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Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Förderung der ländlichen Entwicklung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung:

Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2017/2393 geändert, mit welcher eine Reihe technischer Änderungen der fünf Verordnungen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) eingeführt wurden:

Sie wurde weiter ergänzt durch Verordnung (EU) 2020/2220, die unter anderem Übergangsbestimmungen für Förderungen aus dem ELER festlegt, inklusive bestimmter Mittel für den Aufbau des EU-Agrarsektors und der ländlichen Gebiete nach der COVID-19-Pandemie.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Die Ziele des ELER sind:

  • die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft;
  • die Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und effektive Klimaschutzmaßnahmen;
  • die Erzielung einer territorial ausgewogenen Entwicklung in ländlichen Gebieten in der gesamten EU, einschließlich der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Prioritäten

Die EU unterstützt Maßnahmen zur Erreichung der folgenden sechs vorrangigen Ziele:

  • Förderung von Wissenstransfer und Innovation;
  • Verbesserung der Funktionsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;
  • Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Tierschutz und Risikomanagement;
  • Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen in der Land- und Forstwirtschaft;
  • Förderung der Ressourceneffizienz und Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft;
  • Förderung der sozialen Eingliederung, der Bekämpfung der Armut und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten.

Die Mitgliedstaaten und Regionen der EU können sich zudem mit thematischen Teilprogrammen beschäftigen, die besonderen Bedürfnissen gerecht werden, beispielsweise:

  • Junglandwirte;
  • kleine landwirtschaftliche Betriebe;
  • Berggebiete;
  • Frauen in ländlichen Gebieten;
  • Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie biologische Vielfalt.

Mittelausstattung

  • Der ELER-Haushalt wurde 2015 auf 99,3 Mrd. EUR festgelegt. Mindestens 30 % davon müssen zum Umweltschutz und zur Eindämmung des Klimawandels verwendet werden, und 5 % sind für die Entwicklung lokaler Strategien vorbehalten.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2015/791 der Kommission zur Änderung der Budgetaufteilung der EU-Förderung der ländlichen Entwicklungsprogramme (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013).

Änderung der Verordnung im Jahr 2017

Mit der Verordnung (EU) 2017/2393, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, soll der Zugang von Landwirten zu Mitteln im Rahmen der GAP erleichtert und verbessert werden. Unter anderem soll

  • ein sektorspezifisches Instrument zur Einkommensstabilisierung eingeführt werden, um die Landwirte für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen;
  • eine Unterstützung für Versicherungsverträge eingeführt werden, für Fälle in denen mehr als 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts zerstört werden, beispielsweise durch widrige Witterungsverhältnisse.

Durchführung

Die Verordnung sieht vor, dass die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums mit anderen Politiken in diesem Bereich konsistent ist. Durch Vorschriften und Abkommen auf Unionsebene sollen eine effektive Finanzierung sichergestellt sowie Überschneidungen und Unstimmigkeiten weitestgehend vermieden werden.

COVID-19-Pandemie

  • Die Verordnung (EU) 2020/872 zur Änderung bietet Landwirten sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die im Rahmen des ELER in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Baumwolle tätig sind, außerordentliche vorübergehende Soforthilfe.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die Unterstützung auf der Grundlage der verfügbaren Beweise und der objektiven und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien auf die Begünstigten ausrichten, die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffen sind.
  • Die Unterstützung muss in Form einer Pauschalzahlung erfolgen, die bis zum 30. Juni 2021 zu zahlen ist, basierend auf Anträgen auf Unterstützung, die von der zuständigen nationalen Behörde bis zum 31. Dezember 2020 genehmigt wurden.
  • Der Höchstbetrag der Unterstützung darf 7 000 EUR pro Landwirt und 50 000 EUR pro KMU nicht überschreiten.

Befristete Sonderunterstützung

  • Die Verordnung (EU) 2022/1033 zur Änderung erlaubt es den Mitgliedstaaten, eine befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU im Rahmen des ELER als Reaktion auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine zu gewähren. Die Unterstützung soll die Probleme beheben, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden – darunter signifikante Anstiege der Betriebsmittelpreise, insbesondere für Energie, Futter- und Düngemittel.
  • Landwirte und KMU können Unterstützung in Höhe von 15 000 EUR bzw. 100 000 EUR erhalten. Diese werden bis zum 15. Oktober 2023 ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten müssen somit eine Änderung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Einbindung dieser Maßnahme einreichen.

Übergangsregelungen für die Jahre 2021 und 2022

  • Die Verordnung (EU) 2020/2220 zur Änderung ermöglicht die weitere Anwendung der Vorschriften im Rahmen der GAP 2014-2020 und gewährleistet die Kontinuität der Zahlungen an Landwirte und andere Begünstigte der Unterstützung aus dem ELER in den Jahren 2021 und 2022 bis zur Anwendung des neuen Rahmens ab dem 1. Januar 2023.
  • Zusätzlich wird außergewöhnliche temporäre Unterstützung für Landwirte und KMU, die besonders von der COVID-19-Krise betroffen sind, die andauernden Liquiditätsprobleme angehen, die das Weiterbestehen der landwirtschaftlichen Aktivitäten und der kleinen Unternehmen im Bereich der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedrohen.
  • Der Gesamtbetrag der EU-Unterstützung für die ländliche Entwicklung vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 wird höchstens 26 896 831 880 EUR zu aktuellen Preisen betragen gemäß des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
  • Ein weiterer Betrag in Höhe von 8 070 486 840 EUR zu aktuellen Preisen soll als zusätzliche Mittel über den ELER zur Verfügung gestellt werden für den Aufbau den EU-Agrarsektors und ländlicher Regionen in den Jahren 2021 und 2022. Die Verordnung definiert ausführliche Regeln darüber, wie diese Mittel vergeben werden nach Prioritäten wie wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, Klimapolitik, Tierschutz usw.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der ELER (neben dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft) ist einer von zwei Fonds, über den finanzielle Mittel zur Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU zur Verfügung gestellt werden. Zusammen mit weiteren Initiativen fördert der Fonds die ländliche Entwicklung in der gesamten EU sowie die Sicherstellung des wirksamen Einsatzes von EU-Mitteln.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18-68).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69-124).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549-607).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608–670).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2023

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