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Schengen ist der weltweit größte Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen. Er garantiert die Freizügigkeit von mehr als 450 Millionen Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union (EU) und der assoziierten Länder sowie von Drittstaatsangehörigen, die in der EU leben oder die EU bzw. die assoziierten Länder als Touristen, Austauschstudierende oder für geschäftliche Zwecke besuchen (alle Personen, die sich rechtmäßig in der EU oder den assoziierten Ländern aufhalten).
WAS IST DER ZWECK DES SCHENGEN-RAUMS?
Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus für die Bürgerinnen und Bürger. Dies umfasst die Verschärfung und Anwendung einheitlicher Kriterien für Kontrollen an der gemeinsamen Außengrenze, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Grenzschutzbeamten, nationalen Polizei- und Justizbehörden und den Einsatz ausgefeilter Informationsaustauschsysteme.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Entwicklung der Schengen-Zusammenarbeit
Die Schengen-Zusammenarbeit hat sich in den folgenden Phasen von einer Initiative von fünf Ländern zu einem zentralen Politikbereich der EU entwickelt, mit dem der interne grenzfreie Reiseverkehr und die Kontrollen an den Außengrenzen geregelt werden:
1985. Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande unterzeichnen im luxemburgischen Dorf Schengen ein Abkommen über die schrittweise Abschaffung ihrer internen Grenzkontrollen.
1990. Dieselben fünf Länder unterzeichnen das Schengener Durchführungsübereinkommen, in dem die Maßnahmen und Schutzvorkehrungen für die Anwendung des Abkommens festgelegt sind.
1995. Schaffung des Schengen-Raums ohne Binnengrenzen mit der Aufhebung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zwischen sieben EU-Mitgliedstaaten.
1999. Mit dem Schengen-Protokoll zum Vertrag von Amsterdam wird die Schengen-Zusammenarbeit in den EU-Rechtsrahmen aufgenommen.
2022. Einrichtung des Schengen-Rates und des Schengen-Zyklus als Eckpfeiler des Schengen-Governance-Systems.
2025. Annahme der Schengener Erklärung anlässlich des 40. Jahrestags der Unterzeichnung des Schengener Übereinkommens und zur Erneuerung des Engagements für einen Raum ohne Binnengrenzen.
Mitgliedschaft
Ausgehend von den fünf Gründungsmitgliedern umfasst der Schengen-Raum jetzt alle Mitgliedstaaten außer Irland sowie vier assoziierte Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Interne Grenzkontrollen in der Praxis
Jede Person, die sich rechtmäßig im Schengen-Raum aufhält, kann unabhängig von ihrer Nationalität ohne Kontrolle die Binnengrenzen überschreiten.
Die nationalen Behörden können polizeiliche Stichproben entweder an der Grenze oder in Grenzgebieten durchführen, wenn diese auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen beruhen und keine systematischen Passkontrollen sind.
Einzelpersonen sind verpflichtet, bestimmte Reisedokumente mitzuführen, je nachdem, ob sie EU-Bürger, Nicht-EU-Familienmitglieder oder Nicht-EU-Bürger sind.
Jedes zum Schengen-Raum gehörende Land kann ausnahmsweise wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen, als zeitlich befristetes letztes Mittel, wenn eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit besteht. Es muss die anderen Schengen-Länder, das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und die Öffentlichkeit darüber informieren. Nach COVID-19 enthält der Schengener Grenzkodex nun auch spezifische Vorschriften für die Einführung von Maßnahmen im Falle von Gesundheitskrisen, die dem Rat der Europäischen Union eine Rolle zuweisen.
Erhöhte Sicherheit
Der Schengen-Raum beruht auf einem einheitlichen Regelwerk, das Folgendes abdeckt:
die Art und Weise, wie Personen, die eine EU-Außengrenze überschreiten, gemäß dem Schengener Grenzkodex kontrolliert werden müssen;
eine engere Zusammenarbeit zwischen den Ländern und den europäischen Behörden zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität;
die Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit durch eine Regelung für eine raschere Auslieferung und durch die Übertragung von Strafurteilen zwischen gerichtlichen Zuständigkeiten.
Das Schengener Informationssystem (SIS)
Dieses IT-Großsystem:
unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Ländern bei der Kontrolle der Außengrenzen und der Strafverfolgung;
wurde 1995 eingerichtet und anschließend erweitert, zuletzt 2023, um aufgrund der sich entwickelnden Migrations- und Sicherheitsherausforderungen neue Ausschreibungen, Aktualisierungen und Fotos für Ausschreibungen aufzunehmen;
enthält Informationen über:
mutmaßliche Kriminelle,
Personen, die möglicherweise nicht das Recht haben, in die EU einzureisen oder sich dort aufzuhalten,
vermisste Personen,
gestohlenes, missbrauchtes oder verlorenes Eigentum;
wird von den nationalen Behörden genutzt, die verantwortlich sind für;
Grenzkontrollen,
polizeiliche und zollrechtliche Kontrollen,
die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung,
Visaerteilung und Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen;
Neue Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Systeme im Rahmen des EU-Erweiterungsprozesses an alle Schengen-Vorschriften anpassen. Dazu gehört der Aufbau der institutionellen und operativen Kapazitäten, um die Schengen-Vorschriften durch einen starken nationalen Schengen-Governance-Rahmen auf höchstem Niveau anzuwenden.
Wenn ein Land der EU beitritt, wird es ein Schengen-Staat, was bedeutet, dass alle Schengen-Vorschriften mit dem Beitritt verbindlich werden. Einige Bestimmungen gelten jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt– wie der uneingeschränkte aktive Zugang zu allen Informationssystemen, das Recht auf Erteilung von Schengen-Visa und die Abschaffung interner Grenzkontrollen. Damit diese Anwendung finden, muss der neue Schengen-Staat einer umfassenden Evaluierung unterzogen werden, die von der Kommission koordiniert und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus durchgeführt wird (siehe Zusammenfassung).
Sobald die Evaluierung bestätigt, dass das Land alle notwendigen Bedingungen erfüllt und den Schengen-Besitzstand effektiv anwendet, erlässt der Rat einen Beschluss, mit dem die Aufhebung der internen Grenzkontrollen genehmigt wird. Dies ist der letzte Schritt zur vollständigen Integration des Landes in den Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen trat am vollständig in Kraft, wodurch die internen Grenzkontrollen aufgehoben wurden und der Schengen-Raum ohne Binnengrenzen entstand.
Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom , S. 13-18)
Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom , S. 19-62)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom , S. 1-27)
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom , S. 1-131)
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom , S. 27-84).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/817 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom , S. 1-13)
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom , S. 14-55).
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom , S. 56-106).
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom , S. 99–137).
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom , S. 1–52).
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom , S. 1–58)
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom , S. 60–81).