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Document 31975L0155
Council Directive 75/155/EEC of 4 March 1975 amending, for the third time, Council Directive No 73/241/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to cocoa and chocolate products intended for human consumption
Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975 zur dritten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse
Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975 zur dritten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse
OJ L 64, 11.3.1975, p. 21–24
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 033 P. 59 - 62
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 74 - 77
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 74 - 77
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 004 P. 80 - 83
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 004 P. 80 - 83
No longer in force, Date of end of validity: 03/08/2003
Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975 zur dritten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 064 vom 11/03/1975 S. 0021 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0080
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0080
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0074
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0074
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 4 . März 1975 zur dritten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse ( 75/155/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in Erwägung nachstehender Gründe : Es hat sich gezeigt , daß einige Bestimmungen der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24 . Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse ( 2 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 74/644/EWG ( 3 ) , in ihrer derzeitigen Fassung zu unterschiedlichen Auslegungen führen können . Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie könnte nach einigen Auslegungen den Verkauf von Schokoladeerzeugnissen in der Form von Riegeln oder Tafeln mit einem Gewicht pro Stück von 85 g ausschließen , obwohl dieses Gewicht in bestimmten Mitgliedstaaten weit verbreitet ist . Die Einzelheiten der Regelung für die Angabe des Nettogewichts auf Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 50 g pro Stück , die in Sammelpackungen mit einem Gewicht von 50 g oder mehr enthalten sind , könnten verschieden ausgelegt werden . Die Definitionen des Anhangs I für die Schokoladeerzeugnisse , die Milch in den verschiedenen Formen enthalten , könnten zu einer nicht gerechtfertigten Begrenzung in der Auswahl der Rohstoffe durch die Hersteller führen . Bei Verwendung von Aromen mit Ausnahme von Äthyl-Vanillin braucht für den Verkauf nicht die Bezeichnung der verwendeten Substanzen angegeben zu werden , sondern nur die Art des durch diese verliehenen Geschmacks oder Aromas . Im Handel mit weisser Schokolade kann auf Milch und Milcherzeugnisse Bezug genommen werden . Die entsprechenden Vorschriften sind deshalb in der erforderlichen Weise genauer zu fassen . Es erscheint notwendig , in einigen Sprachen die Überschrift zu den Erzeugnissen des Anhangs I Nummern 1.11 und 1.13 zu ergänzen . Bei den Erzeugnissen des Anhangs I Nummer 1.20 sollte auf deutsch ebenfalls die handelsübliche Bezeichnung " Kuvertüre " zugelassen werden . Der Ausdruck " filled chocolate " wird in der englischen Sprache selten gebraucht ; es ist folgich notwendig , auch die Verwendung anderer , dem Verbraucher geläutigerer Bezeichnungen zu gestatten . Die Richtlinie 73/241/EWG regelt nicht den Fall der Kennzeichnung nicht für den Einzelhandel bestimmter Großverpackungen , wie das die neueren Richtlinien im Lebensmittelbereich getan haben , insbesondere die Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22 . Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Honig ( 4 ) ; diese Lücke ist zu schließen . Die Richtlinie 74/644/EWG hat den Termin , bis zu dem die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die Vorschriften der Richtlinie 73/241/EWG anzugleichen sind , auf den 1 . Juli 1975 verschoben ; sie hat jedoch die Zeitpunkte für die Anwendung dieser Vorschriften unverändert gelassen . Die so herbeigeführte Verkürzung der Zeitspanne zwischen der Überführung dieser Vorschriften in das einzelstaatliche Recht und deren Anwendung kann zu praktischen Schwierigkeiten führen ; deshalb ist es erforderlich , die Frist für die Anwendung dieser Vorschriften so hinauszuschieben , daß der Handel mit ihnen entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1976 zulässig und der Handel mit ihnen nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1977 untersagt ist - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 73/241/EWG wird gemäß den nachstehenden Artikeln geändert . Artikel 2 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt : " - kann die Bezeichnung " filled chocolate " in der englischen Sprache durch die Bezeichnung " chocolate with ... filling " ode " chocolate with ... center " ersetzt werden . " Artikel 3 Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Schokolade , Haushaltsschokolade , Gianduja-Haselnußschokolade , Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Gianduja-Haselnußmilchschokolade , weisse Schokolade und gefuellte Schokolade , in Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mindestens 85 g und höchstens 500 g pro Stück , dürfen nur mit Gewichten von 85 g , 100 g , 125 g , 150 g , 200 g , 250 g , 300 g , 400 g und 500 g pro Stück in den Verkehr gebracht werden . " Artikel 4 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e ) erhält folgende Fassung : " e ) das Nettogewicht , ausser bei Erzeugnissen , deren Gewicht weniger als 50 g beträgt ; bei Erzeugnissen mit einem Nettogewicht von weniger als 50 g pro Stück , die in Sammelpackungen mit einem Nettogesamtgewicht von 50 g oder mehr enthalten sind , Angabe des Nettogesamtgewichts auf der Sammelpackung oder des Nettogewichts pro Stück auf jeder Einzelpackung , sofern diese Angabe von aussen deutlich lesbar ist ; bei Hohlfiguren kann statt dessen das Mindestnettogewicht angegeben werden ; " Artikel 5 Artikel 7 wird durch folgenden Absatz 2a ergänzt : " ( 2a ) Befinden sich die in Anhang I definierten Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in den Verkehr gebracht , so brauchen die in Absatz 1 Buchstaben b ) , c ) , d ) und e ) genannten Angaben sowie bei den in Anhang I Nummern 1.1 bis 1.7 definierten Erzeugnissen die in Absatz 1 Buchstabe f ) genannten Angaben nur auf den Begleitpapieren vermerkt zu sein . " Artikel 6 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c ) erster Satz erhält folgende Fassung : " auf Grund deren das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Form von Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 75 g und nicht mehr als 85 g verboten ist . " Artikel 7 Artikel 15 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 erhalten folgende Fassung : " Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt , daß das Inverkehrbringen - von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1976 erlaubt ist , - von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 1 . Januar 1977 verboten ist . " Artikel 8 In Anhang I Nummer 1.11 erhält die Überschrift folgende Fassung : - deutscher Wortlaut : " 1.11 gezuckertes Haushaltskakaopulver , gezuckerter Haushaltskakao , Haushaltsschokoladenpulver " ; - französischer Wortlaut : " 1.11 Cacao de menage sucre en poudre , cacao de menage sucre , chocolat de menage en poudre " ; - italienischer Wortlaut : " 1.11 cacao comune zuccherato in polvere , cacao comune zuccherato , cioccolato comune in polvere " ; - niederländischer Wortlaut : " 1.11 gesuikerd huishoudcacaopöder , gesuikerde huishoudcacao , huishoudchocoladepöder " . Artikel 9 In Anhang I Nummer 1.13 erhält die Überschrift folgende Fassung : - deutscher Wortlaut : " 1.13 fettarmes oder mageres , gezuckertes Haushaltskakaopulver , fettarmer oder magerer , gezuckerter Haushaltskakao , stark entöltes , gezuckertes Haushaltskakaopulver , stark entölter , gezuckerter Haushaltskakao " ; - französischer Wortlaut : " 1.13 cacao de ménage maigre sucré en poudre , cacao de ménage maigre sucre , cacao de ménage fortement degraisse sucré en poudre , cacao de ménage fortement dégraißé sucré " ; - italienischer Wortlaut : " 1.13 cacao comune magro zuccherato in polvere , cacao comune magro zuccherato , cacao comune fortemente sgrassato zuccherato in polvere , cacao comune fortemente sgrassato zuccherato " ; - niederländischer Wortlaut : " 1.13 gesuikerd mager huishoudcacaopöder , gesuikerde magere huishoudcacao , gesuikerd sterk ontvet huishoudcacaopöder , gesuikerde sterk ontvette huishoudcacao " . Artikel 10 In Anhang I Nummer 1.14 wird das Wort " Säuregehalt " durch die Worte " Gehalt an freier Fettsäure " ersetzt . Artikel 11 In Anhang I Nummer 1.20 wird die Überschrift in der deutschen Fassung durch das Wort " KUVERTÜRE " ergänzt . Artikel 12 Anhang I Nummer 1.21 erhält folgende Fassung : " 1.21 Milchschokolade aus Kakaokernen . Kakaomasse , Kakaopulver , fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose , mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter , sowie aus Milch oder aus Stoffen die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden , und eventuell aus Sahne , eingedickter oder Trockensahne , Butter oder Milchfett hergestelltes Erzeugnis ; es weist - vorbehaltlich der Definition für Milchschokoladenstreusel . Gianduja-Haselnußmilchschokolade und Milchschokoladeueberzugsmasse - folgende Merkmale auf : - Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Hundertteile - fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Hundertteile - aus den oben genannten Bestandteilen gewonne Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Handertteile - Milchtett mindestens 3,5 Hundertteile - Gesamtfett mindestens 25 Hundertteile - Saccharose höchstens 55 Hundetteile , wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet werden ; " Artikel 13 Anhang I Nummer 1.22 erhalt folgende Fassung : " 1.22 Haushaltsmilchschokolade aus Kakaokernen , Kakaomasse , Kakaopulver , fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose , mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter , sowie aus Milch oder aus Stoffen , die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden , und eventuell aus Sahne , eingedickter oder Trockensahne , Butter oder Milchfett hergestelltes Erzeugnis ; es weist folgende Merkmale auf : - Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Hundertteile - fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Hundertteile - aus den oben genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 20 Hundertteile - Milchfett mindestens 5 Hundertteile - Gesamtfett mindestens 25 Hundertteile - Saccharose höchstens 55 Hundertteile . wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet werden ; " Artikel 14 Anhang I Nummer 1.23 erhält folgende Fassung : " 1.23 Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken Milchschokolade in Form von Streuseln oder Flocken , deren nachstehend aufgeführte Merkmale von den in Nummer 1.21 genannten Merkmalen abweichen : - Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Hundertteile - aus den unter Nummer 1.21 genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrokkenmasse mindestens 12 Hundertteile - Milchfett mindestens 3 Hundertteile - Gesamtfett mindestens 12 Hundertteile - Saccharose höchstens 66 Hundertteile " . Artikel 15 Anhang I Nummer 1.24 erhält folgende Fassung : " 1.24 Gianduja-Haselnußmilchschokolade ( oder eine von " Gianduja " abgeleitete Bezeichnung ) Erzeugnis , das aus Milchschokolade , deren Mindestgehalt an Gesamtmilchtrockenmasse 10 Hundertteile beträgt , hergestellt wird und das auf 100 g mindestens 15 Hundertteile und höchstens 40 Hundertteile gemahlene Haselnüsse enthält . Ausserdem ist der Zusatz von Mandeln , Haselnüssen und anderen Nüssen , ganz oder in Stücken , zulässig , wenn das Gewicht dieser Zusätze , einschließlich der gemahlenen Haselnüsse , 60 Gewichtshundertteile nicht übersteigt ; " . Artikel 16 Anhang I Nummer 1.26 erhält folgende Fassung : " 1.26 weisse Schokolade Erzeugnis , das aus Kakaobutter und Saccharose sowie aus Milch oder aus Stoffen , die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen sind , und eventuell aus Sahne , eingedickter oder Trockensahne , Butte * er Milchfett hergestellt wird und frei von Farbstoffen ist ; es weist folgende Merkmale auf : - Kakaobutter mindestens 20 Hundertteile - aus den oben genannten Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Hundertteile - Milchefett mindestens 3,5 Hundertteile - Saccharose höchstens 55 Hundertteile . wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet werden ; " . Artikel 17 Anhang I Nummer 5 Buchstabe b ) Absatz 2 zweiter Doppelstrich erhält folgende Fassung : " = bei Verwendung von Aromen mit Ausnahme von Äthyl-Vanillin durch den die Bezeichnung ergänzenden Hinweis " mit ... - Geschmack " oder " mit ... - Aroma " sowie in gleicher Schriftgrösse eine nähere Angabe über die Art des Geschmackes oder des Aromas , wobei jede Bezugnahme auf einen natürlichen Ursprung den natürlichen Aromen vorbehalten ist ; " . Artikel 18 Anhang I Nummer 7 Buchstabe b ) Ziffer i ) erhält folgende Fassung : " i ) Milch und Milcherzeugnissen , wenn das Fertigerzeugnis nicht Milchschokolade , Haushaltsmilchschokolade , Milchschokoladeueberzugsmasse oder weisse Schokolade ist ; " . Artikel 19 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie vor dem 1 . Juli 1975 nachzukommen , und unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission . Artikel 20 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1975 . Im Namen des Rates Der Präsident M . A . CLINTON ( 1 ) ABl . Nr . C 5 vom 8 . 1 . 1975 , S . 65 . ( 2 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973 , S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 349 vom 28 . 12 . 1974 , S . 63 . ( 4 ) ABl . Nr . L 221 vom 12 . 8 . 1974 , S . 10 .