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Document 31975L0155

Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975 zur dritten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

OJ L 64, 11.3.1975, p. 21–24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 033 P. 59 - 62
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 74 - 77
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 74 - 77
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 004 P. 80 - 83
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 004 P. 80 - 83

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/08/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/155/oj

31975L0155

Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975 zur dritten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 064 vom 11/03/1975 S. 0021 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0080
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0080
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0074
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0074


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RICHTLINIE DES RATES

vom 4 . März 1975

zur dritten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse

( 75/155/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es hat sich gezeigt , daß einige Bestimmungen der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24 . Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse ( 2 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 74/644/EWG ( 3 ) , in ihrer derzeitigen Fassung zu unterschiedlichen Auslegungen führen können .

Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie könnte nach einigen Auslegungen den Verkauf von Schokoladeerzeugnissen in der Form von Riegeln oder Tafeln mit einem Gewicht pro Stück von 85 g ausschließen , obwohl dieses Gewicht in bestimmten Mitgliedstaaten weit verbreitet ist . Die Einzelheiten der Regelung für die Angabe des Nettogewichts auf Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 50 g pro Stück , die in Sammelpackungen mit einem Gewicht von 50 g oder mehr enthalten sind , könnten verschieden ausgelegt werden . Die Definitionen des Anhangs I für die Schokoladeerzeugnisse , die Milch in den verschiedenen Formen enthalten , könnten zu einer nicht gerechtfertigten Begrenzung in der Auswahl der Rohstoffe durch die Hersteller führen . Bei Verwendung von Aromen mit Ausnahme von Äthyl-Vanillin braucht für den Verkauf nicht die Bezeichnung der verwendeten Substanzen angegeben zu werden , sondern nur die Art des durch diese verliehenen Geschmacks oder Aromas . Im Handel mit weisser Schokolade kann auf Milch und Milcherzeugnisse Bezug genommen werden .

Die entsprechenden Vorschriften sind deshalb in der erforderlichen Weise genauer zu fassen .

Es erscheint notwendig , in einigen Sprachen die Überschrift zu den Erzeugnissen des Anhangs I Nummern 1.11 und 1.13 zu ergänzen .

Bei den Erzeugnissen des Anhangs I Nummer 1.20 sollte auf deutsch ebenfalls die handelsübliche Bezeichnung " Kuvertüre " zugelassen werden .

Der Ausdruck " filled chocolate " wird in der englischen Sprache selten gebraucht ; es ist folgich notwendig , auch die Verwendung anderer , dem Verbraucher geläutigerer Bezeichnungen zu gestatten .

Die Richtlinie 73/241/EWG regelt nicht den Fall der Kennzeichnung nicht für den Einzelhandel bestimmter Großverpackungen , wie das die neueren Richtlinien im Lebensmittelbereich getan haben , insbesondere die Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22 . Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Honig ( 4 ) ; diese Lücke ist zu schließen .

Die Richtlinie 74/644/EWG hat den Termin , bis zu dem die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die Vorschriften der Richtlinie 73/241/EWG anzugleichen sind , auf den 1 . Juli 1975 verschoben ; sie hat jedoch die Zeitpunkte für die Anwendung dieser Vorschriften unverändert gelassen .

Die so herbeigeführte Verkürzung der Zeitspanne zwischen der Überführung dieser Vorschriften in das einzelstaatliche Recht und deren Anwendung kann zu praktischen Schwierigkeiten führen ; deshalb ist es erforderlich , die Frist für die Anwendung dieser Vorschriften so hinauszuschieben , daß der Handel mit ihnen entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1976 zulässig und der Handel mit ihnen nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1977 untersagt ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 73/241/EWG wird gemäß den nachstehenden Artikeln geändert .

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt :

" - kann die Bezeichnung " filled chocolate " in der englischen Sprache durch die Bezeichnung " chocolate with ... filling " ode " chocolate with ... center " ersetzt werden . "

Artikel 3

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

" ( 1 ) Schokolade , Haushaltsschokolade , Gianduja-Haselnußschokolade , Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Gianduja-Haselnußmilchschokolade , weisse Schokolade und gefuellte Schokolade , in Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mindestens 85 g und höchstens 500 g pro Stück , dürfen nur mit Gewichten von 85 g , 100 g , 125 g , 150 g , 200 g , 250 g , 300 g , 400 g und 500 g pro Stück in den Verkehr gebracht werden . "

