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Europa in der Welt – das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/947 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung wird das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt festgelegt. Sie soll die Werte, Grundsätze und Grundinteressen der Europäischen Union (EU) weltweit wahren und fördern, um die Ziele und Grundsätze der Maßnahmen im Außenbereich der EU zu verfolgen und der EU die Flexibilität zu geben, schneller auf neue Krisen und Herausforderungen zu reagieren, um die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Außenpolitik der EU zu erhöhen und ihre Koordinierung mit der Innenpolitik zu verstärken. Sie hat zum Ziel,

  • zur Bekämpfung und auf längere Sicht zur Beseitigung der Armut beizutragen;
  • Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu konsolidieren, zu unterstützen und zu fördern;
  • die nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung des Klimawandels zu fördern;
  • die irreguläre Migration und die Zwangsvertreibung, einschließlich ihrer Ursachen, zu bekämpfen;
  • zur Förderung des Multilateralismus und zur Erreichung der internationalen Verpflichtungen und Ziele beizutragen, denen die EU zugestimmt hat, besonders die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die Agenda 2030 und das Pariser Übereinkommen;
  • stärkere Partnerschaften mit Nicht-EU-Ländern, einschließlich der Europäischen Nachbarschaft, auf der Grundlage gegenseitiger Interessen und Eigenverantwortung zu fördern, um Stabilisierung, verantwortungsvolle Staatsführung und Widerstandsfähigkeit zu begünstigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Einziges Instrument

Durch die Verordnung wird ein einziges Instrument geschaffen, das zehn separate Instrumente aus dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 und dem Europäischen Entwicklungsfonds zusammenfasst, der zuvor nicht im EU-Haushalt enthalten war.

Ziele

Die Verordnung verfolgt zahlreiche spezifische Ziele:

  • die Unterstützung und Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und Regionen in der Europäischen Nachbarschaft, in Subsahara-Afrika, in Asien und im Pazifikraum, in Nord- und Südamerika und in der Karibik;
  • den Aufbau spezieller vertiefter Partnerschaften und einer verstärkten politischen Zusammenarbeit mit den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik;
  • auf globaler Ebene:
    • den Schutz, die Unterstützung und die Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern,
    • die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft,
    • die Förderung von Stabilität und Frieden sowie die Konfliktverhütung und damit einen Beitrag zum Schutz der Zivilbevölkerung zu leisten,
    • die Bewältigung anderer globaler Herausforderungen wie Klimawandel, Schutz der biologischen Vielfalt und der Umwelt sowie Migration und Mobilität;
  • die rasche Reaktion auf:

Aufbau

Das Instrument ist um drei Säulen herum organisiert.

  • Geografisch – Förderung von Partnerschaften durch Zusammenarbeit mit Partnerländern und Orientierung auf Fragen wie:
    • verantwortungsvolle Staatsführung;
    • inklusives Wachstum;
    • Klima- und Umweltziele;
    • Beseitigung der Armut und
    • Konfliktverhütung.
  • Thematisch – Finanzierung von Maßnahmen, die mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung auf globaler Ebene verknüpft sind und sich konzentrieren auf Themen wie Menschenrechte und Demokratie, Zivilgesellschaft, Stabilität und Frieden sowie auf globale Herausforderungen wie:
    • Gesundheit;
    • Aus- und Weiterbildung;
    • Frauen und Kinder;
    • Kultur;
    • Migration und
    • Klimaänderung.
  • Rasche Reaktion.

Prioritäten

Das Instrument verfolgt zahlreiche Ziele, unter anderem:

  • mindestens 93 % der Ausgaben im Rahmen des Instruments erfüllen die Kriterien für offizielle Entwicklungshilfe, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellt werden;
  • Orientierung von mindestens 20 % der öffentlichen Entwicklungshilfeausgaben auf die menschliche Entwicklung;
  • Verwendung von 30 % zur Bekämpfung der Klimaveränderung;
  • indikative Verwendung von 10 % für migrationsbezogene Maßnahmen;
  • Gewährleistung, dass mindestens 85 % der Maßnahmen die Gleichstellung der Geschlechter als Hauptziel oder wesentliches Ziel haben, von denen mindestens 5 % die Gleichstellung der Geschlechter als Hauptziel haben sollten.

Investitionsrahmen

Das Instrument enthält einen Investitionsrahmen, eine Grundlage für die Finanzierung von Außenmaßnahmen aus der geografischen Säule, um zusätzliche Mittel für eine nachhaltige Entwicklung aus dem öffentlichen und privaten Sektor zu beschaffen. Es setzt sich zusammen aus:

  • dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und
  • der Garantie für Außenmaßnahmen.

Mittelausstattung

Die Finanzierung des Instruments läuft vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, über die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens. Das Instrument verfügt über einen Haushalt von 79,462 Mrd. EUR, aufgeschlüsselt wie folgt:

  • geografische Programme: 60,388 Mrd. EUR
  • thematische Programme: 6,358 Mrd. EUR
  • Vorhaben zur raschen Reaktion: 3,182 Mrd. EUR

mit einem zusätzlichen Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten in Höhe von 9,534 Milliarden EUR.

Ergänzender Rechtsakt

Die Verordnung (EU) 2021/947 wurde ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1530 der Kommission vom 12. Juli 2021.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1-78)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/947 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 02.08.2021

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