Zu erfassen sind die Preise, die industrielle Endverbraucher für Erdgas bezahlen, das sie über das Leitungsnetz für den Eigenverbrauch beziehen. |
b) |
Alle industriellen Gasverbrauchsarten sind zu erfassen. Nicht in das System einbezogen werden Abnehmer mit Gasverbrauch
|
c) |
Die erfassten Preise basieren auf einem System typischer Verbrauchergruppen, die anhand des jährlichen Gasverbrauchs festgelegt werden. |
d) |
Die Erfassung der Preise erfolgt zweimal jährlich zum Halbjahresbeginn (Januar und Juli) und bezieht sich auf die von industriellen Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate bezahlten durchschnittlichen Gaspreise. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) betrifft den Stand zum 1. Januar 2008. |
e) |
Die Preise werden in Landeswährung pro Gigajoule angegeben. Die verwendete Energieeinheit wird anhand des Bruttoheizwerts bestimmt. |
f) |
Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen. |
g) |
Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben. |
h) |
Die Mitgliedstaaten entwickeln und realisieren kostengünstige Verfahren, um ein repräsentatives Datenaufbereitungssystem zu gewährleisten, das folgenden Anforderungen entspricht:
|
i) |
Es sind drei verschiedene Preise zu melden:
|
j) |
Die Gaspreise werden für folgende Gruppen industrieller Endverbraucher erfasst:
|
k) |
Alle zwei Jahre werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) übermittelt. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Versorgungsunternehmen, ihr jeweiliger gesamter Marktanteil usw.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Januar 2008. |
l) |
Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, an Eurostat übermittelt. Dazu gehören:
|
m) |
Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Beschreibung der auf Gasverkäufe an industrielle Endverbraucher erhobenen Steuern übermittelt. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzuführen. Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen müssen klar in drei Teile untergliedert sein:
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben gegeben:
Einkommensteuern, Grundsteuern, Öl für Kraftfahrzeuge, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern usw. werden nicht berücksichtigt und aus dieser Beschreibung ausgeklammert, da sie eindeutig unter die Betriebskosten fallen und auch für andere Branchen oder Aktivitäten gelten. |
n) |
In den Mitgliedstaaten, in denen eine einzige Gesellschaft sämtliche industriellen Verkäufe abwickelt, können die Informationen von der betreffenden Gesellschaft übermittelt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Gesellschaft tätig ist, sollten die Angaben von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt werden. |
ANHANG II
STROMPREISE
Die Strompreise für industrielle Endverbraucher (2) werden nach folgendem Verfahren erfasst und aufbereitet:
a) |
Zu erfassen sind die Preise, die industrielle Endverbraucher für Strom bezahlen, den sie für den Eigenverbrauch beziehen. |
b) |
Alle industriellen Stromverbrauchsarten sind zu erfassen. |
c) |
Die erfassten Preise basieren auf einem System typischer Verbrauchergruppen, die anhand des jährlichen Stromverbrauchs festgelegt werden. |
d) |
Die Erfassung der Preise erfolgt zweimal jährlich zum Halbjahresbeginn (Januar und Juli) und bezieht sich auf die von industriellen Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate bezahlten durchschnittlichen Strompreise. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) betrifft den Stand zum 1. Januar 2008. |
e) |
Die Preise werden in Landeswährung pro kWh angegeben. |
f) |
Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Betriebsbereitschaftsentgelte, Vermarktungskosten, Zählermiete usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen. |
g) |
Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben. |
h) |
Die Mitgliedstaaten entwickeln und realisieren kostengünstige Verfahren, um ein repräsentatives Datenaufbereitungssystem zu gewährleisten, das folgenden Anforderungen entspricht:
|
i) |
Es sind drei verschiedene Preise zu melden:
|
j) |
Die Strompreise werden für folgende Gruppen industrieller Endverbraucher erfasst:
|
k) |
Alle zwei Jahre werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) übermittelt. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Versorgungsunternehmen, ihr jeweiliger gesamter Marktanteil usw.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Januar 2008. |
l) |
Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, an Eurostat übermittelt. Zu den Angaben gehören:
|
m) |
Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Erläuterung der auf Stromverkäufe an industrielle Endverbraucher erhobenen Steuern übermittelt. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzuführen. Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen müssen klar in drei Teile untergliedert sein:
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die möglichen Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben gegeben:
Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchsteuern auf Ölerzeugnisse und Kraftstoffe für andere Zwecke als zur Stromerzeugung, Öl für Kraftfahrzeuge, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern usw. werden nicht berücksichtigt und aus dieser Beschreibung ausgeklammert, da sie eindeutig unter die Betriebskosten fallen und in der Regel auch für andere Branchen oder Aktivitäten gelten. |
n) |
Einmal jährlich wird zusammen mit der Preismeldung für Januar auch eine Aufschlüsselung der Strompreise in ihre Hauptkomponenten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) übermittelt. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen: Der Gesamtstrompreis pro Verbrauchergruppe kann als Summe der ‚Netzpreise‘, der ‚Preise für Energie und Versorgung‘ (d. h. von der Erzeugung bis zur Vermarktung mit Ausnahme des Stromnetzes) sowie aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen betrachtet werden.
ANMERKUNG: Werden Zusatzdienstleistungen getrennt ausgewiesen, können sie einer der beiden Hauptkomponenten wie folgt zugeordnet werden:
|
o) |
In den Mitgliedstaaten, in denen eine einzige Gesellschaft sämtliche industriellen Verkäufe abwickelt, können die Informationen von der betreffenden Gesellschaft übermittelt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Gesellschaft tätig ist, sollten die Angaben von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt werden. |
(1) Zu den industriellen Endverbrauchern können auch sonstige nichtprivate Verbraucher gehören.
(2) Zu den industriellen Endverbrauchern können auch sonstige nichtprivate Verbraucher gehören.