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Document 32016R1824
Commission Delegated Regulation (EU) 2016/1824 of 14 July 2016 amending Delegated Regulation (EU) No 3/2014, Delegated Regulation (EU) No 44/2014 and Delegated Regulation (EU) No 134/2014 with regard, respectively, to vehicle functional safety requirements, to vehicle construction and general requirements and to environmental and propulsion unit performance requirements (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs, der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen sowie der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs, der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen sowie der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/4381
ABl. L 279 vom 15.10.2016, p. 1–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/10/2016
15.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1824 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2016
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs, der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen sowie der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (1), insbesondere auf die Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 12, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 8 und Artikel 54 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat die in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission (2), in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission (3) und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission (4) zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgestellten und von Genehmigungsbehörden und Interessenträgern gemeldeten Probleme fortlaufend protokolliert; um die korrekte Anwendung dieser Verordnungen sicherzustellen, sollten einige der ermittelten Probleme durch Änderungen behoben werden. |
(2) |
Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klasse L ist es erforderlich, die in den delegierten Rechtsakten enthaltenen technischen Anforderungen und Testverfahren zu verbessern und an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist außerdem notwendig, diese delegierten Rechtsakte klarer zu fassen. |
(3) |
Folgende Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 in Bezug auf technische Anforderungen und Prüfverfahren im Bereich der funktionalen Sicherheit der Fahrzeuge sollten mit Blick auf eine Verbesserung ihrer Kohärenz und Klarheit in die Anhänge der genannten Delegierten Verordnung aufgenommen werden: Die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 enthaltene Liste mit den geltenden UNECE-Regelungen sollte aktualisiert werden, und der Anhang XV über die Montage von Reifen sollte weiter präzisiert werden, indem die Bestimmungen über die Erklärung des Herstellers bezüglich der Zulässigkeit der „Verwendungsart“ mit entsprechenden Kontrollen hinzugefügt werden. Weitere Klarstellungen sollten Anhang XVII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 in Bezug auf die Innenausstattung, Anhang XVIII im Hinblick auf die Begrenzung der maximalen Leistung und Anhang XIX in Bezug auf die Anforderungen an die Festigkeit, insbesondere diejenigen für Krafträder im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, hinzugefügt werden. |
(4) |
Im Sinne der Vollständigkeit und Richtigkeit empfiehlt es sich, in die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 enthaltene Liste der verbindlich geltenden UNECE-Regelungen die folgenden UNECE-Regelungen aufzunehmen: Nr. 1, 3, 6, 7, 8, 16, 19, 20, 28, 37, 38, 39, 43, 46, 50, 53, 56, 57, 60, 72, 74, 75, 78, 81, 82, 87, 90, 98, 99, 112 und 113. |
(5) |
Folgende Änderungen sollten an der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 vorgenommen werden, um eine größere Kohärenz und Genauigkeit zu erzielen: Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 enthält eine Liste der anwendbaren UNECE-Regelungen, die aktualisiert werden sollte; Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 44/2014 sollte in Bezug auf die Kennzeichnungsvorschriften für Teile, Ausrüstung und Bauteile für die Zwecke der Ermittlung und Verhinderung unbefugter Eingriffe ergänzt werden; Anhang III der Delegierten Verordnung sollte geändert werden, um die Anforderungen für den Umbau von Fahrzeugen der Unterklassen L3e/L4e-A2 in Krafträder der Klasse A3 und umgekehrt zu verdeutlichen; bestimmte Änderungen sollten in Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 über Massen und Abmessungen, insbesondere im Hinblick auf die Definition der Bodenfreiheit der Unterklassen L3e-AxE (Enduro-Krafträder) und L3e-AxT (Trial-Krafträder) vorgenommen werden; Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 sollte in Bezug auf die standardisierte Schnittstelle der On-Board-Diagnosesysteme geändert werden; in Anhang XVI dieser Delegierten Verordnung sollten einige Klarstellungen in Bezug auf die Ständer für die Krafträder dieser Unterklassen vorgenommen werden. |
(6) |
