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Document 31975L0155

Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975 zur dritten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

ABl. L 64 vom 11.3.1975, p. 21–24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/08/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/155/oj

31975L0155

Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975 zur dritten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 064 vom 11/03/1975 S. 0021 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0080
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0080
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0074
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0074


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RICHTLINIE DES RATES

vom 4 . März 1975

zur dritten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse

( 75/155/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es hat sich gezeigt , daß einige Bestimmungen der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24 . Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse ( 2 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 74/644/EWG ( 3 ) , in ihrer derzeitigen Fassung zu unterschiedlichen Auslegungen führen können .

Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie könnte nach einigen Auslegungen den Verkauf von Schokoladeerzeugnissen in der Form von Riegeln oder Tafeln mit einem Gewicht pro Stück von 85 g ausschließen , obwohl dieses Gewicht in bestimmten Mitgliedstaaten weit verbreitet ist . Die Einzelheiten der Regelung für die Angabe des Nettogewichts auf Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 50 g pro Stück , die in Sammelpackungen mit einem Gewicht von 50 g oder mehr enthalten sind , könnten verschieden ausgelegt werden . Die Definitionen des Anhangs I für die Schokoladeerzeugnisse , die Milch in den verschiedenen Formen enthalten , könnten zu einer nicht gerechtfertigten Begrenzung in der Auswahl der Rohstoffe durch die Hersteller führen . Bei Verwendung von Aromen mit Ausnahme von Äthyl-Vanillin braucht für den Verkauf nicht die Bezeichnung der verwendeten Substanzen angegeben zu werden , sondern nur die Art des durch diese verliehenen Geschmacks oder Aromas . Im Handel mit weisser Schokolade kann auf Milch und Milcherzeugnisse Bezug genommen werden .

Die entsprechenden Vorschriften sind deshalb in der erforderlichen Weise genauer zu fassen .

Es erscheint notwendig , in einigen Sprachen die Überschrift zu den Erzeugnissen des Anhangs I Nummern 1.11 und 1.13 zu ergänzen .

Bei den Erzeugnissen des Anhangs I Nummer 1.20 sollte auf deutsch ebenfalls die handelsübliche Bezeichnung " Kuvertüre " zugelassen werden .

Der Ausdruck " filled chocolate " wird in der englischen Sprache selten gebraucht ; es ist folgich notwendig , auch die Verwendung anderer , dem Verbraucher geläutigerer Bezeichnungen zu gestatten .

Die Richtlinie 73/241/EWG regelt nicht den Fall der Kennzeichnung nicht für den Einzelhandel bestimmter Großverpackungen , wie das die neueren Richtlinien im Lebensmittelbereich getan haben , insbesondere die Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22 . Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Honig ( 4 ) ; diese Lücke ist zu schließen .

Die Richtlinie 74/644/EWG hat den Termin , bis zu dem die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die Vorschriften der Richtlinie 73/241/EWG anzugleichen sind , auf den 1 . Juli 1975 verschoben ; sie hat jedoch die Zeitpunkte für die Anwendung dieser Vorschriften unverändert gelassen .

Die so herbeigeführte Verkürzung der Zeitspanne zwischen der Überführung dieser Vorschriften in das einzelstaatliche Recht und deren Anwendung kann zu praktischen Schwierigkeiten führen ; deshalb ist es erforderlich , die Frist für die Anwendung dieser Vorschriften so hinauszuschieben , daß der Handel mit ihnen entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1976 zulässig und der Handel mit ihnen nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1977 untersagt ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 73/241/EWG wird gemäß den nachstehenden Artikeln geändert .

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt :

" - kann die Bezeichnung " filled chocolate " in der englischen Sprache durch die Bezeichnung " chocolate with ... filling " ode " chocolate with ... center " ersetzt werden . "

Artikel 3

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

" ( 1 ) Schokolade , Haushaltsschokolade , Gianduja-Haselnußschokolade , Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Gianduja-Haselnußmilchschokolade , weisse Schokolade und gefuellte Schokolade , in Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mindestens 85 g und höchstens 500 g pro Stück , dürfen nur mit Gewichten von 85 g , 100 g , 125 g , 150 g , 200 g , 250 g , 300 g , 400 g und 500 g pro Stück in den Verkehr gebracht werden . "

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e ) erhält folgende Fassung :

