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Document 31982L0623

Richtlinie 82/623/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 zur dritten Anpassung der Richtlinie 71/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt

ABl. L 252 vom 27.8.1982, p. 5–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/623/oj

31982L0623

Richtlinie 82/623/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 zur dritten Anpassung der Richtlinie 71/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 252 vom 27/08/1982 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0107
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0253
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0107
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0253


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 1 . Juli 1982

zur dritten Anpassung der Richtlinie 71/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt

( 82/623/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands , insbesondere auf Artikel 17 ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 71/318/EWG ( 2 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/365/EWG der Kommission ( 3 ) , bedarf im Hinblick auf die einschlägige technische Entwicklung einer Anpassung und Ergänzung .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Meßgeräte an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Im Anhang der Richtlinie 71/318/EWG erhalten die Nummern I.B . 3.2.3 , I.B . 8 , I.B . 9.2.1 , I.B . 10 , II . 5.2.1 , III . 3.1.1 , III . 3.3 , III . 7.1 die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie am 1 . Mai 1983 nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 1 . Juli 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 21 .

( 3 ) ABl . Nr . L 104 vom 18 . 4 . 1978 , S . 26 .

ANHANG

I.B . 3.2.3 . Ausgangswellen müssen durch eine geeignete Schutzabdeckung gesichert sein , sofern keine abnehmbare Zusatzeinrichtung an sie angeschlossen ist .

I.B . 8 . Anbringung von Eich - und Sicherungsstempeln

8.1 . Die Stempelstellen sind so zu wählen , daß bei etwaigem Ausbau des gestempelten Teiles die aufgedrückte Stempelung zerstört wird .

8.2 . Wenn die in I.B . 4.1 genannten Aufschriften auf einem besonderen , nicht dauerhaft befestigten , Hauptschild angebracht werden , ist eine Stempelstelle so anzubringen , daß sie beim Abnehmen des Hauptschildes zerstört wird ; dadurch soll das Abnehmen des Hauptschildes verhindert werden .

8.3 . Es sind Stempelstellen für Eich - und Sicherungsstempel vorzusehen

a ) auf allen Schildern , welche nicht dauerhaft befestigt und mit einer in diesem Anhang vorgeschriebenen Angabe versehen sind ;

b ) an allen Teilen des Zählers , die nicht auf andere Weise gegen Eingriffe gesichert werden können , wodurch

- die Angabe des Zählwerks des Zählers beeinflusst oder geändert werden kann ;

- die Übertragung zwischen Meßwerk und Zählwerk geändert oder unterbrochen werden kann ;

- messtechnisch wichtige Teile des Zählers entfernt oder aus der vorgesehenen Position gerückt werden können ;

c ) an den Anschlußstellen von abnehmbaren Zusatzeinrichtungen bzw . Schutzabdeckungen gemäß I.B . 3.2.3 .

I.B . 9.2.1 . Die zur EWG-Ersteichung gestellten Zähler müssen in betriebsbereitem Zustand sein .

Die EWG-Ersteichung gewährleistet nicht das ordnungsgemässe Funktionieren oder die richtige Anzeige eventuell angeschlossener Zusatzeinrichtungen gemäß I.B . 3.1 und I.B . 3.2 . Mit Ausnahme der Anschlüsse gemäß I.B . 8.3 . c ) sind auf diesen Zusatzeinrichtungen keine EWG-Eich - oder -Prüfstempel anzubringen .

I.B . 10 . Eich - und Sicherungsstempel

10.1 . Anbringung

Zähler , die den Anforderungen bei der Eichung entsprochen haben , werden versehen

- mit dem EWG-Eichstempel ,

- mit den EWG-Sicherungsstempeln an den unter I.B . 8.3 vorgesehenen Stellen .

10.2 . Gültigkeit

Die Anbringung der EWG-Eich - und -Sicherungsstempel an einem Gaszähler bescheinigt ausschließlich , daß dieser Zähler den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

II . 5.2.1 . Eine bei Belastung der Ausgangswellen mit den in I.B . 3.2.1 oder I.B . 3.2.2 gennanten zulässigen Drehmomenten auftretende Veränderung der Anzeige darf bei Qmin höchstens 1,5 % betragen ; Nummer II 6.3.2 muß ebenfalls eingehalten werden .

III . 3.1.1 . Die Zähler müssen zum Messen des Druckverlustes im Eingangs - und im Ausgangsstutzen eine Druckentnahme für den statischen Druck besitzen ; der im Eingangsstutzen gemessene Druck gilt als Bezugsdruck .

III . 3.3 . Ausführung der Druckentnahmen

3.3.1 . Die Bohrungen für Druckentnahmen müssen einen Mindestdurchmesser von 3 mm haben . Schlit * förmige Druckentnahmen müssen in Strömungsrichtung mindestens 2 mm breit sein und einen Mindestquerschnitt von 10 mm2 haben .

3.3.2 . Die Druckentnahmen müssen gasdicht verschlossen sein .

3.3.3 . Die Druckentnahme für den Bezugsdruck muß in sichtbarer und dauerhafter Form mit der Bezeichnung " Pr " , andere Druckentnahmen mit det Bezeichnung " p " versehen sein .

III . 7.1 . Richtigkeitsprüfung

Ein Zähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen , wenn dies bei einer Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchfluessen festgestellt wird :

Qmin , 0,10 Qmax , wenn dieser Wert grösser ist als Qmin , 0,25 Qmax , 0,40 Qmax , 0,70 Qmax und Qmax .

Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt , so muß sie ein den vorgenannten Messungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten .

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