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Document 32010D0214

2010/214/: Beschluss der Kommission vom 12. April 2010 über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Erdbebens vom April 2009 in der Italienischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2227)

ABl. L 92 vom 13.4.2010, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/214/oj

13.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. April 2010

über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Erdbebens vom April 2009 in der Italienischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2227)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2010/214/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 76,

gestützt auf den Antrag der Italienischen Republik vom 17. April 2009 und vom 4. Januar 2010 auf die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Erdbebens vom April 2009 in der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Erdbeben ist eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009; deshalb ist es angebracht, die zollfreie Einfuhr von Waren, die den Anforderungen der Artikel 74 bis 80 derselben Verordnung entsprechen, zu genehmigen.

(2)

Damit die Kommission angemessen über die Verwendung der zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Waren informiert wird, muss die Regierung der Italienischen Republik mitteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um zu vermeiden, dass diese Waren zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(3)

Außerdem sollte die Kommission über Umfang und Art der Einfuhren informiert werden.

(4)

Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 wurden andere Mitgliedstaaten angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Waren, die durch staatliche Stellen oder von den zuständigen italienischen Behörden anerkannte Organisationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden und an die Opfer des Erdbebens vom April 2009 in der Italienischen Republik unentgeltlich abgegeben oder diesen als Eigentum der betreffenden Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen, werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit.

(2)   Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während ihrer Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden, werden ebenfalls von den Eingangsabgaben befreit.

Artikel 2

Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 die Liste der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1.

Artikel 3

Die Regierung der Italienischen Republik informiert die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 ausführlich über Art und Menge der verschiedenen abgabenfrei eingeführten Waren, aufgeschlüsselt nach großen Produktkategorien.

Artikel 4

Die Regierung der Italienischen Republik informiert die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 über die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 getroffenen Maßnahmen.

Artikel 5

Der Artikel 1 dieses Beschlusses gilt für Einfuhren, die ab 6. April 2009 und bis spätestens 31. Mai 2010 getätigt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. April 2010

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.


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