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e ) erhält folgende Fassung :

" e ) das Nettogewicht , ausser bei Erzeugnissen , deren Gewicht weniger als 50 g beträgt ; bei Erzeugnissen mit einem Nettogewicht von weniger als 50 g pro Stück , die in Sammelpackungen mit einem Nettogesamtgewicht von 50 g oder mehr enthalten sind , Angabe des Nettogesamtgewichts auf der Sammelpackung oder des Nettogewichts pro Stück auf jeder Einzelpackung , sofern diese Angabe von aussen deutlich lesbar ist ; bei Hohlfiguren kann statt dessen das Mindestnettogewicht angegeben werden ; "

Artikel 5

Artikel 7 wird durch folgenden Absatz 2a ergänzt :

" ( 2a ) Befinden sich die in Anhang I definierten Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in den Verkehr gebracht , so brauchen die in Absatz 1 Buchstaben b ) , c ) , d ) und e ) genannten Angaben sowie bei den in Anhang I Nummern 1.1 bis 1.7 definierten Erzeugnissen die in Absatz 1 Buchstabe f ) genannten Angaben nur auf den Begleitpapieren vermerkt zu sein . "

Artikel 6

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c ) erster Satz erhält folgende Fassung :

" auf Grund deren das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Form von Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 75 g und nicht mehr als 85 g verboten ist . "

Artikel 7

Artikel 15 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 erhalten folgende Fassung :

" Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt , daß das Inverkehrbringen

- von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1976 erlaubt ist ,

- von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1977 verboten ist . "

Artikel 8

In Anhang I Nummer 1.11 erhält die Überschrift folgende Fassung :

- deutscher Wortlaut :

" 1.11 gezuckertes Haushaltskakaopulver , gezuckerter Haushaltskakao , Haushaltsschokoladenpulver " ;

- französischer Wortlaut :

" 1.11 Cacao de menage sucre en poudre , cacao de menage sucre , chocolat de menage en poudre " ;

- italienischer Wortlaut :

" 1.11 cacao comune zuccherato in polvere , cacao comune zuccherato , cioccolato comune in polvere " ;

- niederländischer Wortlaut :

" 1.11 gesuikerd huishoudcacaopöder , gesuikerde huishoudcacao , huishoudchocoladepöder " .

Artikel 9

In Anhang I Nummer 1.13 erhält die Überschrift folgende Fassung :

- deutscher Wortlaut :

" 1.13 fettarmes oder mageres , gezuckertes Haushaltskakaopulver , fettarmer oder magerer , gezuckerter Haushaltskakao , stark entöltes , gezuckertes Haushaltskakaopulver , stark entölter , gezuckerter Haushaltskakao " ;

- französischer Wortlaut :

" 1.13 cacao de ménage maigre sucré en poudre , cacao de ménage maigre sucre , cacao de ménage fortement degraisse sucré en poudre , cacao de ménage fortement dégraißé sucré " ;

- italienischer Wortlaut :

" 1.13 cacao comune magro zuccherato in polvere , cacao comune magro zuccherato , cacao comune fortemente sgrassato zuccherato in polvere , cacao comune fortemente sgrassato zuccherato " ;

- niederländischer Wortlaut :

" 1.13 gesuikerd mager huishoudcacaopöder , gesuikerde magere huishoudcacao , gesuikerd sterk ontvet huishoudcacaopöder , gesuikerde sterk ontvette huishoudcacao " .

Artikel 10

In Anhang I Nummer 1.14 wird das Wort " Säuregehalt " durch die Worte " Gehalt an freier Fettsäure " ersetzt .

Artikel 11

In Anhang I Nummer 1.20 wird die Überschrift in der deutschen Fassung durch das Wort " KUVERTÜRE " ergänzt .