Die On-Board-Diagnosesysteme (OBD) sind für eine wirksame und effiziente Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen von wesentlicher Bedeutung. Eine präzise Diagnostik versetzt die Mechaniker in die Lage, rasch festzustellen, welches kleinste auswechselbare Element zu reparieren bzw. zu ersetzen ist. Damit der raschen technischen Entwicklung im Bereich der Antriebssteuersysteme Rechnung getragen werden kann, ist es angemessen, die Liste der Anlagen, die auf Schaltkreisfehler hin überwacht werden, im Jahr 2017 zu überarbeiten. Bis zum 31. Dezember 2018 sollte festgestellt werden, ob zusätzliche Geräte und Fehler in die in Anhang XII Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 veröffentlichte Liste aufgenommen werden sollten, damit den Mitgliedstaaten, den Fahrzeugherstellern, ihren Lieferanten und der Reparaturbranche genügend Zeit für die Anpassung eingeräumt wird, bevor die OBD-Stufe 2 in Kraft tritt. PID $1C auf dem vorgeschriebenen On-Board-Diagnosesystem kann auf $00 oder $FF umprogrammiert werden, sofern der Wert nicht für Fahrzeuge der Klasse L genormt ist. Im Interesse der Kohärenz und Vollständigkeit sollte, da die überarbeitete Norm ISO 15031-5:20xx zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung einen solchen standardisierten Wert für Fahrzeuge der Klasse L enthält, dieser standardisierte Wert als Reaktion auf die PID $1C-Anfrage eines universellen Lesegeräts programmiert sein. |
(7) |
Im Sinne der Vollständigkeit und der Kohärenz sollten einige Formeln, die in den Anhängen II und V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 enthalten sind, angepasst werden; in Anhang VI der genannten Delegierten Verordnung sollten in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen die Einstufungskriterien des SRC-LeCV-Akkumulationszyklus an den technischen Fortschritt angepasst werden; und Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 sollte geändert werden, um einige der in den UNECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63 und 92 im Bereich der Genehmigung geräuschmindernder Einrichtungen, insbesondere multimodaler geräuschmindernder Einrichtungen, enthaltenen Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe zu berücksichtigen. |
(8) |
Eine der Maßnahmen gegen übermäßige Kohlenwasserstoffemissionen von Fahrzeugen der Klasse L besteht in der Begrenzung der Verdunstungsemissionen auf die in Anhang VI Teil C der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Massewerte für Kohlenwasserstoffe. Zu diesem Zweck muss bei der Typgenehmigung eine Prüfung Typ IV durchgeführt werden, um die Verdunstungsemissionen des Fahrzeugs zu messen. Für die Prüfung Typ IV in einer gasdichten Klimakammer zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen (SHED-Prüfung) ist entweder ein schnell gealterter Aktivkohlebehälter anzubringen, oder es ist, bei Anbau eines gebrauchten Behälters, ein additiver Verschlechterungsfaktor anzuwenden. In der in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erwähnten Umweltverträglichkeitsstudie wird untersucht werden, ob die Beibehaltung dieses Verschlechterungsfaktors eine kostengünstige Alternative zur Anbringung eines repräsentativen schnell gealterten Aktivkohlebehälters darstellt. Sollte die Studie ergeben, dass diese Methode nicht kostengünstig ist, folgt zu gegebener Zeit ein Vorschlag zur Streichung dieser Alternative; dieser sollte nach Inkrafttreten der Stufe Euro 5 gültig werden. |
(9) |
Um zu verhindern, dass technische Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten entstehen, und um sicherzustellen, dass Verbraucher und Nutzer objektiv und genau informiert werden, ist eine standardisierte Methode zur Messung der Energieeffizienz (Kraftstoff- oder Energieverbrauch, Kohlendioxidemissionen sowie elektrische Reichweite) der Fahrzeuge erforderlich. Bis zur Annahme eines einheitlichen Prüfverfahrens für Fahrzeuge der Klasse L1e gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Nummer 1.1.2 des Anhangs XIX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, sollten diese Fahrzeuge der Klasse L1e von der Prüfung der elektrischen Reichweite ausgenommen werden. |
(10) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Da die Verordnung (EU) Nr. 168/2013, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 bereits anwendbar sind und da die Änderungen dieser Rechtsakte einige Korrekturen enthalten, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten, |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Artikel 3 Absatz 2 wird „Hersteller“ ersetzt durch „Hersteller von Teilen und Ausrüstungen“; |
(2) |
die Anhänge werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Artikel 3 Absatz 2 wird „Hersteller“ ersetzt durch „Hersteller von Teilen und Ausrüstungen“; |
(2) |
die Anhänge werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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(2) |
In Artikel 3 Absatz 4 wird „Hersteller“ ersetzt durch „Hersteller von Teilen und Ausrüstungen“; |
(3) |
die Anhänge werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1).
