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Document 32016D0211(05)

Beschluss Nr. F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

ABl. C 52 vom 11.2.2016, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

11.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/11


BESCHLUSS Nr. F2

vom 23. Juni 2015

über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2016/C 52/07)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 72 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Titel III Kapitel VI,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der 340. Tagung der Verwaltungskommission am 22. und 23. Oktober 2014 zeigten sich die Delegationen besorgt angesichts der Probleme, die sie im Hinblick auf Geschwindigkeit, Einheitlichkeit und Struktur des Austauschs durch die zuständigen Träger von Informationen zum Zweck der Gewährung und Berechnung von Familienleistungen festgestellt hatten.

(2)

Die Komplexität und die Länge des Verfahrens zur Gewährung von Familienleistungen wurden auch auf der Sitzung der Arbeitsgruppe „Familienleistungen“ der Verwaltungskommission vom 18. April 2012 sowie auf dem Reflexionsforum vom 10. März 2015 zum Thema Export von und Zuständigkeit für Familienleistungen erörtert.

(3)

Beim Informationsaustausch zwischen den Trägern sollten die Bestimmungen von Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie von Artikel 2 und Artikel 60 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingehalten werden.

(4)

Kommt der Träger, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde, gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nicht prioritär anwendbar sind, so sollte er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln treffen und den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an den Träger des Mitgliedstaats weiterleiten, der nach seinem Dafürhalten prioritär zuständig ist.

(5)

Außer in Fällen, in denen der Träger, an den ein Antrag gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weitergeleitet wurde, die vorläufige Entscheidung innerhalb der festgelegten 2-Monats-Frist infrage stellt, wird diese vorläufige Entscheidung ab dem Datum anwendbar, an dem der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, der Entscheidung zugestimmt hat, oder, wenn der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht zu der vorläufigen Entscheidung Stellung genommen hat, nach Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags beim Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (es gilt das jeweils frühere Datum).

(6)

Gemäß Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollte der Unterschiedsbetrag unverzüglich berechnet und ausbezahlt werden, sobald die betroffene Person einen Leistungsanspruch erwirbt und dem Mitgliedstaat die Informationen vorliegen, die er für die Berechnung des Unterschiedsbetrags benötigt.

(7)

Hat der Träger, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde, eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln getroffen, aber liegen ihm noch nicht alle Informationen für die definitive Berechnung des Unterschiedsbetrags vor, so sollte dieser Träger auf Antrag der betroffenen Person einen vorläufigen Unterschiedsbetrag berechnen und gewähren, sofern eine solche Berechnung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen gemäß Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie Artikel 7 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 möglich ist. Sind sich die betreffenden Träger nicht darüber einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so sollten Artikel 6 Absätze 2 bis 5 und Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten.

(8)

Die Verwendung der Vordrucke für den Datenaustausch zum Zweck der Gewährung und Berechnung von Familienleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollte im Einklang mit dem Beschluss Nr. E1 (3) erfolgen.

(9)

Um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu erleichtern, kommt die Verwaltungskommission daher überein, dass klarere Fristen für den Datenaustausch zum Zweck der Gewährung und Berechnung von Familienleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgelegt werden und klarere Regeln für die Zahlung des Unterschiedsbetrags (auch eines vorläufigen Unterschiedsbetrags) gelten sollten;

gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 —

BESCHLIESST:

1.

Ein Träger stellt den betroffenen Trägern anderer Mitgliedstaaten unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Feststellung eines Anspruchs und zur Berechnung der Familienleistungen benötigt werden. Erhält ein Träger Kenntnis von Informationen, die für die Entscheidung über einen Leistungsanspruch oder den Betrag der zu gewährenden Familienleistungen maßgeblich sein könnten, so leitet er die maßgeblichen Informationen schnellstmöglich an die betroffenen Träger weiter.

2.

Ein Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats beantwortet ein Träger umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb folgender Frist:

a)

im Falle eines Ersuchens um Stellungnahme zu einer vorläufigen Entscheidung über die Prioritätsregeln gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens;

b)

in allen anderen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Informationsersuchens.

3.

In Ausnahmefällen kann ein Träger, bei dem ein Informationsersuchen eingegangen ist und dem es aus triftigen Gründen nicht möglich ist, dem Ersuchen innerhalb der unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Frist nachzukommen, dem ersuchenden Träger die Verzögerung unter Angabe von Gründen mitteilen; dabei gibt der Träger nach Möglichkeit an, wann er die angeforderten Informationen bereitstellen wird, und er setzt den ersuchenden Träger über mögliche Änderungen am angegebenen Zeitplan in Kenntnis.

4.

Sind mindestens zwei Mitgliedstaaten involviert, so tauschen die zuständigen Träger auf Anfrage Informationen über die Familiensituation der Leistungsempfänger sowie die Höhe der gezahlten Leistungen und die Sätze aus. Für derartige Anfragen gilt die in Nummer 2 Buchstabe b angegebene Frist. Regelmäßig anfallende Anfragen allgemeiner Natur, die entweder der Überprüfung der Höhe der Leistungen oder der Überprüfung des Leistungsanspruchs dienen und nicht mit einem konkreten Anlass in Zusammenhang stehen, übermittelt ein zuständiger Träger unbeschadet der unter Nummer 1 genannten Verpflichtung höchstens einmal pro Jahr, und der Träger, bei dem eine solche Anfrage eingeht, muss höchstens einmal pro Jahr eine solche Anfrage beantworten.

5.

Der Unterschiedsbetrag wird unverzüglich berechnet und ausbezahlt, sobald die betroffene Person einen Leistungsanspruch erwirbt und dem Mitgliedstaat die Informationen vorliegen, die er für die Berechnung des Unterschiedsbetrags benötigt. Der Unterschiedsbetrag bzw. der vorläufige Unterschiedsbetrag wird in den Zeitabständen gezahlt, die im zuständigen Mitgliedstaat in den nationalen Rechtsvorschriften für die Zahlung von Familienleistungen festgelegt sind.

6.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Liene RAMANE


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(3)  Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9).


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