Artikel 12

Anhang I Nummer 1.21 erhält folgende Fassung :

" 1.21 Milchschokolade

aus Kakaokernen . Kakaomasse , Kakaopulver , fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose , mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter , sowie aus Milch oder aus Stoffen die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden , und eventuell aus Sahne , eingedickter oder Trockensahne , Butter oder Milchfett hergestelltes Erzeugnis ; es weist - vorbehaltlich der Definition für Milchschokoladenstreusel . Gianduja-Haselnußmilchschokolade und Milchschokoladeueberzugsmasse - folgende Merkmale auf :

- Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Hundertteile

- fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Hundertteile

- aus den oben genannten Bestandteilen gewonne Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Handertteile

- Milchtett mindestens 3,5 Hundertteile

- Gesamtfett mindestens 25 Hundertteile

- Saccharose höchstens 55 Hundetteile ,

wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet werden ; "

Artikel 13

Anhang I Nummer 1.22 erhalt folgende Fassung :

" 1.22 Haushaltsmilchschokolade

aus Kakaokernen , Kakaomasse , Kakaopulver , fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose , mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter , sowie aus Milch oder aus Stoffen , die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden , und eventuell aus Sahne , eingedickter oder Trockensahne , Butter oder Milchfett hergestelltes Erzeugnis ;

es weist folgende Merkmale auf :

- Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Hundertteile

- fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Hundertteile

- aus den oben genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 20 Hundertteile

- Milchfett mindestens 5 Hundertteile

- Gesamtfett mindestens 25 Hundertteile

- Saccharose höchstens 55 Hundertteile .

wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet werden ; "

Artikel 14

Anhang I Nummer 1.23 erhält folgende Fassung :

" 1.23 Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken

Milchschokolade in Form von Streuseln oder Flocken , deren nachstehend aufgeführte Merkmale von den in Nummer 1.21 genannten Merkmalen abweichen :

- Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Hundertteile

- aus den unter Nummer 1.21 genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrokkenmasse mindestens 12 Hundertteile

- Milchfett mindestens 3 Hundertteile

- Gesamtfett mindestens 12 Hundertteile

- Saccharose höchstens 66 Hundertteile " .

Artikel 15

Anhang I Nummer 1.24 erhält folgende Fassung :

" 1.24 Gianduja-Haselnußmilchschokolade ( oder eine von " Gianduja " abgeleitete Bezeichnung )

Erzeugnis , das aus Milchschokolade , deren Mindestgehalt an Gesamtmilchtrockenmasse 10 Hundertteile beträgt , hergestellt wird und das auf 100 g mindestens 15 Hundertteile und höchstens 40 Hundertteile gemahlene Haselnüsse enthält . Ausserdem ist der Zusatz von Mandeln , Haselnüssen und anderen Nüssen , ganz oder in Stücken , zulässig , wenn das Gewicht dieser Zusätze , einschließlich der gemahlenen Haselnüsse , 60 Gewichtshundertteile nicht übersteigt ; " .

Artikel 16

Anhang I Nummer 1.26 erhält folgende Fassung :

" 1.26 weisse Schokolade

Erzeugnis , das aus Kakaobutter und Saccharose sowie aus Milch oder aus Stoffen , die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen sind , und eventuell aus Sahne , eingedickter oder Trockensahne , Butte * er Milchfett hergestellt wird und frei von Farbstoffen ist ; es weist folgende Merkmale auf :

- Kakaobutter mindestens 20 Hundertteile

- aus den oben genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Hundertteile

- Milchefett mindestens 3,5 Hundertteile

- Saccharose höchstens 55 Hundertteile .

wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet werden ; " .

Artikel 17

Anhang I Nummer 5 Buchstabe b ) Absatz 2 zweiter Doppelstrich erhält folgende Fassung :

" = bei Verwendung von Aromen mit Ausnahme von Äthyl-Vanillin durch den die Bezeichnung ergänzenden Hinweis " mit ... - Geschmack " oder " mit ... - Aroma " sowie in gleicher Schriftgrösse eine nähere Angabe über die Art des Geschmackes oder des Aromas , wobei jede Bezugnahme auf einen natürlichen Ursprung den natürlichen Aromen vorbehalten ist ; " .

Artikel 18

Anhang I Nummer 7 Buchstabe b ) Ziffer i ) erhält folgende Fassung :

" i ) Milch und Milcherzeugnissen , wenn das Fertigerzeugnis nicht Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Milchschokoladeueberzugsmasse oder weisse Schokolade ist ; " .

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie vor dem 1 . Juli 1975 nachzukommen , und unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission .

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . A . CLINTON

( 1 ) ABl . Nr . C 5 vom 8 . 1 . 1975 , S . 65 .

( 2 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973 , S . 23 .

( 3 ) ABl . Nr . L 349 vom 28 . 12 . 1974 , S . 63 .

( 4 ) ABl . Nr . L 221 vom 12 . 8 . 1974 , S . 10 .

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