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Document 31982L0623

Richtlinie 82/623/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 zur dritten Anpassung der Richtlinie 71/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt

OJ L 252, 27.8.1982, p. 5–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 012 P. 253 - 255
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 012 P. 253 - 255
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 012 P. 107 - 109
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 012 P. 107 - 109
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 006 P. 333 - 335
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 006 P. 333 - 335
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 006 P. 333 - 335
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 006 P. 333 - 335
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 006 P. 333 - 335
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 006 P. 333 - 335
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 006 P. 333 - 335
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 006 P. 333 - 335
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 006 P. 333 - 335

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/623/oj

31982L0623

Richtlinie 82/623/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 zur dritten Anpassung der Richtlinie 71/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 252 vom 27/08/1982 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0107
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0253
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0107
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0253


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 1 . Juli 1982

zur dritten Anpassung der Richtlinie 71/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt

( 82/623/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands , insbesondere auf Artikel 17 ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 71/318/EWG ( 2 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/365/EWG der Kommission ( 3 ) , bedarf im Hinblick auf die einschlägige technische Entwicklung einer Anpassung und Ergänzung .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Meßgeräte an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Im Anhang der Richtlinie 71/318/EWG erhalten die Nummern I.B . 3.2.3 , I.B . 8 , I.B . 9.2.1 , I.B . 10 , II . 5.2.1 , III . 3.1.1 , III . 3.3 , III . 7.1 die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie am 1 . Mai 1983 nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 1 . Juli 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 21 .

( 3 ) ABl . Nr . L 104 vom 18 . 4 . 1978 , S . 26 .

ANHANG

I.B . 3.2.3 . Ausgangswellen müssen durch eine geeignete Schutzabdeckung gesichert sein , sofern keine abnehmbare Zusatzeinrichtung an sie angeschlossen ist .

I.B . 8 . Anbringung von Eich - und Sicherungsstempeln

8.1 . Die Stempelstellen sind so zu wählen , daß bei etwaigem Ausbau des gestempelten Teiles die aufgedrückte Stempelung zerstört wird .

8.2 . Wenn die in I.B . 4.1 genannten Aufschriften auf einem besonderen , nicht dauerhaft befestigten , Hauptschild angebracht werden , ist eine Stempelstelle so anzubringen , daß sie beim Abnehmen des Hauptschildes zerstört wird ; dadurch soll das Abnehmen des Hauptschildes verhindert werden .

8.3 . Es sind Stempelstellen für Eich - und Sicherungsstempel vorzusehen

a ) auf allen Schildern , welche nicht dauerhaft befestigt und mit einer in diesem Anhang vorgeschriebenen Angabe versehen sind ;

b ) an allen Teilen des Zählers , die nicht auf andere Weise gegen Eingriffe gesichert werden können , wodurch

- die Angabe des Zählwerks des Zählers beeinflusst oder geändert werden kann ;

- die Übertragung zwischen Meßwerk und Zählwerk geändert oder unterbrochen werden kann ;

- messtechnisch wichtige Teile des Zählers entfernt oder aus der vorgesehenen Position gerückt werden können ;

c ) an den Anschlußstellen von abnehmbaren Zusatzeinrichtungen bzw . Schutzabdeckungen gemäß I.B . 3.2.3 .

I.B . 9.2.1 . Die zur EWG-Ersteichung gestellten Zähler müssen in betriebsbereitem Zustand sein .

Die EWG-Ersteichung gewährleistet nicht das ordnungsgemässe Funktionieren oder die richtige Anzeige eventuell angeschlossener Zusatzeinrichtungen gemäß I.B . 3.1 und I.B . 3.2 . Mit Ausnahme der Anschlüsse gemäß I.B . 8.3 . c ) sind auf diesen Zusatzeinrichtungen keine EWG-Eich - oder -Prüfstempel anzubringen .

I.B . 10 . Eich - und Sicherungsstempel

10.1 . Anbringung

Zähler , die den Anforderungen bei der Eichung entsprochen haben , werden versehen

- mit dem EWG-Eichstempel ,

- mit den EWG-Sicherungsstempeln an den unter I.B . 8.3 vorgesehenen Stellen .

10.2 . Gültigkeit

Die Anbringung der EWG-Eich - und -Sicherungsstempel an einem Gaszähler bescheinigt ausschließlich , daß dieser Zähler den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

II . 5.2.1 . Eine bei Belastung der Ausgangswellen mit den in I.B . 3.2.1 oder I.B . 3.2.2 gennanten zulässigen Drehmomenten auftretende Veränderung der Anzeige darf bei Qmin höchstens 1,5 % betragen ; Nummer II 6.3.2 muß ebenfalls eingehalten werden .

III . 3.1.1 . Die Zähler müssen zum Messen des Druckverlustes im Eingangs - und im Ausgangsstutzen eine Druckentnahme für den statischen Druck besitzen ; der im Eingangsstutzen gemessene Druck gilt als Bezugsdruck .

III . 3.3 . Ausführung der Druckentnahmen

3.3.1 . Die Bohrungen für Druckentnahmen müssen einen Mindestdurchmesser von 3 mm haben . Schlit * förmige Druckentnahmen müssen in Strömungsrichtung mindestens 2 mm breit sein und einen Mindestquerschnitt von 10 mm2 haben .

3.3.2 . Die Druckentnahmen müssen gasdicht verschlossen sein .

3.3.3 . Die Druckentnahme für den Bezugsdruck muß in sichtbarer und dauerhafter Form mit der Bezeichnung " Pr " , andere Druckentnahmen mit det Bezeichnung " p " versehen sein .

III . 7.1 . Richtigkeitsprüfung

Ein Zähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen , wenn dies bei einer Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchfluessen festgestellt wird :

Qmin , 0,10 Qmax , wenn dieser Wert grösser ist als Qmin , 0,25 Qmax , 0,40 Qmax , 0,70 Qmax und Qmax .

Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt , so muß sie ein den vorgenannten Messungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten .

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