" e ) das Nettogewicht , ausser bei Erzeugnissen , deren Gewicht weniger als 50 g beträgt ; bei Erzeugnissen mit einem Nettogewicht von weniger als 50 g pro Stück , die in Sammelpackungen mit einem Nettogesamtgewicht von 50 g oder mehr enthalten sind , Angabe des Nettogesamtgewichts auf der Sammelpackung oder des Nettogewichts pro Stück auf jeder Einzelpackung , sofern diese Angabe von aussen deutlich lesbar ist ; bei Hohlfiguren kann statt dessen das Mindestnettogewicht angegeben werden ; "

Artikel 5

Artikel 7 wird durch folgenden Absatz 2a ergänzt :

" ( 2a ) Befinden sich die in Anhang I definierten Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in den Verkehr gebracht , so brauchen die in Absatz 1 Buchstaben b ) , c ) , d ) und e ) genannten Angaben sowie bei den in Anhang I Nummern 1.1 bis 1.7 definierten Erzeugnissen die in Absatz 1 Buchstabe f ) genannten Angaben nur auf den Begleitpapieren vermerkt zu sein . "

Artikel 6

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c ) erster Satz erhält folgende Fassung :

" auf Grund deren das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Form von Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 75 g und nicht mehr als 85 g verboten ist . "

Artikel 7

Artikel 15 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 erhalten folgende Fassung :

" Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt , daß das Inverkehrbringen

- von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1976 erlaubt ist ,

- von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1977 verboten ist . "

Artikel 8

In Anhang I Nummer 1.11 erhält die Überschrift folgende Fassung :

- deutscher Wortlaut :

" 1.11 gezuckertes Haushaltskakaopulver , gezuckerter Haushaltskakao , Haushaltsschokoladenpulver " ;

- französischer Wortlaut :

" 1.11 Cacao de menage sucre en poudre , cacao de menage sucre , chocolat de menage en poudre " ;

- italienischer Wortlaut :

" 1.11 cacao comune zuccherato in polvere , cacao comune zuccherato , cioccolato comune in polvere " ;

- niederländischer Wortlaut :

" 1.11 gesuikerd huishoudcacaopöder , gesuikerde huishoudcacao , huishoudchocoladepöder " .

Artikel 9

In Anhang I Nummer 1.13 erhält die Überschrift folgende Fassung :

- deutscher Wortlaut :

" 1.13 fettarmes oder mageres , gezuckertes Haushaltskakaopulver , fettarmer oder magerer , gezuckerter Haushaltskakao , stark entöltes , gezuckertes Haushaltskakaopulver , stark entölter , gezuckerter Haushaltskakao " ;

- französischer Wortlaut :

" 1.13 cacao de ménage maigre sucré en poudre , cacao de ménage maigre sucre , cacao de ménage fortement degraisse sucré en poudre , cacao de ménage fortement dégraißé sucré " ;

- italienischer Wortlaut :

" 1.13 cacao comune magro zuccherato in polvere , cacao comune magro zuccherato , cacao comune fortemente sgrassato zuccherato in polvere , cacao comune fortemente sgrassato zuccherato " ;

- niederländischer Wortlaut :

" 1.13 gesuikerd mager huishoudcacaopöder , gesuikerde magere huishoudcacao , gesuikerd sterk ontvet huishoudcacaopöder , gesuikerde sterk ontvette huishoudcacao " .

Artikel 10

In Anhang I Nummer 1.14 wird das Wort " Säuregehalt " durch die Worte " Gehalt an freier Fettsäure " ersetzt .

Artikel 11

In Anhang I Nummer 1.20 wird die Überschrift in der deutschen Fassung durch das Wort " KUVERTÜRE " ergänzt .

Artikel 12

Anhang I Nummer 1.21 erhält folgende Fassung :

" 1.21 Milchschokolade

aus Kakaokernen . Kakaomasse , Kakaopulver , fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose , mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter , sowie aus Milch oder aus Stoffen die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden , und eventuell aus Sahne , eingedickter oder Trockensahne , Butter oder Milchfett hergestelltes Erzeugnis ; es weist - vorbehaltlich der Definition für Milchschokoladenstreusel . Gianduja-Haselnußmilchschokolade und Milchschokoladeueberzugsmasse - folgende Merkmale auf :

- Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Hundertteile

- fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Hundertteile

- aus den oben genannten Bestandteilen gewonne Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Handertteile

