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Übereinkommen zum Schutz der Alpen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 96/191/EG – Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)

Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpen-Konvention)

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ÜBEREINKOMMENS?

  • Der Beschluss betrifft den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), das damals im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde.
  • Dieses Übereinkommen hat den langfristigen Schutz des Naturraums und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Alpen sowie den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der einheimischen Bevölkerung zum Ziel. Die Leitlinien des Übereinkommens sind die Vorsorge, das Verursacherprinzip und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Parteien des Übereinkommens sind Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, Österreich, Schweiz, Slowenien sowie die Europäische Union (EU).
  • Zur Erreichung ihres Ziels sind die Parteien des Übereinkommens in folgenden Bereichen tätig: Raumplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Berglandwirtschaft, Bergwald, Bodenschutz, Tourismus und Freizeit, Energie, Verkehr, Luftreinhaltung, Wasserhaushalt, Bevölkerung und Kultur, Abfallwirtschaft.
  • Das Übereinkommen sieht die Ausarbeitung und Annahme der Protokolle mit den Einzelheiten zur Durchführung jedes dieser Bereiche sowie zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern vor.
  • Die Mitglieder sind gehalten, in den Bereichen Forschung, systematische Beobachtung der Region sowie auf rechtlichem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem und technischem Gebiet zusammenzuarbeiten.
  • Eine Konferenz der Vertragsparteien („Alpenkonferenz“) hält regelmäßige Tagungen ab (in der Regel alle 2 Jahre), auf denen Fragen erörtert werden, die für alle Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, sowie Entscheidungen getroffen und Empfehlungen abgegeben werden.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

  • Der Beschluss ist am 26. Februar 1996 in Kraft getreten.
  • Das Übereinkommen ist für die Europäische Gemeinschaft am 14. April 1998 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 96/191/EG des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 31)

Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpen-Konvention) (ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 32-36)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluß 98/118/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 über den Abschluß des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (ABl. L 33 vom 7.2.1998, S. 21)

Beschluss 2005/923/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Protokolls „Bodenschutz“, des Protokolls „Energie“ und des Protokolls „Tourismus“ zur Alpenkonvention (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 27-28)

Beschluss 2006/516/EG des Rates vom 27. Juni 2006 über die Annahme des Protokolls Bodenschutz, des Protokolls Energie und des Protokolls Tourismus der Alpenkonvention im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 31-33)

Beschluss 2006/655/EG des Rates vom 19. Juni 2006 über die Genehmigung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 61-62)

Beschluss 2007/799/EG des Rates vom 12. Oktober 2006 zur Unterzeichnung des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 13-14)

Beschluss 2013/332/EU des Rates vom 10. Juni 2013 zum Abschluss des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 177 vom 28.6.2013, S. 13)

Letzte Aktualisierung: 22.02.2017

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