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Im Einklang mit der EU-Strategie für die Meeresumwelt und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen verfolgt sie folgende Ziele:
Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (siehe die Zusammenfassung „Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund“) geändert und die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates aufgehoben.
Mit der Verordnung wird ein Mehrjahresplan3 für die folgenden Fischbestände in den EU-Ostseegewässern eingeführt:
Die Verordnung gilt auch für Beifänge2 von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt.
Der Plan trägt zu Folgendem bei:
Mit dem Plan wird ein ökosystembasierter Ansatz4 für das Fischereimanagement verfolgt, um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit 5
Die Verordnung sieht einen Rahmen für die Festlegung der jährlichen Fangquoten vor. Die Quoten sind nach einem bestimmten Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit festzulegen, eine Spanne, die für jede Art und jedes Gebiet, das unter die Verordnung fällt, bestimmt wird. Dieser Zielwert muss so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der festgelegten Spannen liegen. Die auf jährlichen wissenschaftlichen Gutachten basierenden Spannen bieten Flexibilität, um Änderungen in der Entwicklung der Bestände zu berücksichtigen.
Die Zielwertspannen für die fischereiliche Sterblichkeit sollen sicherstellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter den Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands sinkt, weniger als 5 % beträgt. Besondere Erhaltungsmaßnahmen sind zu ergreifen, wenn wissenschaftliche Gutachten ergeben, dass ein Bestand gefährdet ist.
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee, die als Beifang gefangen werden, gemäß den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu unter anderem folgenden Aspekten zu erlassen:
Der Plan sieht außerdem Folgendes vor:
Die betroffenen EU-Länder (Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden) können gemeinsame Empfehlungen vorlegen, in denen sie die Kommission ersuchen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.
Die Kommission bewertet den Plan alle fünf Jahre und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die die Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen.
Sie ist am in Kraft getreten.
Siehe auch:
Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom , S. 1-15)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1139 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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