ANHANG I
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014
Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen
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(2) |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(3) |
Anhang VII Teil 1 Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:
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(4) |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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(5) |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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(6) |
Anhang XV wird wie folgt geändert:
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(7) |
Anhang XVI wird wie folgt geändert:
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(8) |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
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(9) |
Anhang XVIII wird wie folgt geändert:
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(10) |
Anhang XIX wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014
Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen
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(2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(3) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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(4) |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(5) |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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(6) |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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(7) |
in Anhang XI Anlage 1 erhält Nummer 1.6 folgende Fassung: „1.6. Bodenfreiheit
(**) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).“;" |
(8) |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
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(9) |
In Anhang XIII wird folgende Nummer 1.4 angefügt:
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(10) |
In Anhang XIV erhält Nummer 1.5.1.5.1 folgende Fassung:
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(11) |
In Anhang XVI wird folgende Nummer 2.3.5.1 eingefügt:
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ANHANG III
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014
Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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(3) |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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(4) |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
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(5) |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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(6) |
Anhang X wird wie folgt geändert:
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(8) |
Anhang XI wird wie folgt geändert:
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(1) Zum Beispiel: Sport-, Spar- und Stadtfahrbetrieb, außerstädtischer Fahrbetrieb.
(2) Hybridart mit dem höchsten Stromverbrauch: Die Hybridart, bei der unter allen wählbaren Hybridarten bei der Prüfung im Zustand A gemäß Anhang 10 Nummer 4 der UNECE-Regelung Nr. 101 der meiste Strom verbraucht wird, was anhand der Herstellerangaben in Absprache mit dem technischen Dienst nachzuweisen ist.
(3) Hybridart mit dem höchsten Kraftstoffverbrauch: Die Hybridart, bei der unter allen wählbaren Hybridarten bei der Prüfung im Zustand B gemäß Anhang 10 Nummer 4 der UNECE-Regelung Nr. 101 der meiste Kraftstoff verbraucht wird, was anhand der Herstellerangaben in Absprache mit dem technischen Dienst nachzuweisen ist.“;
(4) Wenn die Verwendung der Standard-Auspuffanlage schwierig ist, darf mit Einverständnis des Herstellers zum Zweck der Prüfung eine Auspuffanlage eingebaut werden, deren technische Beschaffenheit eine gleichwertige Leistungsminderung bewirkt. Die Abgasleitung des Prüfstands darf bei laufendem Motor im Abzugskamin, d. h. dort, wo sie mit der Auspuffanlage des Fahrzeugs verbunden ist, keinen Druck erzeugen, der vom atmosphärischen Druck um mehr als ± 740 Pa (7,40 mbar) abweicht, sofern der Hersteller nicht vor der Prüfung einen höheren Druck akzeptiert.
(5) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe.
(6) Bei einem abschaltbaren Gebläse oder Lüfter ist die Nutzleistung des Motors zunächst bei abgeschaltetem und dann bei eingeschaltetem Gebläse (oder Lüfter) anzugeben. Kann ein festverbundener elektrisch oder mechanisch angetriebener Lüfter nicht am Prüfstand angebracht werden, so muss die von dem Lüfter aufgenommene Leistung bei denselben Drehzahlen ermittelt werden, die bei der Feststellung der Motorleistung verwendet werden. Dieser Leistungswert ist zur Ermittlung der Nutzleistung von dem korrigierten Leistungswert abzuziehen.
(7) Der Thermostat kann in vollständig geöffneter Stellung arretiert sein.
(8) Kühler, Lüfter, dessen Luftleiteinrichtung, Wasserpumpe und Thermostat sind auf dem Prüfstand soweit wie möglich in der gleichen Lage wie im Fahrzeug anzuordnen. Sind Kühler, Lüfter, dessen Luftleiteinrichtung, Wasserpumpe und/oder Thermostat auf dem Prüfstand anders angeordnet als im Fahrzeug, so ist dies zu beschreiben und im Prüfbericht zu vermerken. Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Flüssigkeit darf entweder über den Kühler des Motors oder über einen externen Kreislauf erfolgen, sofern der Druckverlust innerhalb dieses Kreislaufs im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entspricht. Die gegebenenfalls vorhandene Kühlerjalousie muss geöffnet sein.
(9) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Die Batterie darf während der Prüfung nicht aufgeladen werden.
(10) Zu den Einrichtungen zur Abgasreinigung dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.“;
(1) Lässt sich die Sollgeschwindigkeit des Fahrzeugs nicht erreichen, ist die Messung bei der erreichten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs durchzuführen.
(2) Es ist der Gang auszuwählen, der der für den Arbeitspunkt erforderlichen Drehzahl am nächsten kommt.
(11) Die Kriterien für eine Einstufung in eine Fahrzeugfamilie gelten auch für die in Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 44/2014 enthaltene funktionsbezogene On-Bord-Diagnose.
(12) Höchstens 30 % für Prüfung Typ VIII.
(13) Nur für Fahrzeuge mit Tank für gasförmige Kraftstoffe.“;