- Milchtett mindestens 3,5 Hundertteile

- Gesamtfett mindestens 25 Hundertteile

- Saccharose höchstens 55 Hundetteile ,

wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet werden ; "

Artikel 13

Anhang I Nummer 1.22 erhalt folgende Fassung :

" 1.22 Haushaltsmilchschokolade

aus Kakaokernen , Kakaomasse , Kakaopulver , fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose , mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter , sowie aus Milch oder aus Stoffen , die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden , und eventuell aus Sahne , eingedickter oder Trockensahne , Butter oder Milchfett hergestelltes Erzeugnis ;

es weist folgende Merkmale auf :

- Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Hundertteile

- fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Hundertteile

- aus den oben genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 20 Hundertteile

- Milchfett mindestens 5 Hundertteile

- Gesamtfett mindestens 25 Hundertteile

- Saccharose höchstens 55 Hundertteile .

wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet werden ; "

Artikel 14

Anhang I Nummer 1.23 erhält folgende Fassung :

" 1.23 Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken

Milchschokolade in Form von Streuseln oder Flocken , deren nachstehend aufgeführte Merkmale von den in Nummer 1.21 genannten Merkmalen abweichen :

- Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Hundertteile

- aus den unter Nummer 1.21 genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrokkenmasse mindestens 12 Hundertteile

- Milchfett mindestens 3 Hundertteile

- Gesamtfett mindestens 12 Hundertteile

- Saccharose höchstens 66 Hundertteile " .

Artikel 15

Anhang I Nummer 1.24 erhält folgende Fassung :

" 1.24 Gianduja-Haselnußmilchschokolade ( oder eine von " Gianduja " abgeleitete Bezeichnung )

Erzeugnis , das aus Milchschokolade , deren Mindestgehalt an Gesamtmilchtrockenmasse 10 Hundertteile beträgt , hergestellt wird und das auf 100 g mindestens 15 Hundertteile und höchstens 40 Hundertteile gemahlene Haselnüsse enthält . Ausserdem ist der Zusatz von Mandeln , Haselnüssen und anderen Nüssen , ganz oder in Stücken , zulässig , wenn das Gewicht dieser Zusätze , einschließlich der gemahlenen Haselnüsse , 60 Gewichtshundertteile nicht übersteigt ; " .

Artikel 16

Anhang I Nummer 1.26 erhält folgende Fassung :

" 1.26 weisse Schokolade

Erzeugnis , das aus Kakaobutter und Saccharose sowie aus Milch oder aus Stoffen , die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen sind , und eventuell aus Sahne , eingedickter oder Trockensahne , Butte * er Milchfett hergestellt wird und frei von Farbstoffen ist ; es weist folgende Merkmale auf :

- Kakaobutter mindestens 20 Hundertteile

- aus den oben genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Hundertteile

- Milchefett mindestens 3,5 Hundertteile

- Saccharose höchstens 55 Hundertteile .

wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet werden ; " .

Artikel 17

Anhang I Nummer 5 Buchstabe b ) Absatz 2 zweiter Doppelstrich erhält folgende Fassung :

" = bei Verwendung von Aromen mit Ausnahme von Äthyl-Vanillin durch den die Bezeichnung ergänzenden Hinweis " mit ... - Geschmack " oder " mit ... - Aroma " sowie in gleicher Schriftgrösse eine nähere Angabe über die Art des Geschmackes oder des Aromas , wobei jede Bezugnahme auf einen natürlichen Ursprung den natürlichen Aromen vorbehalten ist ; " .

Artikel 18

Anhang I Nummer 7 Buchstabe b ) Ziffer i ) erhält folgende Fassung :

" i ) Milch und Milcherzeugnissen , wenn das Fertigerzeugnis nicht Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Milchschokoladeueberzugsmasse oder weisse Schokolade ist ; " .

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie vor dem 1 . Juli 1975 nachzukommen , und unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission .

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . A . CLINTON

( 1 ) ABl . Nr . C 5 vom 8 . 1 . 1975 , S . 65 .

( 2 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973 , S . 23 .

( 3 ) ABl . Nr . L 349 vom 28 . 12 . 1974 , S . 63 .

( 4 ) ABl . Nr . L 221 vom 12 . 8 . 1974 , S . 10 .

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