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Document 31980L1272

Richtlinie 80/1272/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Anpassung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Richtlinie 80/780/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge

ABl. L 375 vom 31.12.1980, p. 73–73 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/08/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/1272/oj

31980L1272

Richtlinie 80/1272/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Anpassung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Richtlinie 80/780/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge

Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1980 S. 0073 - 0073
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0085
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0142
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0085
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0159
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0159


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RICHTLINIE DES RATES

vom 22 . Dezember 1980

zur Anpassung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Richtlinie 80/780/EWG zur Angleichung der Rechtsverschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Belwagen und ihren Anbau an disse Fahrzeuge

( 80/1272/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979 , insbesondere auf Artikel 146 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in der Erwägung , daß infolge des Beitritts Griechenlands Artikel 8 der Richtlinie 80/780/EWG ( 1 ) anzupassen ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Im Artikel 8 der Richtlinie 80/780/EWG wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt :

" - !*** im griechischen Recht " .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1 . Januar 1981 die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1980 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . SANTER

( 1 ) ABl . Nr . L 229 vom 30 . 8 . 1980 , S . 49 .

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