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Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Übereinkommen von Rom)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

80/934/EWG: Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom

WAS IST DER ZWECK DIESES ÜBEREINKOMMENS?

Das Übereinkommen legt einheitliche Normen für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in der EU fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Am 19. Juni 1980 wurde das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von den damals neun Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), heute EU, in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt. Das Übereinkommen ist am 1. April 1991 in Kraft getreten. In der Folge haben alle neuen Mitgliedstaaten der EWG das Übereinkommen unterzeichnet. Im Jahre 1998 wurde im Amtsblatt parallel zur Unterzeichnung des Übereinkommens durch Finnland, Österreich und Schweden eine kodifizierte Fassung veröffentlicht. Nach dem Beitritt der zehn neuen Staaten zu dem Übereinkommen wurde 2005 eine neue konsolidierte Fassung im Amtsblatt veröffentlicht.

Das Übereinkommen wurde in allen EU-Ländern außer Dänemark durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung Rom I) ersetzt. Das Übereinkommen von Rom gilt nach wie vor in Dänemark. Es bleibt anwendbar auf die vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Rom I geschlossen wurden.

Das Übereinkommen gilt für Vertragsplichten bei Sachverhalten, die eine Wahl zwischen den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften beinhalten, auch wenn es sich um das Recht eines Nichtvertragsstaats handelt. Nicht anzuwenden ist es auf:

  • Fragen bezüglich des Personenstands bzw. der Rechts- und Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen;
  • vertragliche Schuldverhältnisse betreffend Testamente, die ehelichen Güterstände und andere Familienverhältnisse;
  • Verpflichtungen aus handelbaren Wertpapieren (z. B. Wechseln, Schecks, Eigenwechseln usw.);
  • Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen (Wahl eines Gerichts);
  • Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen;
  • die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann und ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann;
  • die Gründung von „Trusts“ und die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen;
  • Beweisverfahren und Verfahrensablauf;
  • Versicherungsverträge, die in den Hoheitsgebieten der EU-Länder belegene Risiken decken (ausgenommen Rückversicherungsverträge).

Die Vertragsparteien können das Recht, das für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben anwendbar ist, und das im Streitfall zuständige Gericht wählen. Im gemeinsamen Einvernehmen können sie das auf den Vertrag anwendbare Recht ändern (Prinzip der Willensfreiheit).

Haben die Vertragsparteien das anzuwendende Recht nicht ausdrücklich vereinbart, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, zum Beispiel nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Hauptverwaltung des Leistungserbringers oder dem Ort der Geschäftshauptniederlassung oder der anderen Niederlassung, welche die Vertragsleistung erbringt.

Aber:

  • betrifft der Vertrag eine Immobilie, so ist das anzuwendende Rechte dasjenige des Landes, in dem die Immobilie belegen ist;
  • betrifft der Vertrag die Güterbeförderung, wird das anzuwendende Recht vom Be- oder Entladeort oder von der Hauptniederlassung des Absenders bestimmt.

Um die Rechte der Verbraucher in Übereinstimmung mit dem Prinzip des Schutzes des Schwächeren zu schützen, unterliegt die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an Personen besonderen Bedingungen. Solche Verträge fallen unter das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen Aufenthalt hat, soweit die Vertragspartner nichts anderes beschließen. In keinem Fall darf die Rechtswahl den Verbraucher benachteiligen oder ihm den Schutz entziehen, den ihm das Recht des Staates gewährt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieses günstiger ist. Diese Normen gelten weder für Beförderungsverträge noch für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen als dem Staat, in dem der Verbraucher seinen Aufenthalt hat.

Für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse gilt

  • das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, oder
  • das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, oder
  • das Recht des Staates, zu dem der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis die engsten Verbindungen aufweist.

Die Wahl eines anderen Rechts darf den Schutz des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigen.

WANN TRITT DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Es ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENTE

80/934/EWG: Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1-19)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6-16)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Konsolidierte Fassung) — Erstes Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens von 1980 durch den Gerichtshof (Konsolidierte Fassung) — Zweites Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens von 1980 auf den Gerichtshof (Konsolidierte Fassung) (ABl. C 334 vom 30.12.2005, S. 1-27)

Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 10-16)

92/529/EWG: Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 333 vom 18.11.1992, S. 1-26)

Letzte Aktualisierung: 10.09.2018

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