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Document 31990R3573
Council Regulation (EEC) No 3573/90 of 4 December 1990 amending, as a result of German unification, regulation (EEC) No 4055/86 applying the principle of freedom to provide services to maritime transport between member states and between member states and third countries
Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien dienstleistungsverkehrs auf die seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und drittlaendern aufgrund der herstellung der deutschen einheit
Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien dienstleistungsverkehrs auf die seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und drittlaendern aufgrund der herstellung der deutschen einheit
ABl. L 353 vom 17.12.1990, p. 16–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien dienstleistungsverkehrs auf die seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und drittlaendern aufgrund der herstellung der deutschen einheit
Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0078
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0078
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3573/90 DES RATES vom 4. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat eine Reihe von Vorschriften zum Seeverkehr erlassen. Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Es erweist sich als notwendig, die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86(4) anzupassen, um der besonderen sich aus der deutschen Einigung ergebenden Lage hinsichtlich der bilateralen Abkommen zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Drittländern Rechnung zu tragen. Die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommen betreffen nur die Ladungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, so daß sich die aus Ladungsanteilsvereinbarungen abgeleiteten eventuellen Ansprüche von Drittländern nur auf die Ladungen mit Ursprung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erstrecken. Die Frist für die Anpassung der Abkommen zum Verkehr, der nicht dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen unterliegt, durch die Mitgliedstaaten muß in bezug auf die bilateralen Abkommen zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Drittländern verlängert werden, um Deutschland die für die Anpassung dieser Abkommen erforderlichen Verhandlungen zu ermöglichen HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommen sind so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Januar 1995, anzupassen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS (1)ABl. Nr. C 248 vom 2. 10. 1990, S. 13, geändert am 25. Oktober 1990. (2)Stellungnahme vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 1.